Zu dieser Verfahrensrüge ist der Angeklagte B***** indessen mit Rücksicht darauf, daß der darauf abzielende Beweisantrag (S 200) allein von C***** gestellt worden war, nicht legitimiert, weil der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nur die Abweisung (oder Nichterledigung) von in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen des Beschwerdeführers erfaßt (§§ 285 a Z 1, 285 d Abs. 1 Z 1 StPO).Zu dieser Verfahrensrüge ist der Angeklagte B***** indessen mit Rücksicht darauf, daß der darauf abzielende Beweisantrag (S 200) allein von C***** gestellt worden war, nicht legitimiert, weil der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nur die Abweisung (oder Nichterledigung) von in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen des Beschwerdeführers erfaßt (Paragraphen 285, a Ziffer eins, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Den Einwänden des Angeklagten C***** gegen die Ablehnung der beantragten Beweisaufnahme jedoch kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.
Denn unter dem mit der Beschwerde ins Treffen geführten Aspekt, daß sich der genannte Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf berufen hat, er habe seinerseits P***** mit Geld aushelfen müssen, weil jener zum Kellner gesagt habe, er habe nicht genug Geld (S 185), ist zur objektiven Tatseite des Raubes im Hinblick darauf, daß das Erstgericht (unbekämpft) als erwiesen annahm (US 4 vso), das Raubopfer habe üblicherweise bei der Bezahlung der Zeche in dem bezeichneten Lokal jeweils mindestens 200 S für die Benützung eines Taxis zur Heimfahrt zurückbehalten (und statt dessen wenn nötig die Zechschuld "aufschreiben" lassen: S 198), in der Tat nicht zu erkennen, inwiefern durch das Ergebnis der angestrebten Zeugenvernehmung die Bekundung des Zeugen Gottfried P*****, er habe beim Überfall noch mindestens 230 S Bargeld in der ihm geraubten Geldbörse gehabt, hätte in Frage gestellt werden sollen.
Ebenso ließ die in erster Instanz abgelehnte Beweisführung angesichts des vom Schöffengericht ersichtlich als erwiesen angenommenen globalen Raubvorsatzes der Angeklagten - der in der Wegnahme auch einer Packung Zigaretten sowie im Versuch der Wegnahme einer Armbanduhr und eines Täschchens, in dem sich die Kraftfahrzeug-Dokumente des Tatopfers befanden, zum Ausdruck kam (US 2 vso f.) - aber auch zur (mit dem in Rede stehenden Antrag zudem mittelbar relevierten) subjektiven Tatseite ein in rechtlicher Hinsicht zugunsten des Beschwerdeführers verwertbares Ergebnis nicht erwarten.
Durch die bekämpfte Antragsabweisung wurden daher die Verteidigungsrechte des Angeklagten C***** nicht beeinträchtigt (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).Durch die bekämpfte Antragsabweisung wurden daher die Verteidigungsrechte des Angeklagten C***** nicht beeinträchtigt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde des Angeklagten C***** gegen den Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe fällt dementsprechend in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).Die Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde des Angeklagten C***** gegen den Widerruf der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe fällt dementsprechend in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).