Nach der Urteilsverkündung haben alle drei Angeklagten die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angemeldet (S 474/Bd. I), worauf ihrem (gemeinsamen) Verteidiger am 20.Juni 1990 eine Urteilsausfertigung zugestellt wurde (S 492/Bd. I). Der mit 4.Juli 1990 datierte Schriftsatz des Verteidigers, mit welchem die angemeldeten Rechtsmittel hinsichtlich aller drei Angeklagten ausgeführt wurden, wurde erst am 5.Juli 1990 - somit einen Tag nach Ablauf der 14-tägigen Ausführungsfrist der §§ 285 Abs. 1, 294 Abs. 2 StPO - zur Post gegeben (s. Amtsvermerk vom 9.Juli 1990 S 3 h). Die Vorsitzende des Schöffengerichtes wies daher mit Beschluß vom 27.Juli 1990 (ON 44) die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten gemäß § 285 a Z 2 StPO zurück. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger der Angeklagten am 16.August 1990 zugestellt (S 16/Bd. II).Nach der Urteilsverkündung haben alle drei Angeklagten die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angemeldet (S 474/Bd. römisch eins), worauf ihrem (gemeinsamen) Verteidiger am 20.Juni 1990 eine Urteilsausfertigung zugestellt wurde (S 492/Bd. römisch eins). Der mit 4.Juli 1990 datierte Schriftsatz des Verteidigers, mit welchem die angemeldeten Rechtsmittel hinsichtlich aller drei Angeklagten ausgeführt wurden, wurde erst am 5.Juli 1990 - somit einen Tag nach Ablauf der 14-tägigen Ausführungsfrist der Paragraphen 285, Absatz eins, 294, Absatz 2, StPO - zur Post gegeben (s. Amtsvermerk vom 9.Juli 1990 S 3 h). Die Vorsitzende des Schöffengerichtes wies daher mit Beschluß vom 27.Juli 1990 (ON 44) die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurück. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger der Angeklagten am 16.August 1990 zugestellt (S 16/Bd. römisch zwei).
Die Angeklagten beantragen nunmehr die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Rechtsmittelausführung mit der Begründung, ihr Verteidiger habe die Rechtsmittelausführung am 4.Juli 1990, somit fristgerecht, unterfertigt und kuvertiert zu den rekommandiert aufzugebenden Poststücken gegeben; die Postaufgabe hätte an diesem Tag von der Kanzleileiterin Vera L***** besorgt werden sollen; da die Genannte jedoch Überstunden leisten mußte, wäre es notwendig gewesen, die Post am Hauptpostamt aufzugeben, wobei Frau L*****, um diesen Weg nach Möglichkeit zu vermeiden, die rekommandierten Schreiben auf ihre Dringlichkeit überprüfte; dabei habe sie die im gegenständlichen Fall einzuhaltende Frist übersehen, weshalb es geschehen konnte, daß das Poststück mit der Rechtsmittelausführung erst am 5.Juli 1990 zur Post gegeben wurde. Frau L***** verfüge über eine ca. 15-jährige Praxis in Rechtsanwaltskanzleien; ein derartiges Versehen sei ihr bisher nicht unterlaufen, es könne nur auf die hohe Klientenfrequenz am 4. Juli 1990 und ihre durch die geleisteten Überstunden verminderte Konzentration zurückzuführen sein, weshalb das unterlaufene Versehen ein unabwendbares Ereignis dargestellt habe. Daß die Frist versäumt wurde, sei erst durch die Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses bemerkt worden.
Das Antragsvorbringen wird durch eine eidesstattliche Erklärung der Vera L***** sowie durch deren Angaben anläßlich ihrer Einvernahme beim Landesgericht Eisenstadt (ON 47) bestätigt. Im Anschluß an diese Vernehmung hat Rechtsanwalt Dr. K***** ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Frau L***** eine außerordentlich verläßliche und gute Arbeitskraft sei, die bisher noch nie Anlaß zu einer Klage gegeben habe.
Da kein Grund besteht, an der Richtigkeit des Antragsvorbringens - das durch die erwähnte Erklärung und die Einvernahme der Vera L***** bescheinigt wird - zu zweifeln, ist davon auszugehen, daß die Fristversäumnis nur auf ein einmaliges Versehen einer bisher zuverlässig arbeitenden Kanzleiangestellten zurückzuführen ist, das einen unabwendbaren Umstand darstellt, der dem Rechtsanwalt nicht als Verschulden angelastet werden kann (ein Verschulden der Angeklagten selbst scheidet vorliegend von vornherein aus).
Es war den Angeklagten daher die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, zumal diese auch gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung rechtzeitig angemeldeter Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 4 ff zu § 364), der Wiedereinsetzungsanrag fristgerecht gestellt wurde und die angemeldeten Rechtsmittel zugleich ausgeführt wurden.Es war den Angeklagten daher die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, zumal diese auch gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung rechtzeitig angemeldeter Rechtsmittel zulässig ist vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 4 ff zu Paragraph 364,), der Wiedereinsetzungsanrag fristgerecht gestellt wurde und die angemeldeten Rechtsmittel zugleich ausgeführt wurden.
II. Zu den Nichtigkeitsbeschwerden: römisch zwei. Zu den Nichtigkeitsbeschwerden:
Die Angeklagten stützen ihre (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden auf die Gründe der Z 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO.Die Angeklagten stützen ihre (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden auf die Gründe der Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Entgegen dem eine Unvollständigkeit reklamierenden Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) hat das Schöffengericht die Aussagen der als Zeugin vernommenen Betriebsprüferin Ingrid A***** (geborene ST*****) in den Urteilsgründen erörtert; dabei war es - entsprechend der Vorschrift des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO, die Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen - nicht verhalten, sämtliche Angaben der genannten Zeugin im Urteil wiederzugeben. Mithin bedurfte es im Urteil keines gesonderten Hinweises darauf, daß die Zeugin A***** angegeben hat, den Betriebsprüfern sei zu Ohren gekommen, daß es "im Pool" ***** eine von einzelnen beteiligten Busunternehmen nicht eingehaltene Preisabmachung gebe. Dazu kommt, daß mit dieser Bekundung lediglich der Grund dafür angesprochen wurde, aus welchem bei den Busunternehmen Betriebsprüfungen vorgenommen wurden; daß es tatsächlich zu einer Unterbietung der vereinbarten Preise gekommen ist, kann daraus nicht entnommen werden.Entgegen dem eine Unvollständigkeit reklamierenden Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Schöffengericht die Aussagen der als Zeugin vernommenen Betriebsprüferin Ingrid A***** (geborene ST*****) in den Urteilsgründen erörtert; dabei war es - entsprechend der Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO, die Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen - nicht verhalten, sämtliche Angaben der genannten Zeugin im Urteil wiederzugeben. Mithin bedurfte es im Urteil keines gesonderten Hinweises darauf, daß die Zeugin A***** angegeben hat, den Betriebsprüfern sei zu Ohren gekommen, daß es "im Pool" ***** eine von einzelnen beteiligten Busunternehmen nicht eingehaltene Preisabmachung gebe. Dazu kommt, daß mit dieser Bekundung lediglich der Grund dafür angesprochen wurde, aus welchem bei den Busunternehmen Betriebsprüfungen vorgenommen wurden; daß es tatsächlich zu einer Unterbietung der vereinbarten Preise gekommen ist, kann daraus nicht entnommen werden.
Die als unzureichend begründet bekämpfte Urteilsfeststellung, wonach im Rahmen der Betriebsprüfung bei den Beschwerdeführern keine Belege über das sog. Bosniengeschäft aufgefunden werden konnten (US 8), steht mit den Ergebnissen der Betriebsprüfung, auf welche sich das Urteil bezieht, im Einklang; davon ausgehend ist aber der Schluß, es seien keine derartigen Belege in der Buchhaltung vorhanden gewesen, durchaus denkrichtig und lebensnah.
Desgleichen formal mängelfrei begründet ist die Urteilsargumentation, wonach anhand der Preislisten der Firma A***** sowie der Busgestellungspläne die (wahren) Einnahmen aus dem Bosniengeschäft ermittelt werden können (US 11).
Schließlich vermögen die Beschwerdeführer aber auch in Ansehung der Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite keine formalen Begründungsmängel aufzuzeigen; in Wahrheit bekämpfen sie mit ihren Einwänden lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung, weshalb der Mängelrüge zur Gänze keine Berechtigung zukommt.
Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5 a) ist, wovon sich der Oberste Gerichtshof überzeugt hat, nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld der Beschwerdeführer zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen, insbesondere auch in Ansehung der subjektiven Tatseite, zu erwecken. Derartige Bedenken können (auch) daraus nicht abgeleitet werden, daß die Betriebsprüfer (die Zeugen Ingrid A***** und Robert S*****) bei ihrer Prüfungstätigkeit den Eindruck gewonnen haben, die festgestellten Mängel könnten auf Schlamperei und nicht auf Vorsatz zurückzuführen sein. Das Schöffengericht hat sich mit diesem Eindruck der Betriebsprüfer auseinandergesetzt; daß es zu anderen Schlußfolgerungen gekommen ist, stellt einen im schöffengerichtlichen Verfahren (nach wie vor) unbekämpfbaren Akt tatrichterlicher Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) dar.Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ist, wovon sich der Oberste Gerichtshof überzeugt hat, nicht geeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld der Beschwerdeführer zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen, insbesondere auch in Ansehung der subjektiven Tatseite, zu erwecken. Derartige Bedenken können (auch) daraus nicht abgeleitet werden, daß die Betriebsprüfer (die Zeugen Ingrid A***** und Robert S*****) bei ihrer Prüfungstätigkeit den Eindruck gewonnen haben, die festgestellten Mängel könnten auf Schlamperei und nicht auf Vorsatz zurückzuführen sein. Das Schöffengericht hat sich mit diesem Eindruck der Betriebsprüfer auseinandergesetzt; daß es zu anderen Schlußfolgerungen gekommen ist, stellt einen im schöffengerichtlichen Verfahren (nach wie vor) unbekämpfbaren Akt tatrichterlicher Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) dar.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) schließlich, mit welcher Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite reklamiert werden, geht nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt aus; negiert sie doch die ausdrückliche Urteilskonstatierung, derzufolge alle drei Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt haben (US 9, 12, 13 und 17). Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen ist dem Urteil aber auch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, worin der Tatbeitrag des Angeklagten Viktor S***** bestanden hat (US 10). Indem die Beschwerde dies übergeht, führt sie die Rechtsrüge (abermals) nicht prozeßordnungsgemäß aus. Sie vermag in diesem Zusammenhang aber - dem hilfsweise auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Beschwerdevorbringen zuwider - auch keine formalen Begründungsmängel aufzuzeigen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich, mit welcher Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite reklamiert werden, geht nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt aus; negiert sie doch die ausdrückliche Urteilskonstatierung, derzufolge alle drei Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt haben (US 9, 12, 13 und 17). Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen ist dem Urteil aber auch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, worin der Tatbeitrag des Angeklagten Viktor S***** bestanden hat (US 10). Indem die Beschwerde dies übergeht, führt sie die Rechtsrüge (abermals) nicht prozeßordnungsgemäß aus. Sie vermag in diesem Zusammenhang aber - dem hilfsweise auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Beschwerdevorbringen zuwider - auch keine formalen Begründungsmängel aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden sind demnach teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt; sie waren darum schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden sind demnach teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt; sie waren darum schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.