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Entscheidung 16 Os 14/92×

Entscheidung 16 Os 14/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

16Os14/92-11

Entscheidungsdatum

08.05.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Mai 1992 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden, durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Dr. Steininger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Bajram P***** und Sulejman P***** wegen des Verbrechens des Totschlags nach Paragraph 76, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Oktober 1991, GZ 4 d römisch fünf r 9709/90-124, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Bassler, und der Verteidiger Dr. Maurer für Bajram P***** und Dr. Bernhauser für Sulejman P***** jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 5.Oktober 1962 geborene Bajram P***** und dessen am 12. September 1952 geborener Bruder Sulejman P***** wurden (A) des Verbrechens des Totschlags nach Paragraph 76, StGB und (D) des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und 5 WaffenG, der Erstgenannte überdies (B) der Vergehen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und (C) der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt.

Nach den allein bekämpften Schuldsprüchen wegen Totschlags und Diebstahls haben sich beide Angeklagten am 8.August 1990 in Wien in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lassen, im einverständlichen Zusammenwirken Fehmi Q***** und Selim S***** durch gezielte Pistolenschüsse aus geringer Entfernung zu töten (Faktum A). Zum Faktum B nahm das Erstgericht als erwiesen an, daß Bajram P***** im Anschluß an die zu Faktum A bezeichneten Tathandlungen am 8.August 1990 in Wien überdies dem schwer verletzt auf dem Boden liegenden Selim S*****, sohin unter Ausnützung eines Zustandes, der diesen hilflos machte, zwei goldene Halsketten in einem nicht erhobenen, 25.000 S nicht übersteigenden Wert mit Bereicherungsvorsatz wegnahm.

Der Angeklagte Bajram P***** bekämpft lediglich den Schuldspruch wegen schweren Diebstahls mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b,, der Angeklagte Sulejman P***** jenen wegen Totschlags mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a, b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Beide Angeklagten bekämpfen überdies den Strafausspruch - ebenso wie die Staatsanwaltschaft zum Nachteil der Angeklagten - mit Berufung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Bajram P*****:

Rechtliche Beurteilung

Der Einwand, dem Erstangeklagten komme der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue zugute, weil er das Diebsgut nach Rückkehr zum Tatort und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfuhr, Polizisten übergab, scheitert - abgesehen davon, daß im Hinblick auf die Feststellung der Tatrichter, wonach der Beschwerdeführer die zwei in Rede stehenden Goldketten abriß, somit beschädigte, durch deren bloße Übergabe nicht der ganze aus der Tat entstandene Schaden gutgemacht wurde (Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 167, RN 30; Mayerhofer-Rieder3, E 22, 23 bis 25) - auch an der mangelnden Freiwilligkeit der Schadensgutmachung. Diese ist nämlich dann nicht gegeben, wenn der Täter nach den konkreten Umständen die Rückstellung des gestohlenen Gutes - wie hier anläßlich der Sicherstellung der teilweise Blutspuren aufweisenden Ketten bei der polizeilichen Visitierung des Bajram P***** (Band I/S 147) - für unausweichlich halten mußte, somit aus einer (äußeren) Zwangslage heraus (Leukauf-Steininger Komm.3, Paragraph 167, RN 22, 23; Mayerhofer-Rieder3 E 15 zu Paragraph 167, StGB) die Erklärung abgab, sie gehörten dem Opfer.

Die Voraussetzungen für Feststellungen in Richtung tätiger Reue waren daher - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - durch die Verfahrensergebnisse nicht indiziert.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Sulejman P*****:

Auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt, bekämpft der Zweitangeklagte seinen Schuldspruch wegen Totschlags soweit dieser auch die Tötung des Fehmi Q***** umfaßt, mit der Begründung, das angefochtene Urteil stelle fest, daß dieser durch einen von Bajram P***** abgegebenen Schuß sofort tödlich getroffen worden sei. Hinsichtlich der gegen Fehmi Q***** gerichteten Tathandlungen des Sulejman P***** gehe es jedoch nicht einmal davon aus, daß der Beschwerdeführer gezielte Schüsse auf den Genannten abgegeben habe, die ihr Ziel verfehlten und demzufolge (nur) als Versuch gewertet werden könnten.

Die Beschwerdeauffassung beruht im Hinblick auf die vom Erstgericht als erwiesen angenommene Mittäterschaft der Angeklagten, die darauf gegründete umfassende Verantwortlichkeit jedes Mittäters für die Tatplanverwirklichung und die aus diesem Grunde entbehrliche täter- und opferbezogene konkrete, gesonderte Zuordnung der einzelnen Tathandlungen vergleiche Mayerhofer-Rieder3 EGr. 16 a zu Paragraph 12, StGB) auf urteilsfremden Prämissen und ist rechtlich verfehlt. Genug daran, daß jeder der (im bewußten und gewollten Zusammenwirken zwecks Tötung von Q***** und S***** handelnden) beiden Angeklagten tatplangemäß durch Abgabe von Schüssen an der Tatausführung aktiv mitwirkte.

Verfehlt ist auch der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Einwand, der Zweitangeklagte habe in Ausübung gerechter Notwehr (gemeint: Nothilfe) gehandelt, weil das Erstgericht festgestellt habe, daß Bajram P***** bereits im Frühjahr 1990 zur Bezahlung von Schutzgeld in der Höhe von 10.000 S genötigt und Ende Juli 1990 sowie Anfang August 1990 neuerlich von Ymer S***** unter Drohung mit dem Tod zur Bezahlung eines weiteren Betrages von DM 30.000 bzw. 15.000 aufgefordert worden sei. Die "wegen der DM 30.000 nach wie vor latente" Erpressung habe "zweifellos nicht nur einen unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff gegen das Vermögen, sondern auch gegen das Leben des Bajram P***** dargestellt, und zwar unbeschadet des Umstandes, daß die später Getöteten nach den Feststellungen des Erstgerichtes weder Waffen in den Händen hielten noch Handlungen setzten, welche von den Angeklagten als drohender Angriff hätte mißverstanden werden können.

Der Beschwerde zuwider kann jedoch der bezeichnete - gleichwohl nicht beendete - Erpressungsversuch tataktuell nicht als gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, StGB angesehen werden, weil, wie von der Beschwerde auch eingeräumt, eine zur deliktsspezifischen Vollendung der Tat führende Aktivität der später Getöteten nach den Urteilsfeststellungen zur Tatzeit nicht vorlag.

Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die im Rahmen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) relevierte Frage einer (bloßen) Überschreitung des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, StGB und einer Tatbeurteilung als fahrlässige Tötung nach Paragraph 80, StGB.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

Zu den Berufungen:

Das Schöffengericht verhängte gemäß Paragraph 76, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB über Bajram P***** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren, über Sulejman P***** sechseinhalb Jahre Freiheitsstrafe. Dabei wertete es jeweils die Unbescholtenheit und das Teilgeständnis zum Vergehen nach dem Waffengesetz als mildernd, als erschwerend hingegen jeweils das Zusammentreffen mehrerer Straftaten und den Umstand, daß bei der Tat zwei Personen getötet wurden, sowie bei Bajram P***** überdies die von ihm nach der Tat (gemeint nach Verübung des Verbrechens des Totschlags) verübten Roheitsakte.

Die Angeklagten streben mit ihren Berufungen jeweils eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen, Sulejman P***** unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB, an.

Während der Angeklagte Bajram P***** seinen Antrag auf Strafreduktion im wesentlichen auf das seiner Meinung nach von Anfang an abgelegte faktische Geständnis (zum Verbrechen des Totschlags) und die - vermeintlich unberücksichtigt gebliebene - Streßsituation im Zusammenhang mit den ihm über das Verbrechen des Totschlags hinaus angelasteten Delikten stützt, begründet Sulejman P***** seinen Berufungsantrag mit dem Hinweis auf die Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, die Tötung nur einer Person und das im Vergleich zu der über Bajram P***** verhängten Freiheitsstrafe zu hohe Strafausmaß.

Demgegenüber strebt die Staatsanwaltschaft unter Hervorhebung der Tötung zweier Personen, die von vornherein keine Chance auf Gegenwehr gehabt hätten, und des darin zum Ausdruck kommenden hohen Handlungsunwertes eine Erhöhung beider Freiheitsstrafen an.

Im Ergebnis kommt keiner der Berufungen Berechtigung zu:

Daß das Verbrechen des Totschlags hier unter Begleitumständen begangen worden ist, welche den Privilegierungskriterien des Paragraph 76, StGB in besonderem Maß entsprachen, wurde vom Erstgericht bei der Gewichtung des Tatunrechts ohnedies weitgehend berücksichtigt. Andererseits aber fällt der Taterfolg: Tötung von zwei Personen, den als Mittäter agierenden und daher strafrechtlich für den Gesamterfolg haftenden Angeklagten als sehr gravierender Erschwerungsumstand zur Last, womit sich die vom Erstgericht vorgenommene Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens von 5 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe als zutreffend erweist.

Die verhängten - unterschiedlich hohen - Freiheitsstrafen (7 Jahre bei Bajram P***** und 6 1/2 Jahre bei Sulejman P*****) sind nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes unter Berücksichtigung der beiden Angeklagten zuzubilligenden Ausnahmesituation und der führenden Beteiligung des Angeklagten Bajram P***** am Totschlagsverbrechen tat- und täterbezogen angemessen, und auch im Verhältnis zueinander ausgewogene Sanktionen, die sich in keiner Richtung als korrekturbedürftig erweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E28877

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0160OS00014.9201.0508.0

Dokumentnummer

JJT_19920508_OGH0002_0160OS00014_9200011_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung