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Entscheidung 16 Os 33/89×

Entscheidung 16 Os 33/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

16Os33/89

Entscheidungsdatum

08.09.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1989 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ernestine S*** wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 29.August 1988, GZ 7 U 2430/88-3, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 29. August 1988, GZ 7 U 2430/88-3, mit welcher Ernestine S*** des Vergehens der versuchten Entwendung nach Paragraphen 15, 141, StGB schuldig erkannt wurde, verletzt das Gesetz im Paragraph 42, StGB.

Gemäß Paragraph 292, StPO wird diese Strafverfügung aufgehoben und das Strafverfahren gegen Ernestine S*** wegen des bezeichneten Vergehens gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO eingestellt.

Text

Gründe:

Die am 24.Feber 1914 geborene, zur Tatzeit 74-jährige Pensionistin Ernestine S*** wurde mit Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 29.August 1988, GZ 7 U 2430/88-3, des Vergehens der versuchten Entwendung nach Paragraphen 15, 141, (Absatz eins,) StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie am 27.Juni 1988 in Wien aus Unbesonnenheit versucht habe, eine Sache geringen Wertes, nämlich ein T-Shirt im Wert von 149 S, dem Verfügungsberechtigten der Firma L*** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zu entziehen.

Rechtliche Beurteilung

Diese - am 6.Oktober 1988 in Rechtskraft

erwachsene - Strafverfügung verletzt, wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend macht, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 42, StGB.

Angesichts der in Paragraph 141, Absatz eins, StGB normierten Strafdrohung des (von Amts wegen, wenngleich nur über Ermächtigung des Verletzten zu verfolgenden) Vergehens der Entwendung (: Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen) sowie des Umstands, daß der auf die Zueignung einer Sache in einem beträchtlich unter dem für eine Tatbeurteilung als Entwendung maßgebenden Grenzbetrag vergleiche EvBl. 1989/112 = RZ 1989/60) liegenden Wert gerichtete Angriff auf fremdes Vermögen beim Versuch geblieben ist und nach der Aktenlage auch keine sonstigen Folgen (iS einer sozialen Störung) nach sich gezogen hat, hängt die Beurteilung der Strafwürdigkeit der gegenständlichen Tat entscheidend vom Grad der Schuld der Täterin sowie davon ab, ob ihre Bestrafung aus spezial- und/oder generalpräventiven Erwägungen geboten ist. Geringe Schuld iS des Paragraph 42, Ziffer eins, StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß das Gewicht der Einzeltat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt; die Schuld des Täters muß absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (SSt. 47/55, 51/21 ua), wobei, soweit es den Unrechtsgehalt betrifft, im Fall eines privilegierten Deliktes nicht auf den privilegierenden Tatbestand, sondern auf den allgemeinen Grundtatbestand abzustellen ist vergleiche 11 Os 51/89). Bei der diesbezüglichen Prüfung sind auch die in den persönlichen Eigenschaften des Täters gelegenen, dessen individuelle Schuld gegebenenfalls mindernden Umstände zu berücksichtigen (ÖJZ-LSK 1976/379; EvBl. 1986/82). Solche Umstände können auch darin bestehen, daß eine bislang unbescholtene Person in beträchtlich fortgeschrittenem Alter in auffälligem Widerspruch zu ihrem bisherigen rechtstreuen Verhalten ohne erkennbaren sonstigen Anlaß ein strafbares Verhalten setzt, das nach Lage des Falles nicht anders als durch eine altersbedingte Reduzierung der psychischen Hemmfähigkeit erklärt werden kann. Ebendies trifft aber im gegebenen Fall auf die zur Tatzeit 74-jährige, bisher unbescholtene und polizeilich nicht vorgemerkte Beschuldigte, die als Pensionistin ein monatliches Einkommen von (nur) netto 4.800 S bezieht (S 6 dA), sowohl nach ihrer Persönlichkeitsstruktur als auch nach ihrem aktenkundigen Tatverhalten sowie ihren Angaben zur Tat (S 13 dA) ersichtlich zu. So gesehen ist ihre Schuld unter den hier obwaltenden Umständen insgesamt als gering iS des Paragraph 42, Ziffer eins, StGB zu beurteilen und es ist ihre Bestrafung unter dem Aspekt der Spezialprävention nicht geboten.

Was hingegen die Belange der Generalprävention betrifft, so kommt diesen zwar gerade bei einem Massendelikt wie dem "Ladendiebstahl" (im kriminologischen Sinn) im allgemeinen erhöhte Bedeutung zu; es ist aber auch diesbezüglich stets auf die konkreten Umstände des einzelnen Falles abzustellen (EvBl. 1980/7; EvBl. 1986/82). Da die nach der Entdeckung der Täterin sogleich einsetzende sicherheitsbehördliche Amtshandlung am Tatort einen entsprechenden Abschreckungseffekt auf potentielle Täter erwarten läßt, wurde ihnen doch damit augenfällig zur Kenntnis gebracht, daß die Gesellschaft selbst auf einen bloß geringfügigen Entwendungsversuch entsprechend reagiert, kann angenommen werden, daß das Unterbleiben einer Bestrafung der Beschuldigten dem Erfordernis der Anwendung des Strafrechts zur Abhaltung anderer von gleichartigen strafbaren Handlungen und zur Erhaltung der Normentreue der Bevölkerung keinen Abbruch tut vergleiche abermals 11 Os 51/89 sowie Pallin WrK Paragraph 42, Rz 17).

Da somit im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB erfüllt sind, deren Vorliegen der Oberste Gerichtshof auf Grund der sich aus den Akten ergebenden Sachlage selbst abschließend feststellen konnte, war der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stattzugeben und gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E18458

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0160OS00033.89.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19890908_OGH0002_0160OS00033_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091494 Rechtssatz 05.10.1976Strafrecht
Die Schuld muß sowohl absolut als auch in Relation zu den typischen Fällen derartiger Delikte gering sein.
RS0091500 Rechtssatz 20.06.1989Strafrecht
Die Schuld des Täters muß absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung gering sein, wobei im Verhältnis zwischen allgemeinen Grunddelikt (etwa Diebstahl) und privilegierter Deliktsform (etwa Entwendung) grundsätzlich …
RS0091504 Rechtssatz 05.10.1976Strafrecht
Das Erfordernis der Generalprävention schließt eine Anwendung des § 42 StGB auf vorkommende Bagatellfälle nicht aus.
RS0091573 Rechtssatz 03.11.1976Strafrecht
"Geringe Schuld" verlangt ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt; auch schuldmildernden Umstände die in den persönlichen Eigenschaften de …
RS0091713 Rechtssatz 08.09.1989Strafrecht
Geringe Schuld setzt voraus, daß das Gewicht der Einzeltat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuldgehalt und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt; die Schuld muß absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Delikts …
RS0091930 Rechtssatz 16.12.1987Strafrecht
Bei Massendelikten kommt der Generalprävention erhöhte Bedeutung zu. Die Bestimmung des § 42 StGB darf keinesfalls als eine Art Freibrief für die sanktionslose Begehung von geringfügigen Ladendiebstählen verstanden werden.
RS0099085 Rechtssatz 21.02.1989Strafrecht
Oberhalb einer Grenze von cirka eintausend Schilling kann eine Sache nicht mehr als geringwertig angesehen werden.