Derartige Tatsachen wurden jedoch, wie die Anklagebehörde zutreffend rügt, in der Hauptverhandlung nicht vorgebracht. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung der Tötung des Johann E*** schuldig bekannt und sich im übrigen mit Volltrunkenheit verantwortet (S 221/Bd. II). Seiner Darstellung nach sei es - wie schon öfter (S 228, 229/Bd. II) - zwischen Johann E*** und ihm zu einem Streit "wegen seiner Freundin" gekommen, in dessen Verlauf ihm E*** eine Ohrfeige versetzt habe. Dies habe zu einem Handgemenge geführt, an dessen Ausgang er sich nicht mehr erinnere. Danach sei er in die Küche gegangen, habe die offene Tischlade gesehen und daraus ein Messer entnommen. Im Schlafzimmer habe er dann auf E*** eingestochen. Weiter wisse er nichts (S 224, 225/Bd. II). Dem Gutachten des in der Hauptverhandlung beigezogenen Sachverständigen Dr. G*** ist insoweit zu entnehmen, daß der Angeklagte Alkoholmißbrauch betreibt und infolge seiner Frustrationsintoleranz zu affektiven Entgleisungen neigt (S 233/Bd. II). Durch den Streit mit und die Tätlichkeiten des Johann E*** im Zusammenhalt mit seiner erheblichen Alkoholisierung sei der Angeklagte in einen hochgradigen affektiven Erregungszustand geraten, der sich im Sinn einer Primitivreaktion als Affektsturm in der Tathandlung entladen habe (S 234, 235/Bd. II). Als "auslösendes Moment" der Reaktion des Angeklagten bezeichnete der Sachverständige ausdrücklich dessen Alkoholisierung und leichte Enthemmbarkeit infolge seiner Frustrationsintoleranz sowie die von ihm besonders empfundene "Aggressivität des Opfers" (S 236/Bd. II). Diese Verfahrensergebnisse deuten zwar darauf hin, daß der Angeklagte sich in einem heftigen Affektsturm zur Tat hinreißen lassen haben mag, schließen aber dessen Beurteilung als allgemein begreiflich jedenfalls aus. Denn allgemein begreiflich ist eine Gemütsbewegung nur, wenn das Verhältnis zwischen dem sie herbeiführenden Anlaß und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand allgemein verständlich ist, dh wenn ein Durchschnittsmensch sich vorstellen kann, auch er wäre unter den gegebenen Umständen des Einzelfalles in eine solche Gemütsverfassung geraten. Die Ursache der Gemütsbewegung muß somit - objektiv gesehen - sittlich verständlich sein. Sie darf daher nicht im psychisch abnormen Persönlichkeitsbild des Täters oder in seinen verwerflichen Leidenschaften oder Neigungen liegen, sondern muß ausschließlich in äußeren Umständen begründet sein (Foregger-Serini StGB4 Anm. I, Kienapfel BT I2 Rz 30, Leukauf-Steininger Komm2 Rz 5, Moos in WK Rz 37, jeweils zu § 76, und die dort zit. Judikatur). Im vorliegenden Fall war aber dem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung zufolge der (allfällige) Affekt beim Angeklagten nur eingetreten, weil dieser infolge seiner auf Alkoholmißbrauch beruhenden Alkoholisierung enthemmt war und die an sich belanglose wörtliche und tätliche Auseinandersetzung mit Johann E*** aufgrund seiner frustrationsintoleranten Persönlichkeitsstruktur - anders als ein Durchschnittsmensch - als besonders heftige Aggression empfand. Die Ursache des Affekts war demnach nicht in äußeren Umständen, sondern im psychisch abnormen Persönlichkeitsbild des Angeklagten und seiner Neigung zum Alkoholmißbrauch begründet. Dies läßt aber eine sozialethisch positive Bewertung im Sinn einer allgemeinen Begreiflichkeit des Affekts nicht zu (vgl. Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 10, 10 a zu § 76).Derartige Tatsachen wurden jedoch, wie die Anklagebehörde zutreffend rügt, in der Hauptverhandlung nicht vorgebracht. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung der Tötung des Johann E*** schuldig bekannt und sich im übrigen mit Volltrunkenheit verantwortet (S 221/Bd. römisch zwei). Seiner Darstellung nach sei es - wie schon öfter (S 228, 229/Bd. römisch zwei) - zwischen Johann E*** und ihm zu einem Streit "wegen seiner Freundin" gekommen, in dessen Verlauf ihm E*** eine Ohrfeige versetzt habe. Dies habe zu einem Handgemenge geführt, an dessen Ausgang er sich nicht mehr erinnere. Danach sei er in die Küche gegangen, habe die offene Tischlade gesehen und daraus ein Messer entnommen. Im Schlafzimmer habe er dann auf E*** eingestochen. Weiter wisse er nichts (S 224, 225/Bd. römisch zwei). Dem Gutachten des in der Hauptverhandlung beigezogenen Sachverständigen Dr. G*** ist insoweit zu entnehmen, daß der Angeklagte Alkoholmißbrauch betreibt und infolge seiner Frustrationsintoleranz zu affektiven Entgleisungen neigt (S 233/Bd. römisch zwei). Durch den Streit mit und die Tätlichkeiten des Johann E*** im Zusammenhalt mit seiner erheblichen Alkoholisierung sei der Angeklagte in einen hochgradigen affektiven Erregungszustand geraten, der sich im Sinn einer Primitivreaktion als Affektsturm in der Tathandlung entladen habe (S 234, 235/Bd. römisch zwei). Als "auslösendes Moment" der Reaktion des Angeklagten bezeichnete der Sachverständige ausdrücklich dessen Alkoholisierung und leichte Enthemmbarkeit infolge seiner Frustrationsintoleranz sowie die von ihm besonders empfundene "Aggressivität des Opfers" (S 236/Bd. römisch zwei). Diese Verfahrensergebnisse deuten zwar darauf hin, daß der Angeklagte sich in einem heftigen Affektsturm zur Tat hinreißen lassen haben mag, schließen aber dessen Beurteilung als allgemein begreiflich jedenfalls aus. Denn allgemein begreiflich ist eine Gemütsbewegung nur, wenn das Verhältnis zwischen dem sie herbeiführenden Anlaß und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand allgemein verständlich ist, dh wenn ein Durchschnittsmensch sich vorstellen kann, auch er wäre unter den gegebenen Umständen des Einzelfalles in eine solche Gemütsverfassung geraten. Die Ursache der Gemütsbewegung muß somit - objektiv gesehen - sittlich verständlich sein. Sie darf daher nicht im psychisch abnormen Persönlichkeitsbild des Täters oder in seinen verwerflichen Leidenschaften oder Neigungen liegen, sondern muß ausschließlich in äußeren Umständen begründet sein (Foregger-Serini StGB4 Anmerkung römisch eins, Kienapfel BT I2 Rz 30, Leukauf-Steininger Komm2 Rz 5, Moos in WK Rz 37, jeweils zu Paragraph 76,, und die dort zit. Judikatur). Im vorliegenden Fall war aber dem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung zufolge der (allfällige) Affekt beim Angeklagten nur eingetreten, weil dieser infolge seiner auf Alkoholmißbrauch beruhenden Alkoholisierung enthemmt war und die an sich belanglose wörtliche und tätliche Auseinandersetzung mit Johann E*** aufgrund seiner frustrationsintoleranten Persönlichkeitsstruktur - anders als ein Durchschnittsmensch - als besonders heftige Aggression empfand. Die Ursache des Affekts war demnach nicht in äußeren Umständen, sondern im psychisch abnormen Persönlichkeitsbild des Angeklagten und seiner Neigung zum Alkoholmißbrauch begründet. Dies läßt aber eine sozialethisch positive Bewertung im Sinn einer allgemeinen Begreiflichkeit des Affekts nicht zu vergleiche Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 10, 10 a zu Paragraph 76,).
Mangels eines tatsächlichen Substrats, das die rechtliche Beurteilung der Tat als Fall privilegierter vorsätzlicher Tötung eines Menschen im Sinn des § 76 StGB zuließ, war somit die Stellung einer Eventualfrage nach diesem Verbrechen verfehlt, weshalb in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Anklägers spruchgemäß zu erkennen war.Mangels eines tatsächlichen Substrats, das die rechtliche Beurteilung der Tat als Fall privilegierter vorsätzlicher Tötung eines Menschen im Sinn des Paragraph 76, StGB zuließ, war somit die Stellung einer Eventualfrage nach diesem Verbrechen verfehlt, weshalb in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Anklägers spruchgemäß zu erkennen war.
Der Vollständigkeit halber sei zum weiteren Rechtsmittelvorbringen bemerkt, daß das Gesetz für Schuldfragen nach Totschlag eine Konkretisierung jener Umstände, aus denen die Geschwornen im konkreten Fall eine Tatbegehung in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung ableiten könnten, nicht verlangt (EvBl. 1985/134 = RZ 1985/65 ua). Wird die Frage aber in diesem Belang konkretisiert, dann ist das zur Tatbeurteilung unter dem Aspekt der privilegierenden Merkmale des § 76 StGB maßgebende Tatsachensubstrat allerdings so zu beschreiben, daß den Geschwornen die Berücksichtigung aller bezüglichen Umstände des Einzelfalles (einschließlich der psychologischen Zusammenhänge) ermöglicht wird.Der Vollständigkeit halber sei zum weiteren Rechtsmittelvorbringen bemerkt, daß das Gesetz für Schuldfragen nach Totschlag eine Konkretisierung jener Umstände, aus denen die Geschwornen im konkreten Fall eine Tatbegehung in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung ableiten könnten, nicht verlangt (EvBl. 1985/134 = RZ 1985/65 ua). Wird die Frage aber in diesem Belang konkretisiert, dann ist das zur Tatbeurteilung unter dem Aspekt der privilegierenden Merkmale des Paragraph 76, StGB maßgebende Tatsachensubstrat allerdings so zu beschreiben, daß den Geschwornen die Berücksichtigung aller bezüglichen Umstände des Einzelfalles (einschließlich der psychologischen Zusammenhänge) ermöglicht wird.