Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Stefan W***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Stefan W***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 31. August 1990 in Wien dem Josef ST***** mit Gewalt gegen dessen Person unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er den Genannten durch einen Schlag mit einem stumpfen Gegenstand auf den Hinterkopf zu Boden schlug und ihm eine Umhängetasche entriß, in der sich 22.000 S Bargeld sowie eine Börse mit Kleingeld befanden.
Gegen diesen Schuldspruch hat der Angeklagte, der jeden Zusammenhang mit der Tat leugnet, Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.
Gestützt auf § 345 Abs. 1 Z 10 a StPO bemüht er sich zum einen, den Beweiswert der ihn belastenden Angaben des Tatopfers dadurch in Zweifel zu ziehen, daß erGestützt auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a StPO bemüht er sich zum einen, den Beweiswert der ihn belastenden Angaben des Tatopfers dadurch in Zweifel zu ziehen, daß er
einzelne Widersprüche zwischen dessen Bekundungen in verschiedenen Verfahrensphasen hervorhebt, die der Zeuge teils auf ein Mißverständnis seiner Darstellung (über die mögliche "Mitwisserschaft" eines zweiten Beteiligten an dem vom Beschwerdeführer allein ausgeführten Raub) bei der Entgegennahme seiner Anzeige durch die Polizei unmittelbar nach der Tat zurückgeführt (S 188, 193; vgl. dazu auch S 223 f) und teils mit einem Irrtum seinerseits (über die genaue Lage des Tatorts) erklärt hat (S 15 f vso, 184); daß ereinzelne Widersprüche zwischen dessen Bekundungen in verschiedenen Verfahrensphasen hervorhebt, die der Zeuge teils auf ein Mißverständnis seiner Darstellung (über die mögliche "Mitwisserschaft" eines zweiten Beteiligten an dem vom Beschwerdeführer allein ausgeführten Raub) bei der Entgegennahme seiner Anzeige durch die Polizei unmittelbar nach der Tat zurückgeführt (S 188, 193; vergleiche dazu auch S 223 f) und teils mit einem Irrtum seinerseits (über die genaue Lage des Tatorts) erklärt hat (S 15 f vso, 184); daß er
weitere derartige, in Wahrheit aber gar nicht unterlaufene Widersprüche (darüber, wo der Täter in der Tatnacht von ihm eine Zigarette verlangt hatte: S 15 f nicht anders als S 177 und 185; sowie über die Möglichkeit, jenen unmittelbar vor der Tat genau zu sehen: S 13 f durchaus vereinbar mit S 15 f) zu unterstellen versucht; und daß er
eine Unsicherheit des Zeugen ST***** bei dessen ersten Angaben über die Nationalität des Täters sowie ein Bestreben des Genannten darzutun trachtet, den Grad von dessen eigener Alkoholisierung zur Tatzeit zu beschönigen.
Zum anderen hinwieder argumentiert er im Bestreben, aus einzelnen Verfahrensergebnissen (unter Außerachtlassung der gegen eine dahingehende Auswertung sprechenden Aspekte) die Wahrscheinlichkeit abzuleiten, daß die erheblichen Kopfverletzungen des Tatopfers gar nicht bei einem Raub, sondern durch einen alkoholisierungsbedingten Sturz entstanden sein könnten, gegen die Beweiskraft der ihn betreffenden Täterbeschreibung und -identifizierung durch ST***** sowie der (vorerst vertraulichen) Angaben des Zeugen S*****, die schließlich zu seiner Ausforschung führten.
Alle diese einer sorgfältigen Prüfung unterzogenen Einwände sind indessen im Licht der gesamten Aktenlage nicht geeignet, gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen - die das Verdikt in ihrer Niederschrift (§ 331 Abs. 3 StPO) eingehend und nachvollziehbar begründet haben, wobei sie insbesondere hervorhoben, daß ihnen die Identifizierung des Angeklagten durch das Tatopfer trotz einiger Widersprüche in dessen Angaben als glaubwürdig erschien - festgestellten Tatsache der Täterschaft des Beschwerdeführers bei dem als erwiesen angenommenen schweren Raub aus intersubjektiver Sicht erhebliche Bedenken zu erwecken.Alle diese einer sorgfältigen Prüfung unterzogenen Einwände sind indessen im Licht der gesamten Aktenlage nicht geeignet, gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen - die das Verdikt in ihrer Niederschrift (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) eingehend und nachvollziehbar begründet haben, wobei sie insbesondere hervorhoben, daß ihnen die Identifizierung des Angeklagten durch das Tatopfer trotz einiger Widersprüche in dessen Angaben als glaubwürdig erschien - festgestellten Tatsache der Täterschaft des Beschwerdeführers bei dem als erwiesen angenommenen schweren Raub aus intersubjektiver Sicht erhebliche Bedenken zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist dementsprechend das Oberlandesgericht Wien zuständig (§§ 285 i, 344 StPO).Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist dementsprechend das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraphen 285, i, 344 StPO).