Dieser Beschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 235 StPO (iVm § 447 Abs. 1 StPO) kann der (Bezirks-)Richter gegen den Angeklagten (Beschuldigten) oder Privatankläger, den Privatbeteiligten, einen Zeugen oder einen Sachverständigen, der gegen jemand Beschimpfungen oder offenbar unbegründete oder zur Sache nicht gehörige Beschuldigungen vorbringt, auf Antrag des Beleidigten oder des Staatsanwaltes oder von Amts wegen eine Ordnungsstrafe, wenn es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe verhängen. Diese Bestimmung war jedoch im vorliegenden Fall auf Ursula M*** nicht anwendbar, weil die Genannte in dem Zeitpunkt, als sie die inkriminierten Äußerungen machte, nämlich während der Urteilsverkündung (S 212), als Zeuge entlassen (§ 248 Abs. 3 StPO) war und sich nur noch als Zuhörer (§ 228 StPO) im Gerichtssaal aufhielt (abermals S 212 d.A). Nun kann der Richter zwar auch gegen andere als die im § 235 StPO genannten, bei der Verhandlung anwesenden Personen, die die Sitzung durch Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung oder auf andere Weise stören, einschreiten. Er kann dies aber nur im Rahmen der Bestimmung des § 233 Abs. 3 StPO tun, derzufolge er den Ruhestörer zunächst zur Ordnung ermahnen und nötigenfalls aus dem Sitzungssaal entfernen lassen kann; erst im Fall einer Widersetzlichkeit gegen die Anordnungen des Richters oder bei Wiederholung der Störungen kann der Richter über den Widersetzlichen eine Ordnungsstrafe und, wenn es zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe verhängen (vgl hiezu SSt 27/14 = EvBl 1956/208 = RZ 1956, 91). Daß sich Ursula M*** der - an alle anwesenden Zuhörer gerichteten - Aufforderung, den Verhandlungssaal zu verlassen, widersetzte oder die Störung wiederholte, ist dem Hauptverhandlungsprotokoll (ON 65) nicht zu entnehmen; aus diesem geht vielmehr hervor, daß auch sie - wenn auch erst nach der (allen Zuhörern) angedrohten Räumung des Saales durch die Justizwache - den Verhandlungssaal verließ (S 213 d.A).Dieser Beschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß Paragraph 235, StPO in Verbindung mit Paragraph 447, Absatz eins, StPO) kann der (Bezirks-)Richter gegen den Angeklagten (Beschuldigten) oder Privatankläger, den Privatbeteiligten, einen Zeugen oder einen Sachverständigen, der gegen jemand Beschimpfungen oder offenbar unbegründete oder zur Sache nicht gehörige Beschuldigungen vorbringt, auf Antrag des Beleidigten oder des Staatsanwaltes oder von Amts wegen eine Ordnungsstrafe, wenn es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe verhängen. Diese Bestimmung war jedoch im vorliegenden Fall auf Ursula M*** nicht anwendbar, weil die Genannte in dem Zeitpunkt, als sie die inkriminierten Äußerungen machte, nämlich während der Urteilsverkündung (S 212), als Zeuge entlassen (Paragraph 248, Absatz 3, StPO) war und sich nur noch als Zuhörer (Paragraph 228, StPO) im Gerichtssaal aufhielt (abermals S 212 d.A). Nun kann der Richter zwar auch gegen andere als die im Paragraph 235, StPO genannten, bei der Verhandlung anwesenden Personen, die die Sitzung durch Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung oder auf andere Weise stören, einschreiten. Er kann dies aber nur im Rahmen der Bestimmung des Paragraph 233, Absatz 3, StPO tun, derzufolge er den Ruhestörer zunächst zur Ordnung ermahnen und nötigenfalls aus dem Sitzungssaal entfernen lassen kann; erst im Fall einer Widersetzlichkeit gegen die Anordnungen des Richters oder bei Wiederholung der Störungen kann der Richter über den Widersetzlichen eine Ordnungsstrafe und, wenn es zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe verhängen vergleiche hiezu SSt 27/14 = EvBl 1956/208 = RZ 1956, 91). Daß sich Ursula M*** der - an alle anwesenden Zuhörer gerichteten - Aufforderung, den Verhandlungssaal zu verlassen, widersetzte oder die Störung wiederholte, ist dem Hauptverhandlungsprotokoll (ON 65) nicht zu entnehmen; aus diesem geht vielmehr hervor, daß auch sie - wenn auch erst nach der (allen Zuhörern) angedrohten Räumung des Saales durch die Justizwache - den Verhandlungssaal verließ (S 213 d.A).
Für die Verhängung einer Ordnungsstrafe über Ursula M*** gemäß § 233 Abs. 3 StPO (iVm § 447 Abs. 1 StPO) fehlte es demnach (gleichfalls) an den gesetzlichen Voraussetzungen.Für die Verhängung einer Ordnungsstrafe über Ursula M*** gemäß Paragraph 233, Absatz 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 447, Absatz eins, StPO) fehlte es demnach (gleichfalls) an den gesetzlichen Voraussetzungen.
In Stattgebung der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren daher die dem Strafbezirksgericht Wien unterlaufenen Gesetzesverletzungen festzustellen und in sinngemäßer Anwendung des § 292 letzter Satz StPO wie im Spruch zu beheben.In Stattgebung der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren daher die dem Strafbezirksgericht Wien unterlaufenen Gesetzesverletzungen festzustellen und in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 292, letzter Satz StPO wie im Spruch zu beheben.