Mit seiner auf die Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Angeklagte der Sache nach nur gegen die Annahme der Qualifikation des § 164 Abs 3, letzter Satz, StGB; dies jedoch zu Unrecht.Mit seiner auf die Ziffer 5, 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Angeklagte der Sache nach nur gegen die Annahme der Qualifikation des Paragraph 164, Absatz 3,, letzter Satz, StGB; dies jedoch zu Unrecht.
Was zunächst die Mängelrüge (Z 5) betrifft, so wird mit dem Einwand, das Urteil sei aktenwidrig, weil es die Verantwortung des Beschwerdeführers insofern unvollständig wiedergebe, als dessen Aussage, er habe nicht darüber nachgedacht, woher die Münzen stammen, mit Stillschweigen übergangen werde, keine Aktenwidrigkeit, sondern eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung reklamiert. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Denn der Beschwerdeführer hat zwar in der Hauptverhandlung vom 12.Dezember 1989 (unter anderem) angegeben, er habe nicht (darüber) nachgedacht, woher die Münzen kommen, jedoch sogleich beigefügt, daß es ihm bewußt gewesen sei, daß "es nicht astrein ist" (S 248 dA). Angesichts dieser Äußerung des Beschwerdeführers, auf die sich das Erstgericht bezieht, war es aber nicht geboten, in den Urteilsgründen (auch noch) die vorangegangene, dadurch aber ihrem Sinngehalt nach modifizierte Passage seiner Verantwortung gesondert anzuführen. Eine Unvollständigkeit in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO haftet daher dem Urteil nicht an.Was zunächst die Mängelrüge (Ziffer 5,) betrifft, so wird mit dem Einwand, das Urteil sei aktenwidrig, weil es die Verantwortung des Beschwerdeführers insofern unvollständig wiedergebe, als dessen Aussage, er habe nicht darüber nachgedacht, woher die Münzen stammen, mit Stillschweigen übergangen werde, keine Aktenwidrigkeit, sondern eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung reklamiert. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Denn der Beschwerdeführer hat zwar in der Hauptverhandlung vom 12.Dezember 1989 (unter anderem) angegeben, er habe nicht (darüber) nachgedacht, woher die Münzen kommen, jedoch sogleich beigefügt, daß es ihm bewußt gewesen sei, daß "es nicht astrein ist" (S 248 dA). Angesichts dieser Äußerung des Beschwerdeführers, auf die sich das Erstgericht bezieht, war es aber nicht geboten, in den Urteilsgründen (auch noch) die vorangegangene, dadurch aber ihrem Sinngehalt nach modifizierte Passage seiner Verantwortung gesondert anzuführen. Eine Unvollständigkeit in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO haftet daher dem Urteil nicht an.
Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder unternimmt der Beschwerdeführer nur den Versuch, die schlüssig und einleuchtend begründete Beweiswürdigung des Schöffengerichtes - das zur Überzeugung gelangt ist, daß der Beschwerdeführer Kenntnis von der Herkunft der an sich gebrachten Münzen (nicht nur aus einem Diebstahl, sondern) aus einem Einbruchsdiebstahl hatte (US 11) - nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, ohne aktenkundige Beweisergebnisse aufzuzeigen, die nach den Gesetzen des logischen Denkens oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der in Rede stehenden Feststellung erwecken könnten. Der Umstand, daß aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeitsgrund der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO abstellt.Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) hinwieder unternimmt der Beschwerdeführer nur den Versuch, die schlüssig und einleuchtend begründete Beweiswürdigung des Schöffengerichtes - das zur Überzeugung gelangt ist, daß der Beschwerdeführer Kenntnis von der Herkunft der an sich gebrachten Münzen (nicht nur aus einem Diebstahl, sondern) aus einem Einbruchsdiebstahl hatte (US 11) - nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, ohne aktenkundige Beweisergebnisse aufzuzeigen, die nach den Gesetzen des logischen Denkens oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der in Rede stehenden Feststellung erwecken könnten. Der Umstand, daß aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO abstellt.
Auch die Tatsachenrüge geht demnach fehl.
Was letztlich die Rechtsrüge (Z 10) anlangt, so entbehrt sie der prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie die Feststellung des Erstgerichtes negiert, wonach der Beschwerdeführer Kenntnis davon hatte, daß die Münzen aus einem Einbruchsdiebstahl stammen (US 9, 11), mithin aus einer mit Strafe bedrohten Handlung, deren Strafdrohung fünf Jahre erreicht.Was letztlich die Rechtsrüge (Ziffer 10,) anlangt, so entbehrt sie der prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie die Feststellung des Erstgerichtes negiert, wonach der Beschwerdeführer Kenntnis davon hatte, daß die Münzen aus einem Einbruchsdiebstahl stammen (US 9, 11), mithin aus einer mit Strafe bedrohten Handlung, deren Strafdrohung fünf Jahre erreicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.