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Entscheidung 16 Os 2/92×

Entscheidung 16 Os 2/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

16Os2/92

Entscheidungsdatum

06.03.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.März 1992 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Dr. Steininger und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Thomas Ö***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 25.November 1991, GZ 12 römisch fünf r 411/91-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt an das Oberlandesgericht Linz übermittelt (Paragraph 285, i StPO).

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas Ö***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 22.Juli 1991 in Steyr eine fremde bewegliche Sache, und zwar ein Citybike-Fahrrad im Wert von rund 6.000 S, dem Markus R***** durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Aus welchen Gründen das Urteil insofern undeutlich geblieben sein sollte, als das Erstgericht "zum sicheren Schluß" gelangte, daß der Beschwerdeführer das tatgegenständliche Fahrrad gestohlen hat, ist der Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht zu entnehmen. Insoweit ist sie demgemäß einer - über den Hinweis auf den Inhalt der Entscheidungsgründe, aus denen sich das dazu als erwiesen angenommene Tatsachensubstrat und die dafür maßgebend gewesenen Erwägungen des Schöffengerichts unmißverständlich ergeben (US 2 bis 4), hinausgehenden - sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Gleiches gilt für den abermals unsubstantiierten Vorwurf einer Undeutlichkeit (Ziffer 5,) jener Urteilsannahmen, wonach "auch weiters davon auszugehen" ist, daß der Angeklagte das Nummernschloß aufgebrochen hat, mit dem das Fahrrad abgesperrt gewesen war, und wonach "auch mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen" werden kann, daß er sich durch die Wegnahme des Fahrrads unrechtmäßig bereichern wollte. Vor allem in Ansehung der (im besonderen relevierten) inneren Tatseite des Grundtatbestands (Paragraph 127, StGB) gleichwie der Qualifikation (Paragraph 129, Ziffer 3, StGB) lassen die Beschwerdeausführungen im Rahmen der Mängel- (Ziffer 5,), aber auch der Rechtsrüge (Ziffer 10,) jegliche Darlegung dahin vermissen, inwiefern die Entscheidungsgründe unklar seien oder welche Feststellungen dazu aus rechtlichen Erwägungen noch erforderlich sein sollten.

Daraus jedoch, daß der Beschwerdeführer das Fahrrad nach dessen Wegnahme in den folgenden mehr als drei Wochen noch zwei- oder dreimal zu Fahrten benützte sowie nachher immer wieder unmittelbar bei seinem Wohnhaus abstellte, wovon das Erstgericht - entgegen der weiteren Rechtsrüge (Ziffer 10,, sachlich indessen gleichfalls Ziffer 5,) - durch die ausdrückliche Bezugnahme auf seine dahingehende Verantwortung ohnehin ausging, konnte es ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Lebenserfahrung durchaus die Überzeugung gewinnen, daß er es weggenommen hatte, um es in sein wirtschaftlich eigenes Vermögen überzuführen und sich solcherart ohne Rechtsanspruch darauf zu bereichern; von einer bloßen Scheinbegründung (Ziffer 5,) kann daher insoweit keine Rede sein.

Aus der Aktenlage resultierende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen seiner Täterschaft sowie seines Wegnahme-, Zueignungs- und Bereicherungsvorsatzes schließlich vermag der Angeklagte mit seinen darauf bezogenen, sorgfältig geprüften Beschwerdeeinwänden zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), mit denen er insbesondere die geringe Intensität der Benützung des Fahrrades durch ihn und den Umstand hervorhebt, daß er zur Tatzeit nicht in der Nähe des Tatorts gesehen wurde, nicht zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Anmerkung

E28273

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0160OS00002.92.0306.000

Dokumentnummer

JJT_19920306_OGH0002_0160OS00002_9200000_000