Denn angesichts dessen, daß stets die tatgegenständliche Handkassa in einem Kasten, die zugehörigen Schlüssel hingegen außerhalb, und zwar in einem Aschenbecher auf einem daneben gestandenen Tisch, verwahrt gewesen waren (US 4), kann von einem die bekämpfte Qualifikation ausschließenden allgemein sichtbaren Naheverhältnis zwischen diesen Schlüsseln und dem bezeichneten Behältnis, demzufolge die Zusammengehörigkeit für jedermann sogleich erkennbar gewesen wäre (vgl., jeweils zu § 129 StGB, Foregger-Serini MKK4 Erl. IV und Leukauf-Steininger Komm.2 RN 19 sowie die dort angeführte Judikatur), entgegen der Beschwerdeauffassung nicht gesprochen werden.Denn angesichts dessen, daß stets die tatgegenständliche Handkassa in einem Kasten, die zugehörigen Schlüssel hingegen außerhalb, und zwar in einem Aschenbecher auf einem daneben gestandenen Tisch, verwahrt gewesen waren (US 4), kann von einem die bekämpfte Qualifikation ausschließenden allgemein sichtbaren Naheverhältnis zwischen diesen Schlüsseln und dem bezeichneten Behältnis, demzufolge die Zusammengehörigkeit für jedermann sogleich erkennbar gewesen wäre (vgl., jeweils zu Paragraph 129, StGB, Foregger-Serini MKK4 Erl. römisch vier und Leukauf-Steininger Komm.2 RN 19 sowie die dort angeführte Judikatur), entgegen der Beschwerdeauffassung nicht gesprochen werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten gemäß dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu fünfzehn Monaten Freiheitsstrafe, die es ihm nach § 43 (Abs. 1) StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah; bei der Strafbemessung wertete es die zweifache Verbrechensqualifikation, den hohen Schaden und die Tatbegehung während eines längeren Zeitraums als erschwerend, seine vormalige Unbescholtenheit und sein volles Geständnis aber als mildernd.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten gemäß dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu fünfzehn Monaten Freiheitsstrafe, die es ihm nach Paragraph 43, (Absatz eins,) StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah; bei der Strafbemessung wertete es die zweifache Verbrechensqualifikation, den hohen Schaden und die Tatbegehung während eines längeren Zeitraums als erschwerend, seine vormalige Unbescholtenheit und sein volles Geständnis aber als mildernd.
Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafkürzung unter Anwendung des § 41 StGB, die Verhängung einer Geldstrafe anstatt der Freiheitsstrafe (§ 37 StGB) sowie die bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Amtsverlustes (§ 27 StGB) gemäß § 44 Abs. 2 StGB anstrebt, kommt teilweise Berechtigung zu.Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafkürzung unter Anwendung des Paragraph 41, StGB, die Verhängung einer Geldstrafe anstatt der Freiheitsstrafe (Paragraph 37, StGB) sowie die bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Amtsverlustes (Paragraph 27, StGB) gemäß Paragraph 44, Absatz 2, StGB anstrebt, kommt teilweise Berechtigung zu.
Zwar erweist sich die Dauer der über den Berufungswerber verhängten Freiheitsstrafe bei sachgerechter Würdigung der vorliegenden Zumessungsgründe, von denen die Milderungsumstände keineswegs beträchtlich überwiegen, innerhalb des von einem bis zu zehn Jahren reichenden Rahmens nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) durchaus nicht als überhöht; für eine Anwendung des § 41 StGB oder des § 37 (Abs. 2) StGB war dementsprechend kein Raum, sodaß auch der Berufung in diesem Umfang ein Erfolg versagt bleiben mußte.Zwar erweist sich die Dauer der über den Berufungswerber verhängten Freiheitsstrafe bei sachgerechter Würdigung der vorliegenden Zumessungsgründe, von denen die Milderungsumstände keineswegs beträchtlich überwiegen, innerhalb des von einem bis zu zehn Jahren reichenden Rahmens nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) durchaus nicht als überhöht; für eine Anwendung des Paragraph 41, StGB oder des Paragraph 37, (Absatz 2,) StGB war dementsprechend kein Raum, sodaß auch der Berufung in diesem Umfang ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Ein Amtsverlust gemäß § 27 StGB hinwieder ist beim Angeklagten deswegen nicht aktuell, weil er als Bediensteter der Österreichischen Bundesbahnen nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht (vgl. § 1 Abs. 1 BDG) und demgemäß nicht Beamter iS § 27 StGB ist (vgl., jeweils zu § 27 StGB, Kunst im WK Rz 2 und Mayerhofer/Rieder3 Anm. 3). Wohl aber träfe ihn mit der Rechtskraft des Urteils die Rechtsfolge nach § 26 Abs. 3 der Dienst- und Lohnordnung der ÖBB, BGBl. 1954/96 idgF, wonach im Fall eines strafgerichtlichen Urteils gegen einen Lohnbediensteten, welches nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, das Dienstverhältnis mit jenem Zeitpunkt als aufgelöst und jeder Anspruch des Lohnbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen gilt. Insoweit ist dem Berufungswerber darin beizupflichten, daß die für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Schöffengericht maßgebend gewesenen Erwägungen in gleicher Weise die bedingte Nachsicht dieser Rechtsfolge indizieren und rechtfertigen (§ 44 Abs. 2 StGB). Dahingehend war der Berufung demnach wie im Spruch (teilweise) stattzugeben.Ein Amtsverlust gemäß Paragraph 27, StGB hinwieder ist beim Angeklagten deswegen nicht aktuell, weil er als Bediensteter der Österreichischen Bundesbahnen nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, BDG) und demgemäß nicht Beamter iS Paragraph 27, StGB ist (vgl., jeweils zu Paragraph 27, StGB, Kunst im WK Rz 2 und Mayerhofer/Rieder3 Anmerkung 3). Wohl aber träfe ihn mit der Rechtskraft des Urteils die Rechtsfolge nach Paragraph 26, Absatz 3, der Dienst- und Lohnordnung der ÖBB, BGBl. 1954/96 idgF, wonach im Fall eines strafgerichtlichen Urteils gegen einen Lohnbediensteten, welches nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, das Dienstverhältnis mit jenem Zeitpunkt als aufgelöst und jeder Anspruch des Lohnbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen gilt. Insoweit ist dem Berufungswerber darin beizupflichten, daß die für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Schöffengericht maßgebend gewesenen Erwägungen in gleicher Weise die bedingte Nachsicht dieser Rechtsfolge indizieren und rechtfertigen (Paragraph 44, Absatz 2, StGB). Dahingehend war der Berufung demnach wie im Spruch (teilweise) stattzugeben.