Der auf § 345 Abs. 1 Z 10 a und Z 13 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a und Ziffer 13, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Mit der Tatsachenrüge (Z 10 a) versucht er, die Annahme seines Tötungsvorsatzes in Zweifel zu ziehen, indem er zum einen aus der Niederschrift der Geschworenen abzuleiten trachtet, diese hätten "das Wesen des bedingten Vorsatzes nicht ganz zutreffend erkannt", und indem er zum anderen die Aktenlage dahin ins Treffen führt, daß er ihr zufolge zur Tatbegehung trotz der Möglichkeit, hiezu ein Messer mit längerer Klinge zu verwenden, ein solches mit einer vergleichsweisen kurzen Klinge benützt habe, aus dessen Einsatz sich angesichts der winterlichen Bekleidung des Tatopfers ein bedingter Tötungsvorsatz keineswegs zwingend ergebe, und daß er die Tat bei seiner ersten Vernehmung als eine reine Panikreaktion auf das Schreien der Frau dargestellt habe, die er mit dem Messer nur habe schrecken wollen.Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) versucht er, die Annahme seines Tötungsvorsatzes in Zweifel zu ziehen, indem er zum einen aus der Niederschrift der Geschworenen abzuleiten trachtet, diese hätten "das Wesen des bedingten Vorsatzes nicht ganz zutreffend erkannt", und indem er zum anderen die Aktenlage dahin ins Treffen führt, daß er ihr zufolge zur Tatbegehung trotz der Möglichkeit, hiezu ein Messer mit längerer Klinge zu verwenden, ein solches mit einer vergleichsweisen kurzen Klinge benützt habe, aus dessen Einsatz sich angesichts der winterlichen Bekleidung des Tatopfers ein bedingter Tötungsvorsatz keineswegs zwingend ergebe, und daß er die Tat bei seiner ersten Vernehmung als eine reine Panikreaktion auf das Schreien der Frau dargestellt habe, die er mit dem Messer nur habe schrecken wollen.
Erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofes aus intersubjektiver Sicht gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen vermag der Beschwerdeführer indessen mit diesen - einer sorgfältigen Prüfung unterzogenen - Argumenten im Licht der gesamten Verfahrensergebnisse auch zur subjektiven Tatseite nicht zu erwecken.
Die Strafzumessungsrüge (Z 13) hinwieder läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 13,) hinwieder läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Denn sowohl damit, daß er eine heftige Gemütsbewegung und eine daraus entstandene erhebliche Einschränkung seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zur Tatzeit als zusätzlichen Milderungsgrund iS § 34 Z 11 StGB reklamiert, als auch mit dem Bemühen, iS § 41 StGB ein beträchtliches Überwiegen der mildernden gegenüber den erschwerenden Umständen und eine für ihn günstige Verhaltensprognose darzutun, macht er weder eine Überschreitung der Strafbefugnis noch einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen noch einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung geltend, sondern durchwegs allein mit Berufung anfechtbare Fehler bei der Feststellung und Bewertung des Strafzumessungssachverhalts.Denn sowohl damit, daß er eine heftige Gemütsbewegung und eine daraus entstandene erhebliche Einschränkung seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zur Tatzeit als zusätzlichen Milderungsgrund iS Paragraph 34, Ziffer 11, StGB reklamiert, als auch mit dem Bemühen, iS Paragraph 41, StGB ein beträchtliches Überwiegen der mildernden gegenüber den erschwerenden Umständen und eine für ihn günstige Verhaltensprognose darzutun, macht er weder eine Überschreitung der Strafbefugnis noch einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen noch einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung geltend, sondern durchwegs allein mit Berufung anfechtbare Fehler bei der Feststellung und Bewertung des Strafzumessungssachverhalts.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).