Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.September 1970 geborene Damir P*** (zu A/ und B/) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 3, 130 sowie § 15 StGB, (zu C/ und D/) des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1, 2 und 3 sowie § 15 StGB, (zu E/) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und (zu F/) des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.September 1970 geborene Damir P*** (zu A/ und B/) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 3, 130 sowie Paragraph 15, StGB, (zu C/ und D/) des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, 2 und 3 sowie Paragraph 15, StGB, (zu E/) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und (zu F/) des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Peter I*** zwischen 15. und 30.November 1988 gewerbsmäßig in 6 Fällen teilweise durch Einbruch bzw in 1 Fall durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung qualifizierte Diebstähle, vorwiegend aus Kraftfahrzeugen, begangen (A/1, 2 a bis d, 3) und einen Einbruchsdiebstahl aus einem Kraftfahrzeug versucht (B/), weiters in 3 Fällen Kraftfahrzeuge unbefugt in Gebrauch genommen (C/1, 2 a,b) und in 6 Fällen in Gebrauch zu nehmen versucht (D/1 a,b, 2, 3, 4 a,b) sowie in 2 Fällen Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt (E/1,2). Überdies hat er am 7.Dezember 1988 und am 9.Feber 1989 vor dem Untersuchungsrichter sowie am 26.April 1989 und am 28.Juni 1989 in der Hauptverhandlung den Polizeibezirksinspektor Karl U*** verleumdet, indem er vorgab, der Genannte habe ihm sein vor der Polizei abgelegtes Geständnis durch Schläge abgenötigt (F/). Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 5 a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze unbegründet ist. Entgegen dem eine unzureichende Begründung reklamierenden Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht seine Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die zu A/ bis E/ des Schuldspruchs bezeichneten strafbaren Handlungen im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Peter I*** begangen und den Polizeibeamten U*** wissentlich falsch der Abnötigung eines Geständnisses verdächtigt hat, mit der Bezugnahme auf die als beweiskräftig beurteilten belastenden Angaben des Zeugen I***, die im wesentlichen geständige Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei und die Bekundungen der vernommenen Kriminalbeamten formal mängelfrei begründet (S 151 ff/Bd II). Im Hinblick auf das Gebot der gedrängten Abfassung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) bedurfte es keiner gesonderten Erörterung des von der Beschwerde ins Treffen geführten Umstands, daß I*** (vor der Polizei und in der Hauptverhandlung) angegeben hatte, der Beschwerdeführer habe sich den zum Nachteil des Jovan R*** gestohlenen Dinar-Betrag behalten (so S 45/Bd I) bzw er (I***) habe diesen dem Beschwerdeführer gegeben (so S 39/Bd II), wiewohl die Polizei Dinar-Banknoten bei I*** (und nicht beim Beschwerdeführer) sichergestellt hat (S 203,205/Bd I). Dazu kommt, daß I*** vor dem Untersuchungsrichter erklärte, es sei ihm insoweit bei der Polizei ein Irrtum unterlaufen, er habe die Dinar bei sich behalten (S 97 f/Bd I = S 97 m/Bd I). Mit dem behaupteten Streit zwischen I*** und dem Beschwerdeführer hinwieder hat sich das Erstgericht im Urteil ohnedies auseinandergesetzt, wobei erörterungsbedürftige Widersprüche in den bezüglichen Bekundungen des Zeugen I*** nicht ersichtlich sind und auch die Angaben des Zeugen P*** nicht mit Stillschweigen übergangen wurden (S 153/Bd II). Dem Ausspruch über entscheidende Tatsachen haftet mithin auch die relevierte Unvollständigkeit nicht an.Darnach hat er in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Peter I*** zwischen 15. und 30.November 1988 gewerbsmäßig in 6 Fällen teilweise durch Einbruch bzw in 1 Fall durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung qualifizierte Diebstähle, vorwiegend aus Kraftfahrzeugen, begangen (A/1, 2 a bis d, 3) und einen Einbruchsdiebstahl aus einem Kraftfahrzeug versucht (B/), weiters in 3 Fällen Kraftfahrzeuge unbefugt in Gebrauch genommen (C/1, 2 a,b) und in 6 Fällen in Gebrauch zu nehmen versucht (D/1 a,b, 2, 3, 4 a,b) sowie in 2 Fällen Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt (E/1,2). Überdies hat er am 7.Dezember 1988 und am 9.Feber 1989 vor dem Untersuchungsrichter sowie am 26.April 1989 und am 28.Juni 1989 in der Hauptverhandlung den Polizeibezirksinspektor Karl U*** verleumdet, indem er vorgab, der Genannte habe ihm sein vor der Polizei abgelegtes Geständnis durch Schläge abgenötigt (F/). Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze unbegründet ist. Entgegen dem eine unzureichende Begründung reklamierenden Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht seine Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die zu A/ bis E/ des Schuldspruchs bezeichneten strafbaren Handlungen im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Peter I*** begangen und den Polizeibeamten U*** wissentlich falsch der Abnötigung eines Geständnisses verdächtigt hat, mit der Bezugnahme auf die als beweiskräftig beurteilten belastenden Angaben des Zeugen I***, die im wesentlichen geständige Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei und die Bekundungen der vernommenen Kriminalbeamten formal mängelfrei begründet (S 151 ff/Bd römisch zwei). Im Hinblick auf das Gebot der gedrängten Abfassung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) bedurfte es keiner gesonderten Erörterung des von der Beschwerde ins Treffen geführten Umstands, daß I*** (vor der Polizei und in der Hauptverhandlung) angegeben hatte, der Beschwerdeführer habe sich den zum Nachteil des Jovan R*** gestohlenen Dinar-Betrag behalten (so S 45/Bd römisch eins) bzw er (I***) habe diesen dem Beschwerdeführer gegeben (so S 39/Bd römisch zwei), wiewohl die Polizei Dinar-Banknoten bei I*** (und nicht beim Beschwerdeführer) sichergestellt hat (S 203,205/Bd römisch eins). Dazu kommt, daß I*** vor dem Untersuchungsrichter erklärte, es sei ihm insoweit bei der Polizei ein Irrtum unterlaufen, er habe die Dinar bei sich behalten (S 97 f/Bd römisch eins = S 97 m/Bd römisch eins). Mit dem behaupteten Streit zwischen I*** und dem Beschwerdeführer hinwieder hat sich das Erstgericht im Urteil ohnedies auseinandergesetzt, wobei erörterungsbedürftige Widersprüche in den bezüglichen Bekundungen des Zeugen I*** nicht ersichtlich sind und auch die Angaben des Zeugen P*** nicht mit Stillschweigen übergangen wurden (S 153/Bd römisch zwei). Dem Ausspruch über entscheidende Tatsachen haftet mithin auch die relevierte Unvollständigkeit nicht an.