Gründe:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. April 1986, GZ 4 b E Vr 10413/85-32, wurde der am 18.August 1950 geborene Georg B*** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB nach der letztgenannten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, wobei diese Strafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde; dieses Urteil ist seit 22.April 1986 rechtskräftig. Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 1.März 1989, GZ 9 U 47/89-5, wurde Georg B*** wegen des am 29.April 1988, sohin während der Probezeit, begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat und 2 Wochen verurteilt. Zugleich faßte das Bezirksgericht Donaustadt iS der §§ 53 Abs. 1 StGB, 494 a Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 StPO den Beschluß auf Widerruf der bedingten Nachsicht der über den Genannten vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 18.April 1986 zu 4 b E Vr 10413/85 verhängten Freiheitsstrafe. Den gegen die neuerliche Verurteilung und den Widerrufsbeschluß vom Verurteilten erhobenen Rechtsmitteln gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungs- bzw. Beschwerdegericht mit den Entscheidungen vom 15.Juni 1989, AZ 13 d Bl 584, 597/89, nicht Folge (ON 9 im Akt 9 U 47/89). Nach Rücklangen der Akten verfügte das Bezirksgericht Donaustadt am 3. Juli 1989 die Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zum eingangs bezeichneten Verfahren vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht (ON 10 im Akt 9 U 47/89). Diese Benachrichtigung langte erst am 19.September 1989 beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu 4 b E Vr 10413/85 ein.Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. April 1986, GZ 4 b E römisch fünf r 10413/85-32, wurde der am 18.August 1950 geborene Georg B*** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB nach der letztgenannten Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, wobei diese Strafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde; dieses Urteil ist seit 22.April 1986 rechtskräftig. Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 1.März 1989, GZ 9 U 47/89-5, wurde Georg B*** wegen des am 29.April 1988, sohin während der Probezeit, begangenen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat und 2 Wochen verurteilt. Zugleich faßte das Bezirksgericht Donaustadt iS der Paragraphen 53, Absatz eins, StGB, 494 a Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, StPO den Beschluß auf Widerruf der bedingten Nachsicht der über den Genannten vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 18.April 1986 zu 4 b E römisch fünf r 10413/85 verhängten Freiheitsstrafe. Den gegen die neuerliche Verurteilung und den Widerrufsbeschluß vom Verurteilten erhobenen Rechtsmitteln gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungs- bzw. Beschwerdegericht mit den Entscheidungen vom 15.Juni 1989, AZ 13 d Bl 584, 597/89, nicht Folge (ON 9 im Akt 9 U 47/89). Nach Rücklangen der Akten verfügte das Bezirksgericht Donaustadt am 3. Juli 1989 die Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zum eingangs bezeichneten Verfahren vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht (ON 10 im Akt 9 U 47/89). Diese Benachrichtigung langte erst am 19.September 1989 beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu 4 b E römisch fünf r 10413/85 ein.
Inzwischen hatte das Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren 4 b E Vr 10413/85, weil es von der neuerlichen Verurteilung des Georg B*** und dem Widerrufsbeschluß keine Kenntnis hatte, mit Beschluß vom 4.August 1989, ON 38, ausgesprochen, daß die mit Urteil vom 18.April 1986 über Georg B*** verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen werde.Inzwischen hatte das Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren 4 b E römisch fünf r 10413/85, weil es von der neuerlichen Verurteilung des Georg B*** und dem Widerrufsbeschluß keine Kenntnis hatte, mit Beschluß vom 4.August 1989, ON 38, ausgesprochen, daß die mit Urteil vom 18.April 1986 über Georg B*** verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen werde.