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Entscheidung 16 Os 24/90×

Entscheidung 16 Os 24/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

16Os24/90

Entscheidungsdatum

06.07.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juli 1990 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Müller und Dr. Kießwetter und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Unger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz P*** wegen des Vergehens nach Paragraph 165, (Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 5.Jänner 1990, GZ 7 U 797/89-4, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Nurscher, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 5. Jänner 1990, GZ 7 U 797/89-4, verletzt im Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 165, StGB.

Diese Strafverfügung wird aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht Innsbruck aufgetragen, das ordentliche Verfahren einzuleiten.

Text

Gründe:

Mit Strafverfügung vom 5.Jänner 1990, GZ 7 U 797/89-4, verhängte das Bezirksgericht Innsbruck über den am 21.Mai 1962 geborenen Franz P*** wegen des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach Paragraph 165, (Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB eine Geldstrafe von 80 (achtzig) Tagessätzen, wobei der Tagessatz mit 30 S bestimmt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 40 Tagen festgesetzt wurde. Auf diese Geldstrafe wurde gemäß Paragraph 38, StGB die Vorhaft vom 24.November 1989, 17,00 Uhr, bis 20,15 Uhr desselben Tages angerechnet. Weiters wurde unter einem gemäß Paragraph 484, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der im Verfahren AZ 38 Hv 204/89 des Landesgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen. Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen; die Geldstrafe wurde bisher nicht bezahlt.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt die bezeichnete Strafverfügung das Gesetz zum Nachteil des Beschuldigten in der Bestimmung des Paragraph 165, StGB, weil das bezeichnete Vergehen lediglich mit Geldstrafe bis zu 60 (sechzig) Tagessätzen bedroht ist. Es war daher entsprechend dem Antrag des Generalprokurators spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E21113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0160OS00024.9.0706.000

Dokumentnummer

JJT_19900706_OGH0002_0160OS00024_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung