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Entscheidung 16 Os 15/92×

Entscheidung 16 Os 15/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

16Os15/92-6

Entscheidungsdatum

27.03.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich und Dr. Lachner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Paul W***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 13.Dezember 1991, GZ 30 j römisch fünf r 12.536/90-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet (Paragraphen 285, i, 344 StPO). Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Paul W***** des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 10.Dezember 1990 in Wien Ingrid B***** durch mehrere Messerstiche - durch die sie eine schwere Körperverletzung, und zwar eine Eröffnung der Brusthöhle sowie an drei Fingern einer Hand Sehnendurchtrennungen,

erlitt - vorsätzlich zu töten versucht.

Rechtliche Beurteilung

Der auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a und Ziffer 13, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) versucht er, die Annahme seines Tötungsvorsatzes in Zweifel zu ziehen, indem er zum einen aus der Niederschrift der Geschworenen abzuleiten trachtet, diese hätten "das Wesen des bedingten Vorsatzes nicht ganz zutreffend erkannt", und indem er zum anderen die Aktenlage dahin ins Treffen führt, daß er ihr zufolge zur Tatbegehung trotz der Möglichkeit, hiezu ein Messer mit längerer Klinge zu verwenden, ein solches mit einer vergleichsweisen kurzen Klinge benützt habe, aus dessen Einsatz sich angesichts der winterlichen Bekleidung des Tatopfers ein bedingter Tötungsvorsatz keineswegs zwingend ergebe, und daß er die Tat bei seiner ersten Vernehmung als eine reine Panikreaktion auf das Schreien der Frau dargestellt habe, die er mit dem Messer nur habe schrecken wollen.

Erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofes aus intersubjektiver Sicht gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen vermag der Beschwerdeführer indessen mit diesen - einer sorgfältigen Prüfung unterzogenen - Argumenten im Licht der gesamten Verfahrensergebnisse auch zur subjektiven Tatseite nicht zu erwecken.

Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 13,) hinwieder läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.

Denn sowohl damit, daß er eine heftige Gemütsbewegung und eine daraus entstandene erhebliche Einschränkung seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zur Tatzeit als zusätzlichen Milderungsgrund iS Paragraph 34, Ziffer 11, StGB reklamiert, als auch mit dem Bemühen, iS Paragraph 41, StGB ein beträchtliches Überwiegen der mildernden gegenüber den erschwerenden Umständen und eine für ihn günstige Verhaltensprognose darzutun, macht er weder eine Überschreitung der Strafbefugnis noch einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen noch einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung geltend, sondern durchwegs allein mit Berufung anfechtbare Fehler bei der Feststellung und Bewertung des Strafzumessungssachverhalts.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Anmerkung

E28509

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0160OS00015.9206.0327.0

Dokumentnummer

JJT_19920327_OGH0002_0160OS00015_9200006_000