- mit dem unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit des Urteils (Z 5) erhobenen Einwand, das Erstgericht hätte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" feststellen müssen, daß er die Tat nur aus Unbesonnenheit sowie unter der Einwirkung des Mitangeklagten K***** begangen habe und daran bloß in untergeordneter Weise beteiligt gewesen sei, keine für die Schuldfrage (einschließlich der Ermittlung der Täterschaftsart) oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebenden, also keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidenden Tatsachen releviert, sondern vielmehr die (allein mit Berufung erwirkbare) Annahme zusätzlicher Milderungsgründe anstrebt; und weil er zum anderen- mit dem unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit des Urteils (Ziffer 5,) erhobenen Einwand, das Erstgericht hätte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" feststellen müssen, daß er die Tat nur aus Unbesonnenheit sowie unter der Einwirkung des Mitangeklagten K***** begangen habe und daran bloß in untergeordneter Weise beteiligt gewesen sei, keine für die Schuldfrage (einschließlich der Ermittlung der Täterschaftsart) oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebenden, also keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidenden Tatsachen releviert, sondern vielmehr die (allein mit Berufung erwirkbare) Annahme zusätzlicher Milderungsgründe anstrebt; und weil er zum anderen
- mit der Behauptung eines Feststellungsmangels dazu, ob er sich lediglich im Sinn des § 12 dritter Fall StGB an der Tat beteiligt habe (ziffernmäßig Z 9 lit a), im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Täterschaftsarten aus rechtlicher Sicht (vgl JBl 1986, 59 uva) der Sache nach abermals keinen Nichtigkeitsgrund (gemeint: Z 10) darzutun sucht, sondern neuerlich bloß das vom Erstgericht angenommene (und gleichfalls ausschließlich mit Berufung relevierbare) Gewicht seiner Strafzumessungsschuld (§ 32 StGB) zu reduzieren trachtet.- mit der Behauptung eines Feststellungsmangels dazu, ob er sich lediglich im Sinn des Paragraph 12, dritter Fall StGB an der Tat beteiligt habe (ziffernmäßig Ziffer 9, Litera a,), im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Täterschaftsarten aus rechtlicher Sicht vergleiche JBl 1986, 59 uva) der Sache nach abermals keinen Nichtigkeitsgrund (gemeint: Ziffer 10,) darzutun sucht, sondern neuerlich bloß das vom Erstgericht angenommene (und gleichfalls ausschließlich mit Berufung relevierbare) Gewicht seiner Strafzumessungsschuld (Paragraph 32, StGB) zu reduzieren trachtet.
Die Beschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).Die Beschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist demgemäß der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist demgemäß der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (Paragraph 285, i StPO).