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Entscheidung 16 Os 16/92×

Entscheidung 16 Os 16/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

16Os16/92

Entscheidungsdatum

31.07.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Juli 1992 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melnizky als Vorsitzenden, durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter und Hon.Prof.Dr.Steininger und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Amschl als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Heimo E***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 175, Absatz eins, 107, Absatz eins und 2, 297 Absatz eins,, zweiter Fall) StGB über die Beschwerde des Antragstellers Heimo E***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 31.März 1992, AZ 8Ns 1208/92 (ON 162 der Akten 35 römisch fünf r 1096/89 des Landesgerichtes Insnbruck) sowie über seinen Antrag auf Feststellung eines Ersatzanspruches gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Es wird festgestellt, daß für die von Heimo E***** in der Zeit vom 5. Mai 1989, 10,00 Uhr, bis 1.Februar 1991, 15,10 Uhr, erlittene strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren AZ 35 römisch fünf r 1096/89 des Landesgerichtes Innsbruck die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG nicht vorliegen

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß sprach das Oberlandesgericht Innsbruck aus, daß für die von Heimo E***** in der Zeit vom 5.Mai 1989, 10,00 Uhr, bis 1.Februar 1991, 15,10 Uhr, erlittene strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren AZ 35 römisch fünf r 1096/89 des Landesgerichtes Insnbruck die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und Absatz 3, StEG nicht vorliegen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Heimo E*****, die eine Konkretisierung des Anfechtungswillens lediglich in der Richtung erkennen läßt, daß der Anspruchswerber in seiner Anhaltung eine "Menschenrechtsverletzung" erblickt.

Aus den Akten ergibt sich hiezu:

Heimo E***** wurde 5.Mai 1989 um 10,00 Uhr bei bestehendem Tatverdacht der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB aus dem Haftgrund der Ausführungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera d, StPO festgenommen, mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom selben Tag wurde seine vorläufige Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO angeordnet (ON 4).

Mit Urteil vom 19.Februar 1990 (ON 70) sprach das Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht aus, daß Heimo E***** unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, in der Zeit vom 27.November 1987 bis Anfang Mai 1989 in Kufstein und anderen Orten des In- und Auslandes Taten begangen hat, die ihm außerhalb dieses Zustandes als (römisch eins.) Verbrechen der Vorbereitung eines Verbrechens durch Sprengmittel nach Paragraph 175, (Absatz eins,) StGB, (römisch zwei.) (wiederholtes) Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie (römisch drei.) (in fünf Angriffen begangenes) Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, (zweiter Fall) StGB zuzurechnen wären und jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, weshalb es gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung E***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher anordnete. Seine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 21. September 1990, GZ 16 Os 18/90-12, teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Betroffenen gemäß Paragraph 285, i StPO dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Zufolge des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 1.Februar 1991 (ON 117), mit dem die vorläufige Anhaltung - gegen Erteilung von Weisungen - aufgehoben wurde, wurde der Anspruchswerber am selben Tag um 15,10 Uhr enthaftet.

Das Oberlandesgericht Innsbruck ergänzte das Beweisverfahren in der Berufungsverhandlung am 21.März 1991 durch Verlesung einer Reihe von im angefochtenen Beschluß detailliert angeführten, jeweils nach Urteilsfällung erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten und ärztlichen Berichten (S. 258, römisch drei). Auf ihrer Basis gelangte es zur Auffassung, daß die nach der Person des Betroffenen, seinem Zustand und der Art seiner Anlaßtaten im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz am 19.Februar 1990 berechtigt gewesene, damals ausführlich und überzeugend begründete Befürchtung, er werde ohne die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB unter dem Einfluß seiner geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades wieder mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen, in dem allein maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes - am 21.März 1991 - nicht mehr gehegt werden müsse, weil auf Grund der während einer mehr als zwanzig Monate dauernden vorläufigen Anhaltung durchgeführten gezielten therapeutischen Behandlung E***** dessen paranoid-fanatische und querulatorische Prägung weitgehend in den Hintergrund getreten war. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab demzufolge der Berufung des Betroffenen Folge und wies den auf Paragraph 21, Absatz eins, StGB gestützten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einweisung des - wie ausgeführt zwischenzeitig bereits auf freien Fuß gesetzten

- Heimo E***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ab (ON 123).

Rechtliche Beurteilung

In der Folge begehrte der Betroffene die Zuerkennung einer Haftentschädigung und führte hiezu aus, er habe sich neunzehn Monate lang zu Unrecht in Haft befunden und habe "eindeutig" einen Anspruch auf Entschädigung für die strafgerichtliche Anhaltung, weil sich der Verdacht, daß er eine strafbare Handlung begangen habe, entkräftet worden sei; da ihm ein ordentliches Haftprüfungsverfahren verweigert worden sei, stütze er seinen Antrag zusätzlich auf die Bestimmung des Artikel 5, Absatz 4, EMRK (ON 135 in Verbindung mit ON 136).

Die Begründung des angefochtenen Beschlusses, wonach der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einweisung des Heimo E***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vom Berufungsgericht nur deshalb abgewiesen wurde, weil auf Grund der während der Anhaltung des Anspruchswerbers durchgeführten gezielten therapeutischen Behandlung seine sowohl zum Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz als auch darüber hinaus während der Zeit seiner Anhaltung anzunehmende Gefährlichkeit zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr bestand vergleiche insbesondere Beilage zu ON 98, ON 113 und Teilakt römisch zwei, S. 36, 39, 40, 44 und 47 des Gutachtens des Sachverständigen Dr.Schiller), weshalb die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG zu verneinen seien, ist bei der vorliegenden Fallkonstellation beizutreten. Der dagegen erhobenen schwerpunktmäßig Modalitäten des Strafvollzuges bekämpfenden Beschwerde (ON 166) war daher ein Erfolg zu versagen.

Aus Anlaß der gemäß Paragraph 6, Absatz 3, StEG angeordneten Vernehmung des Anspruchswerbers machte dieser zur Stützung seines Entschädigungsanspruchs auch geltend (ON 136), daß ihm ein ordentliches Haftprüfungsverfahren verweigert worden sei. In diesem Vorbringen ist der Sache nach ein Antrag (im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, StEG) auf Feststellung, ob die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, zu erblicken, über welchen (gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz leg.cit.) der Oberste Gerichtshof (in erster und letzter Instanz) zu befinden hat, weil das Oberlandesgericht Innsbruck seinerzeit mit seinem Beschluß vom 27. Juni 1989 (ON 36) der Beschwerde des Anspruchswerbers keine Folge gegeben und ausgesprochen hat, daß dessen vorläufige Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO fortzudauern habe, womit es die Anhaltung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG "verlängert" hat vergleiche ÖJZ-LSK 1987/26).

Das Begehren ist nicht berechtigt; entgegen dem unsubstantiierten Antragsvorbringen ist den Akten ein Verstoß gegen die Vorschriften der Paragraphen 175, ff StPO nicht zu entnehmen.

Des weiteren bestand nach der eingangs wiedergegebenen Aktenlage sowohl im Zeitpunkt der Anordnung als auch (noch) im Zeitpunkt der Aufrechterhaltung der vorläufigen Anhaltung gegen Heimo E***** - bei gleichzeitig gegebenem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr - ein dringender Tatverdacht (Paragraph 180, Absatz eins, StPO).

Es war sohin insgesamt wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E30165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0160OS00016.9201.0731.0

Dokumentnummer

JJT_19920731_OGH0002_0160OS00016_9200010_000