Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß sprach das Oberlandesgericht Innsbruck aus, daß für die von Heimo E***** in der Zeit vom 5.Mai 1989, 10,00 Uhr, bis 1.Februar 1991, 15,10 Uhr, erlittene strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren AZ 35 Vr 1096/89 des Landesgerichtes Insnbruck die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach § 2 Abs.1 lit.b und Abs.3 StEG nicht vorliegen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Heimo E*****, die eine Konkretisierung des Anfechtungswillens lediglich in der Richtung erkennen läßt, daß der Anspruchswerber in seiner Anhaltung eine "Menschenrechtsverletzung" erblickt.Mit dem angefochtenen Beschluß sprach das Oberlandesgericht Innsbruck aus, daß für die von Heimo E***** in der Zeit vom 5.Mai 1989, 10,00 Uhr, bis 1.Februar 1991, 15,10 Uhr, erlittene strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren AZ 35 römisch fünf r 1096/89 des Landesgerichtes Insnbruck die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und Absatz 3, StEG nicht vorliegen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Heimo E*****, die eine Konkretisierung des Anfechtungswillens lediglich in der Richtung erkennen läßt, daß der Anspruchswerber in seiner Anhaltung eine "Menschenrechtsverletzung" erblickt.
Aus den Akten ergibt sich hiezu:
Heimo E***** wurde 5.Mai 1989 um 10,00 Uhr bei bestehendem Tatverdacht der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.1 und 2 StGB und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs.2 StGB aus dem Haftgrund der Ausführungsgefahr nach § 180 Abs.2 Z.3 lit.d StPO festgenommen, mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom selben Tag wurde seine vorläufige Anhaltung gemäß § 429 Abs.4 StPO angeordnet (ON 4).Heimo E***** wurde 5.Mai 1989 um 10,00 Uhr bei bestehendem Tatverdacht der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB aus dem Haftgrund der Ausführungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera d, StPO festgenommen, mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom selben Tag wurde seine vorläufige Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO angeordnet (ON 4).
Mit Urteil vom 19.Februar 1990 (ON 70) sprach das Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht aus, daß Heimo E***** unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, in der Zeit vom 27.November 1987 bis Anfang Mai 1989 in Kufstein und anderen Orten des In- und Auslandes Taten begangen hat, die ihm außerhalb dieses Zustandes als (I.) Verbrechen der Vorbereitung eines Verbrechens durch Sprengmittel nach § 175 (Abs.1) StGB, (II.) (wiederholtes) Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.1 und 2 StGB sowie (III.) (in fünf Angriffen begangenes) Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs.1 (zweiter Fall) StGB zuzurechnen wären und jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, weshalb es gemäß § 21 Abs.1 StGB die Unterbringung E***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher anordnete. Seine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 21. September 1990, GZ 16 Os 18/90-12, teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß § 285 d Abs.1 StPO zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Betroffenen gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.Mit Urteil vom 19.Februar 1990 (ON 70) sprach das Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht aus, daß Heimo E***** unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, in der Zeit vom 27.November 1987 bis Anfang Mai 1989 in Kufstein und anderen Orten des In- und Auslandes Taten begangen hat, die ihm außerhalb dieses Zustandes als (römisch eins.) Verbrechen der Vorbereitung eines Verbrechens durch Sprengmittel nach Paragraph 175, (Absatz eins,) StGB, (römisch zwei.) (wiederholtes) Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie (römisch drei.) (in fünf Angriffen begangenes) Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, (zweiter Fall) StGB zuzurechnen wären und jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, weshalb es gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung E***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher anordnete. Seine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 21. September 1990, GZ 16 Os 18/90-12, teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Betroffenen gemäß Paragraph 285, i StPO dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Zufolge des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 1.Februar 1991 (ON 117), mit dem die vorläufige Anhaltung - gegen Erteilung von Weisungen - aufgehoben wurde, wurde der Anspruchswerber am selben Tag um 15,10 Uhr enthaftet.
Das Oberlandesgericht Innsbruck ergänzte das Beweisverfahren in der Berufungsverhandlung am 21.März 1991 durch Verlesung einer Reihe von im angefochtenen Beschluß detailliert angeführten, jeweils nach Urteilsfällung erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten und ärztlichen Berichten (S. 258, III). Auf ihrer Basis gelangte es zur Auffassung, daß die nach der Person des Betroffenen, seinem Zustand und der Art seiner Anlaßtaten im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz am 19.Februar 1990 berechtigt gewesene, damals ausführlich und überzeugend begründete Befürchtung, er werde ohne die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs.1 StGB unter dem Einfluß seiner geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades wieder mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen, in dem allein maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes - am 21.März 1991 - nicht mehr gehegt werden müsse, weil auf Grund der während einer mehr als zwanzig Monate dauernden vorläufigen Anhaltung durchgeführten gezielten therapeutischen Behandlung E***** dessen paranoid-fanatische und querulatorische Prägung weitgehend in den Hintergrund getreten war. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab demzufolge der Berufung des Betroffenen Folge und wies den auf § 21 Abs.1 StGB gestützten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einweisung des - wie ausgeführt zwischenzeitig bereits auf freien Fuß gesetzten Das Oberlandesgericht Innsbruck ergänzte das Beweisverfahren in der Berufungsverhandlung am 21.März 1991 durch Verlesung einer Reihe von im angefochtenen Beschluß detailliert angeführten, jeweils nach Urteilsfällung erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten und ärztlichen Berichten (S. 258, römisch drei). Auf ihrer Basis gelangte es zur Auffassung, daß die nach der Person des Betroffenen, seinem Zustand und der Art seiner Anlaßtaten im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz am 19.Februar 1990 berechtigt gewesene, damals ausführlich und überzeugend begründete Befürchtung, er werde ohne die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB unter dem Einfluß seiner geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades wieder mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen, in dem allein maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes - am 21.März 1991 - nicht mehr gehegt werden müsse, weil auf Grund der während einer mehr als zwanzig Monate dauernden vorläufigen Anhaltung durchgeführten gezielten therapeutischen Behandlung E***** dessen paranoid-fanatische und querulatorische Prägung weitgehend in den Hintergrund getreten war. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab demzufolge der Berufung des Betroffenen Folge und wies den auf Paragraph 21, Absatz eins, StGB gestützten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einweisung des - wie ausgeführt zwischenzeitig bereits auf freien Fuß gesetzten
- Heimo E***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ab (ON 123).