Entscheidung 16 Os 29/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.06.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Dr. Steininger und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz G***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 8.April 1991, GZ 36 Vr 2524/90-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Dr. Steininger und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz G***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 8.April 1991, GZ 36 römisch fünf r 2524/90-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Urteils wurde Franz G***** (I.) des Verbrechens des (in drei Fällen verübten) schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB sowie (II.) des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG schuldig erkannt.Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Urteils wurde Franz G***** (römisch eins.) des Verbrechens des (in drei Fällen verübten) schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB sowie (römisch zwei.) des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG schuldig erkannt.
Der nur gegen den Schuldspruch zum Faktum I. A. 3. erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der nur gegen den Schuldspruch zum Faktum römisch eins. A. 3. erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Wird doch in diesem Fall die (vom Beschwerdeführer bestrittene) Indiz-Wirkung von Tatort-Spuren (zufolge ihrer Übereinstimmung mit dem bei ihm sichergestellten Rollgabelschlüssel) vom Schöffengericht aus markanten Beschädigungen der aufgebrochenen Holztür im Bereich der Schloßaussparung abgeleitet (US 11 iVm S 229, 235, 251 bis 257). Damit aber steht, der Mängelrüge (Z 5) zuwider, das Ergebnis der Vergleichsuntersuchung vom 28. November 1990 (S 312) gerade deswegen nicht im Widerspruch, weil sich letztere auf das in eben jener Tür angebracht - und zur Zeit der Spurensicherung bereits ausgewechselt (S 229) - gewesene Zylinderschloß nicht erstreckt hat; sich mit diesem Untersuchungsergebnis im Urteil auseinanderzusetzen, war dementsprechend das Erstgericht nicht verhalten.Wird doch in diesem Fall die (vom Beschwerdeführer bestrittene) Indiz-Wirkung von Tatort-Spuren (zufolge ihrer Übereinstimmung mit dem bei ihm sichergestellten Rollgabelschlüssel) vom Schöffengericht aus markanten Beschädigungen der aufgebrochenen Holztür im Bereich der Schloßaussparung abgeleitet (US 11 in Verbindung mit S 229, 235, 251 bis 257). Damit aber steht, der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider, das Ergebnis der Vergleichsuntersuchung vom 28. November 1990 (S 312) gerade deswegen nicht im Widerspruch, weil sich letztere auf das in eben jener Tür angebracht - und zur Zeit der Spurensicherung bereits ausgewechselt (S 229) - gewesene Zylinderschloß nicht erstreckt hat; sich mit diesem Untersuchungsergebnis im Urteil auseinanderzusetzen, war dementsprechend das Erstgericht nicht verhalten.
Rechtliche Beurteilung
Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder versucht der Angeklagte, die Beweiskraft der vom Schöffengericht zur Begründung der bekämpften Feststellung seiner Täterschaft als belastend ins Treffen geführten Indizien einzeln und in ihrem Zusammenhang in Frage zu stellen sowie dementgegen die Glaubwürdigkeit seiner insoweit leugnenden Verantwortung wahrscheinlich zu machen; alle jene Argumente sind aber im Licht der gesamten Aktenlage nicht geeignet, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über seine Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache, daß er auch den hier interessierenden Einbruchsdiebstahl begangen hat, aus intersubjektiver Sicht erhebliche Bedenken zu erwecken.Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) hinwieder versucht der Angeklagte, die Beweiskraft der vom Schöffengericht zur Begründung der bekämpften Feststellung seiner Täterschaft als belastend ins Treffen geführten Indizien einzeln und in ihrem Zusammenhang in Frage zu stellen sowie dementgegen die Glaubwürdigkeit seiner insoweit leugnenden Verantwortung wahrscheinlich zu machen; alle jene Argumente sind aber im Licht der gesamten Aktenlage nicht geeignet, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über seine Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache, daß er auch den hier interessierenden Einbruchsdiebstahl begangen hat, aus intersubjektiver Sicht erhebliche Bedenken zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demgemäß in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demgemäß in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285, i StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0160OS00029.91.0621.000
Dokumentnummer
JJT_19910621_OGH0002_0160OS00029_9100000_000