Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist seine Mängelrüge gegen den Schuldspruch zum Faktum A., mit dem er gegen die Feststellungen über die Menge und die Güte des von ihm in Verkehr gesetzten Heroins einschließlich seines darauf bezogenen, auch die Qualifikation nach § 12 Abs. 3 Z 3 SGG umfassenden Vorsatzes remonstriert.Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist seine Mängelrüge gegen den Schuldspruch zum Faktum A., mit dem er gegen die Feststellungen über die Menge und die Güte des von ihm in Verkehr gesetzten Heroins einschließlich seines darauf bezogenen, auch die Qualifikation nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG umfassenden Vorsatzes remonstriert.
Denn damit, daß er das Fehlen objektiver Unterlagen über Quantität und Qualität des tatgegenständlichen Suchtgifts hervorhebt, die Beweiskraft der dessen Menge betreffenden Bekundungen des Übernehmers in Frage stellt, die Konstatierung des Reinheitsgrades des Heroins urteilsfremd allein auf eine Schätzung des Vorsitzenden zurückführt sowie, die maßgebenden Entscheidungsgründe und Verfahrensergebnisse abermals nur unvollständig und zum Teil unrichtig zitierend, nunmehr behauptet, er habe nicht bloß von der Güte, sondern auch von der Menge des von ihm weitergegebenen Suchtgifts keine Ahnung gehabt, werden formelle Begründungsmängel des Urteils im Sinn des nominell geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes gar nicht behauptet. Der Sache nach ficht der Beschwerdeführer solcherart lediglich nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an.
Zum Faktum B. indessen trifft die Beschwerdebehauptung, dazu sei in der Hauptverhandlung "nicht ein einziges Wort gesprochen" worden, nach dem Inhalt des der Rechtsmittelentscheidung zugrunde zu legenden Protokolls (ON 29) nicht zu.
Wurde doch demzufolge auch jener Anklagevorwurf mündlich vorgetragen (§ 244 Abs. 1 StPO) und immerhin durch die abschließende Dartuung des gesamten Akteninhalts, sohin folgerichtig auch des Ergebnisses der beim Angeklagten vorgenommenen Hausdurchsuchung sowie seines Geständnisses bei der Gendarmerie in bezug auf den unbefugten Waffenbesitz (S 13/15, 25, 77, 81), sehr wohl dem Beweisverfahren unterzogen (S 143, 156). Davon, daß der Schuldspruch insoweit ein Faktum betreffe, welches gar nicht Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung gewesen sei (§ 258 Abs. 1 StPO), kann daher demzufolge keine Rede sein. Im übrigen aber wäre dem Beschwerdeführer, der iS § 245 Abs. 1 StPO belehrt wurde (S 143), eine gesonderte Stellungnahme auch zu diesem Anklagevorwurf ebenso freigestanden wie dem Verteidiger eine darauf bezogene Frage- oder Antragstellung.Wurde doch demzufolge auch jener Anklagevorwurf mündlich vorgetragen (Paragraph 244, Absatz eins, StPO) und immerhin durch die abschließende Dartuung des gesamten Akteninhalts, sohin folgerichtig auch des Ergebnisses der beim Angeklagten vorgenommenen Hausdurchsuchung sowie seines Geständnisses bei der Gendarmerie in bezug auf den unbefugten Waffenbesitz (S 13/15, 25, 77, 81), sehr wohl dem Beweisverfahren unterzogen (S 143, 156). Davon, daß der Schuldspruch insoweit ein Faktum betreffe, welches gar nicht Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung gewesen sei (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), kann daher demzufolge keine Rede sein. Im übrigen aber wäre dem Beschwerdeführer, der iS Paragraph 245, Absatz eins, StPO belehrt wurde (S 143), eine gesonderte Stellungnahme auch zu diesem Anklagevorwurf ebenso freigestanden wie dem Verteidiger eine darauf bezogene Frage- oder Antragstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demgemäß in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demgemäß in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285, i StPO).