Der Einwand, dem Erstangeklagten komme der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue zugute, weil er das Diebsgut nach Rückkehr zum Tatort und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfuhr, Polizisten übergab, scheitert - abgesehen davon, daß im Hinblick auf die Feststellung der Tatrichter, wonach der Beschwerdeführer die zwei in Rede stehenden Goldketten abriß, somit beschädigte, durch deren bloße Übergabe nicht der ganze aus der Tat entstandene Schaden gutgemacht wurde (Leukauf-Steininger Komm.3 § 167 RN 30; Mayerhofer-Rieder3, E 22, 23 bis 25) - auch an der mangelnden Freiwilligkeit der Schadensgutmachung. Diese ist nämlich dann nicht gegeben, wenn der Täter nach den konkreten Umständen die Rückstellung des gestohlenen Gutes - wie hier anläßlich der Sicherstellung der teilweise Blutspuren aufweisenden Ketten bei der polizeilichen Visitierung des Bajram P***** (Band I/S 147) - für unausweichlich halten mußte, somit aus einer (äußeren) Zwangslage heraus (Leukauf-Steininger Komm.3, § 167 RN 22, 23; Mayerhofer-Rieder3 E 15 zu § 167 StGB) die Erklärung abgab, sie gehörten dem Opfer.Der Einwand, dem Erstangeklagten komme der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue zugute, weil er das Diebsgut nach Rückkehr zum Tatort und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfuhr, Polizisten übergab, scheitert - abgesehen davon, daß im Hinblick auf die Feststellung der Tatrichter, wonach der Beschwerdeführer die zwei in Rede stehenden Goldketten abriß, somit beschädigte, durch deren bloße Übergabe nicht der ganze aus der Tat entstandene Schaden gutgemacht wurde (Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 167, RN 30; Mayerhofer-Rieder3, E 22, 23 bis 25) - auch an der mangelnden Freiwilligkeit der Schadensgutmachung. Diese ist nämlich dann nicht gegeben, wenn der Täter nach den konkreten Umständen die Rückstellung des gestohlenen Gutes - wie hier anläßlich der Sicherstellung der teilweise Blutspuren aufweisenden Ketten bei der polizeilichen Visitierung des Bajram P***** (Band I/S 147) - für unausweichlich halten mußte, somit aus einer (äußeren) Zwangslage heraus (Leukauf-Steininger Komm.3, Paragraph 167, RN 22, 23; Mayerhofer-Rieder3 E 15 zu Paragraph 167, StGB) die Erklärung abgab, sie gehörten dem Opfer.
Die Voraussetzungen für Feststellungen in Richtung tätiger Reue waren daher - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - durch die Verfahrensergebnisse nicht indiziert.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Sulejman P*****:
Auf die Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützt, bekämpft der Zweitangeklagte seinen Schuldspruch wegen Totschlags soweit dieser auch die Tötung des Fehmi Q***** umfaßt, mit der Begründung, das angefochtene Urteil stelle fest, daß dieser durch einen von Bajram P***** abgegebenen Schuß sofort tödlich getroffen worden sei. Hinsichtlich der gegen Fehmi Q***** gerichteten Tathandlungen des Sulejman P***** gehe es jedoch nicht einmal davon aus, daß der Beschwerdeführer gezielte Schüsse auf den Genannten abgegeben habe, die ihr Ziel verfehlten und demzufolge (nur) als Versuch gewertet werden könnten.Auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt, bekämpft der Zweitangeklagte seinen Schuldspruch wegen Totschlags soweit dieser auch die Tötung des Fehmi Q***** umfaßt, mit der Begründung, das angefochtene Urteil stelle fest, daß dieser durch einen von Bajram P***** abgegebenen Schuß sofort tödlich getroffen worden sei. Hinsichtlich der gegen Fehmi Q***** gerichteten Tathandlungen des Sulejman P***** gehe es jedoch nicht einmal davon aus, daß der Beschwerdeführer gezielte Schüsse auf den Genannten abgegeben habe, die ihr Ziel verfehlten und demzufolge (nur) als Versuch gewertet werden könnten.
Die Beschwerdeauffassung beruht im Hinblick auf die vom Erstgericht als erwiesen angenommene Mittäterschaft der Angeklagten, die darauf gegründete umfassende Verantwortlichkeit jedes Mittäters für die Tatplanverwirklichung und die aus diesem Grunde entbehrliche täter- und opferbezogene konkrete, gesonderte Zuordnung der einzelnen Tathandlungen (vgl. Mayerhofer-Rieder3 EGr. 16 a zu § 12 StGB) auf urteilsfremden Prämissen und ist rechtlich verfehlt. Genug daran, daß jeder der (im bewußten und gewollten Zusammenwirken zwecks Tötung von Q***** und S***** handelnden) beiden Angeklagten tatplangemäß durch Abgabe von Schüssen an der Tatausführung aktiv mitwirkte.Die Beschwerdeauffassung beruht im Hinblick auf die vom Erstgericht als erwiesen angenommene Mittäterschaft der Angeklagten, die darauf gegründete umfassende Verantwortlichkeit jedes Mittäters für die Tatplanverwirklichung und die aus diesem Grunde entbehrliche täter- und opferbezogene konkrete, gesonderte Zuordnung der einzelnen Tathandlungen vergleiche Mayerhofer-Rieder3 EGr. 16 a zu Paragraph 12, StGB) auf urteilsfremden Prämissen und ist rechtlich verfehlt. Genug daran, daß jeder der (im bewußten und gewollten Zusammenwirken zwecks Tötung von Q***** und S***** handelnden) beiden Angeklagten tatplangemäß durch Abgabe von Schüssen an der Tatausführung aktiv mitwirkte.
Verfehlt ist auch der auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO gestützte Einwand, der Zweitangeklagte habe in Ausübung gerechter Notwehr (gemeint: Nothilfe) gehandelt, weil das Erstgericht festgestellt habe, daß Bajram P***** bereits im Frühjahr 1990 zur Bezahlung von Schutzgeld in der Höhe von 10.000 S genötigt und Ende Juli 1990 sowie Anfang August 1990 neuerlich von Ymer S***** unter Drohung mit dem Tod zur Bezahlung eines weiteren Betrages von DM 30.000 bzw. 15.000 aufgefordert worden sei. Die "wegen der DM 30.000 nach wie vor latente" Erpressung habe "zweifellos nicht nur einen unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff gegen das Vermögen, sondern auch gegen das Leben des Bajram P***** dargestellt, und zwar unbeschadet des Umstandes, daß die später Getöteten nach den Feststellungen des Erstgerichtes weder Waffen in den Händen hielten noch Handlungen setzten, welche von den Angeklagten als drohender Angriff hätte mißverstanden werden können.Verfehlt ist auch der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Einwand, der Zweitangeklagte habe in Ausübung gerechter Notwehr (gemeint: Nothilfe) gehandelt, weil das Erstgericht festgestellt habe, daß Bajram P***** bereits im Frühjahr 1990 zur Bezahlung von Schutzgeld in der Höhe von 10.000 S genötigt und Ende Juli 1990 sowie Anfang August 1990 neuerlich von Ymer S***** unter Drohung mit dem Tod zur Bezahlung eines weiteren Betrages von DM 30.000 bzw. 15.000 aufgefordert worden sei. Die "wegen der DM 30.000 nach wie vor latente" Erpressung habe "zweifellos nicht nur einen unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff gegen das Vermögen, sondern auch gegen das Leben des Bajram P***** dargestellt, und zwar unbeschadet des Umstandes, daß die später Getöteten nach den Feststellungen des Erstgerichtes weder Waffen in den Händen hielten noch Handlungen setzten, welche von den Angeklagten als drohender Angriff hätte mißverstanden werden können.
Der Beschwerde zuwider kann jedoch der bezeichnete - gleichwohl nicht beendete - Erpressungsversuch tataktuell nicht als gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff im Sinne des § 3 Abs. 1 StGB angesehen werden, weil, wie von der Beschwerde auch eingeräumt, eine zur deliktsspezifischen Vollendung der Tat führende Aktivität der später Getöteten nach den Urteilsfeststellungen zur Tatzeit nicht vorlag.Der Beschwerde zuwider kann jedoch der bezeichnete - gleichwohl nicht beendete - Erpressungsversuch tataktuell nicht als gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, StGB angesehen werden, weil, wie von der Beschwerde auch eingeräumt, eine zur deliktsspezifischen Vollendung der Tat führende Aktivität der später Getöteten nach den Urteilsfeststellungen zur Tatzeit nicht vorlag.
Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 10) relevierte Frage einer (bloßen) Überschreitung des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung gemäß § 3 Abs. 2 StGB und einer Tatbeurteilung als fahrlässige Tötung nach § 80 StGB.Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die im Rahmen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) relevierte Frage einer (bloßen) Überschreitung des gerechtfertigten Maßes der Verteidigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, StGB und einer Tatbeurteilung als fahrlässige Tötung nach Paragraph 80, StGB.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Zu den Berufungen:
Das Schöffengericht verhängte gemäß § 76 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB über Bajram P***** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren, über Sulejman P***** sechseinhalb Jahre Freiheitsstrafe. Dabei wertete es jeweils die Unbescholtenheit und das Teilgeständnis zum Vergehen nach dem Waffengesetz als mildernd, als erschwerend hingegen jeweils das Zusammentreffen mehrerer Straftaten und den Umstand, daß bei der Tat zwei Personen getötet wurden, sowie bei Bajram P***** überdies die von ihm nach der Tat (gemeint nach Verübung des Verbrechens des Totschlags) verübten Roheitsakte.Das Schöffengericht verhängte gemäß Paragraph 76, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB über Bajram P***** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren, über Sulejman P***** sechseinhalb Jahre Freiheitsstrafe. Dabei wertete es jeweils die Unbescholtenheit und das Teilgeständnis zum Vergehen nach dem Waffengesetz als mildernd, als erschwerend hingegen jeweils das Zusammentreffen mehrerer Straftaten und den Umstand, daß bei der Tat zwei Personen getötet wurden, sowie bei Bajram P***** überdies die von ihm nach der Tat (gemeint nach Verübung des Verbrechens des Totschlags) verübten Roheitsakte.
Die Angeklagten streben mit ihren Berufungen jeweils eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen, Sulejman P***** unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB, an.Die Angeklagten streben mit ihren Berufungen jeweils eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen, Sulejman P***** unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB, an.
Während der Angeklagte Bajram P***** seinen Antrag auf Strafreduktion im wesentlichen auf das seiner Meinung nach von Anfang an abgelegte faktische Geständnis (zum Verbrechen des Totschlags) und die - vermeintlich unberücksichtigt gebliebene - Streßsituation im Zusammenhang mit den ihm über das Verbrechen des Totschlags hinaus angelasteten Delikten stützt, begründet Sulejman P***** seinen Berufungsantrag mit dem Hinweis auf die Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, die Tötung nur einer Person und das im Vergleich zu der über Bajram P***** verhängten Freiheitsstrafe zu hohe Strafausmaß.
Demgegenüber strebt die Staatsanwaltschaft unter Hervorhebung der Tötung zweier Personen, die von vornherein keine Chance auf Gegenwehr gehabt hätten, und des darin zum Ausdruck kommenden hohen Handlungsunwertes eine Erhöhung beider Freiheitsstrafen an.
Im Ergebnis kommt keiner der Berufungen Berechtigung zu:
Daß das Verbrechen des Totschlags hier unter Begleitumständen begangen worden ist, welche den Privilegierungskriterien des § 76 StGB in besonderem Maß entsprachen, wurde vom Erstgericht bei der Gewichtung des Tatunrechts ohnedies weitgehend berücksichtigt. Andererseits aber fällt der Taterfolg: Tötung von zwei Personen, den als Mittäter agierenden und daher strafrechtlich für den Gesamterfolg haftenden Angeklagten als sehr gravierender Erschwerungsumstand zur Last, womit sich die vom Erstgericht vorgenommene Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens von 5 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe als zutreffend erweist.Daß das Verbrechen des Totschlags hier unter Begleitumständen begangen worden ist, welche den Privilegierungskriterien des Paragraph 76, StGB in besonderem Maß entsprachen, wurde vom Erstgericht bei der Gewichtung des Tatunrechts ohnedies weitgehend berücksichtigt. Andererseits aber fällt der Taterfolg: Tötung von zwei Personen, den als Mittäter agierenden und daher strafrechtlich für den Gesamterfolg haftenden Angeklagten als sehr gravierender Erschwerungsumstand zur Last, womit sich die vom Erstgericht vorgenommene Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens von 5 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe als zutreffend erweist.
Die verhängten - unterschiedlich hohen - Freiheitsstrafen (7 Jahre bei Bajram P***** und 6 1/2 Jahre bei Sulejman P*****) sind nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes unter Berücksichtigung der beiden Angeklagten zuzubilligenden Ausnahmesituation und der führenden Beteiligung des Angeklagten Bajram P***** am Totschlagsverbrechen tat- und täterbezogen angemessen, und auch im Verhältnis zueinander ausgewogene Sanktionen, die sich in keiner Richtung als korrekturbedürftig erweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch bezogenen Gesetzesstelle.