Das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.März 1989, GZ 36 Vr 3447/88-22, verletzt insoweit, als damit Christian H*** des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe verurteilt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 57 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 letzter Fall StGB.Das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.März 1989, GZ 36 römisch fünf r 3447/88-22, verletzt insoweit, als damit Christian H*** des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe verurteilt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, letzter Fall StGB.
Dieses Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, wird im übrigen aufgehoben und es wird gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:Dieses Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, wird im übrigen aufgehoben und es wird gemäß Paragraphen 292, 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Christian H*** wird von der Anklage, er habe am 23. August 1987 in Nesselwängle im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Sascha R*** einen Radlader Marke Dodich des Baubezirksamtes Reutte durch Verbiegen der Nummerntafeln, der Auspuffanlage, Zertrümmern des linken Rücklichtes, Zerschlagen der Rückspiegel, Ausreißen der Verkabelung beider Scheinwerfer, Abreißen des linken Blinkers sowie des Kühler- und Tankdeckels, Füllen des Kühlers und des Tanks mit Splitt, Beschädigung der Zierrahmen an den Seitenfenstern, Abreißen der Ventile am linken hinteren Reifen, Abknicken der Scheibenwischer, Abreißen der Türschnallen und der Antenne sowie Beschädigung des Gasgestänges beschädigt, wobei der durch die Tat verursachte Schaden 5.871 S betrage, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Christian H*** wird von der Anklage, er habe am 23. August 1987 in Nesselwängle im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Sascha R*** einen Radlader Marke Dodich des Baubezirksamtes Reutte durch Verbiegen der Nummerntafeln, der Auspuffanlage, Zertrümmern des linken Rücklichtes, Zerschlagen der Rückspiegel, Ausreißen der Verkabelung beider Scheinwerfer, Abreißen des linken Blinkers sowie des Kühler- und Tankdeckels, Füllen des Kühlers und des Tanks mit Splitt, Beschädigung der Zierrahmen an den Seitenfenstern, Abreißen der Ventile am linken hinteren Reifen, Abknicken der Scheibenwischer, Abreißen der Türschnallen und der Antenne sowie Beschädigung des Gasgestänges beschädigt, wobei der durch die Tat verursachte Schaden 5.871 S betrage, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.