Diesen Schuldspruch (mit Ausnahme des Punktes I/ wegen Sachbeschädigung) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung nicht abgesprochen werden kann.Diesen Schuldspruch (mit Ausnahme des Punktes I/ wegen Sachbeschädigung) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung nicht abgesprochen werden kann.
Das Schöffengericht hat zu Punkt II/ des Schuldspruchs angenommen, daß der Angeklagte die gefährliche Drohung begangen hat, indem er mit dem Tod gedroht hat, und die Tat daher (auch) dem Abs. 2 des § 107 StGB unterstellt. Weiters ist es zu Punkt III/2 des Schuldspruchs davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Polizeibeamten mit dem Tode bedroht, den versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt mithin unter den Voraussetzungen einer schweren Nötigung (iS § 106 Abs. 1 Z 1 StGB) begangen hat, sodaß der zweite Strafsatz des § 269 Abs. 1 StGB anzuwenden ist. In beiden Fällen hat es jedoch, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, keine Feststellungen darüber getroffen, daß die vom Angeklagten geäußerten Drohungen unter den gegeben Umständen objektiv geeignet waren, den Bedrohten die Besorgnis (nicht nur einer Körperverletzung, sondern) eines Anschlages auf ihr Leben (bzw. im Falle des Punktes III/2 das Leben der Kinder der Polizeibeamten) einzuflößen (Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 2 zu § 106; ENr. 15, 16 zu § 107) und daß der Vorsatz des Angeklagten (auch) darauf gerichtet war, in den Bedrohten die Vorstellung zu erwecken, er sei willens und in der Lage, die angedrohte Todesfolge herbeizuführen (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 1, 3 zu § 106; ENr. 15 zu § 107). In Ansehung des Peter M*** wird im Urteil nur festgehalten, daß der Beschwerdeführer den Genannten durch das Heben der Motorradkette und die von ihm gebrauchten Worte "sehr wohl gefährlich bedroht hat", daß sich für M*** "eine für ihn doch gefährlich erscheinende Situation" ergeben hat und er in Furcht und Unruhe versetzt wurde, und daß der Beschwerdeführer ihn "gefährlich bedrohen wollte" (US 6). In Ansehung der Bedrohung der Polizeibeamten hinwieder wird festgestellt, daß die Bedrohten die ausgesprochenen Drohungen durchaus ernstgenommen haben, da der Angeklagte "bereits mehrmals Beamte verletzt hatte", daß die Drohungen aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten auch ernstzunehmen waren und daß sie besonders schwerwiegend waren, weil der Angeklagte nicht nur den Beamten selber mit dem Tod drohte, sondern auch deren Familien und vor allem den Kindern (US 8); nicht festgestellt wurde hingegen, daß der Vorsatz des Angeklagten (auch) darauf gerichtet war, in den Bedrohten die Vorstellung zu erwecken, er sei willens und in der Lage, die angedrohte Todesfolge herbeizuführen.Das Schöffengericht hat zu Punkt II/ des Schuldspruchs angenommen, daß der Angeklagte die gefährliche Drohung begangen hat, indem er mit dem Tod gedroht hat, und die Tat daher (auch) dem Absatz 2, des Paragraph 107, StGB unterstellt. Weiters ist es zu Punkt III/2 des Schuldspruchs davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Polizeibeamten mit dem Tode bedroht, den versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt mithin unter den Voraussetzungen einer schweren Nötigung (iS Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) begangen hat, sodaß der zweite Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB anzuwenden ist. In beiden Fällen hat es jedoch, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, keine Feststellungen darüber getroffen, daß die vom Angeklagten geäußerten Drohungen unter den gegeben Umständen objektiv geeignet waren, den Bedrohten die Besorgnis (nicht nur einer Körperverletzung, sondern) eines Anschlages auf ihr Leben (bzw. im Falle des Punktes III/2 das Leben der Kinder der Polizeibeamten) einzuflößen (Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 2 zu Paragraph 106,; ENr. 15, 16 zu Paragraph 107,) und daß der Vorsatz des Angeklagten (auch) darauf gerichtet war, in den Bedrohten die Vorstellung zu erwecken, er sei willens und in der Lage, die angedrohte Todesfolge herbeizuführen (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 1, 3 zu Paragraph 106,; ENr. 15 zu Paragraph 107,). In Ansehung des Peter M*** wird im Urteil nur festgehalten, daß der Beschwerdeführer den Genannten durch das Heben der Motorradkette und die von ihm gebrauchten Worte "sehr wohl gefährlich bedroht hat", daß sich für M*** "eine für ihn doch gefährlich erscheinende Situation" ergeben hat und er in Furcht und Unruhe versetzt wurde, und daß der Beschwerdeführer ihn "gefährlich bedrohen wollte" (US 6). In Ansehung der Bedrohung der Polizeibeamten hinwieder wird festgestellt, daß die Bedrohten die ausgesprochenen Drohungen durchaus ernstgenommen haben, da der Angeklagte "bereits mehrmals Beamte verletzt hatte", daß die Drohungen aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten auch ernstzunehmen waren und daß sie besonders schwerwiegend waren, weil der Angeklagte nicht nur den Beamten selber mit dem Tod drohte, sondern auch deren Familien und vor allem den Kindern (US 8); nicht festgestellt wurde hingegen, daß der Vorsatz des Angeklagten (auch) darauf gerichtet war, in den Bedrohten die Vorstellung zu erwecken, er sei willens und in der Lage, die angedrohte Todesfolge herbeizuführen.
Die insoweit dem Ersturteil somit anhaftenden, von der Beschwerde gerügten Feststellungsmängel zwingen demnach zur Kassierung des Urteils in den betreffenden Aussprüchen über die Tatqualifikationen nach § 107 Abs. 2 StGB bzw. § 269 Abs. 1 zweiter Strafsatz iVm § 106 Abs. 1 Z 1 StGB, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen hiezu eingegangen zu werden braucht. Im übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch teils offenbar unbegründet, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Daß der Angeklagte gegen die Polizeibeamten P***, B*** und G*** Gewalt angewendet hat, um seine Festnahme und Abführung zu verhindern, konnte das Erstgericht formal mängelfrei auf die Aussagen der genannten Beamten stützen. Daß die Festnahme eine Folge der Aggressionen gegen die Beamten gewesen sei, hat das Gericht - entgegen dem bezüglichen Beschwerdeeinwand - nicht angenommen; es ist vielmehr im Einklang mit den Verfahrensergebnissen davon ausgegangen, daß der Angeklagte erst nach seiner (wegen der Anzeige des M*** und weil der Angeklagte die Beamten zu beschimpfen begann) erfolgten Festnahme Gewalt gegen die Beamten anwendete. Mit dem Einwand, in den Gründen des Urteils werde davon ausgegangen, daß der Angeklagte den Insp. B*** in den rechten Daumen und den Insp. P*** in das rechte Schienbein gebissen hat (US 7), während im Schuldspruch zu Punkt III/1 angeführt wird, der Angeklagte habe B*** in das rechte Schienbein und P*** in den rechten Daumen gebissen (US 3), wird eine Undeutlichkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, bezogen auf den Schuldspruch wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, nicht aufgezeigt. Richtig ist, daß dem Gericht in den Urteilsgründen insoweit ersichtlich eine Namensverwechslung unterlaufen ist; das ändert aber nichts an der für die Tatbeurteilung allein entscheidenden Tatsache, daß der Angeklagte gegen Polizeibeamte Gewalt angewendet hat. Die Beschwerdebehauptung schließlich, in bezug auf das Geschehen vor dem Lokal "U***" sei im Urteil nur von einem Umsichschlagen des Angeklagten die Rede, übergeht die Feststellung des Erstgerichts, wonach der Angeklagte (nicht nur) wild um sich schlug, (sondern auch) gegen die Beamten trat, um sich loszureißen, und Beamte biß (US 7). In Ansehung des Schuldspruchs zu Punkt III/1 haftet dem Urteil somit ein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht an.Die insoweit dem Ersturteil somit anhaftenden, von der Beschwerde gerügten Feststellungsmängel zwingen demnach zur Kassierung des Urteils in den betreffenden Aussprüchen über die Tatqualifikationen nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB bzw. Paragraph 269, Absatz eins, zweiter Strafsatz in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen hiezu eingegangen zu werden braucht. Im übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch teils offenbar unbegründet, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Daß der Angeklagte gegen die Polizeibeamten P***, B*** und G*** Gewalt angewendet hat, um seine Festnahme und Abführung zu verhindern, konnte das Erstgericht formal mängelfrei auf die Aussagen der genannten Beamten stützen. Daß die Festnahme eine Folge der Aggressionen gegen die Beamten gewesen sei, hat das Gericht - entgegen dem bezüglichen Beschwerdeeinwand - nicht angenommen; es ist vielmehr im Einklang mit den Verfahrensergebnissen davon ausgegangen, daß der Angeklagte erst nach seiner (wegen der Anzeige des M*** und weil der Angeklagte die Beamten zu beschimpfen begann) erfolgten Festnahme Gewalt gegen die Beamten anwendete. Mit dem Einwand, in den Gründen des Urteils werde davon ausgegangen, daß der Angeklagte den Insp. B*** in den rechten Daumen und den Insp. P*** in das rechte Schienbein gebissen hat (US 7), während im Schuldspruch zu Punkt III/1 angeführt wird, der Angeklagte habe B*** in das rechte Schienbein und P*** in den rechten Daumen gebissen (US 3), wird eine Undeutlichkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, bezogen auf den Schuldspruch wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, nicht aufgezeigt. Richtig ist, daß dem Gericht in den Urteilsgründen insoweit ersichtlich eine Namensverwechslung unterlaufen ist; das ändert aber nichts an der für die Tatbeurteilung allein entscheidenden Tatsache, daß der Angeklagte gegen Polizeibeamte Gewalt angewendet hat. Die Beschwerdebehauptung schließlich, in bezug auf das Geschehen vor dem Lokal "U***" sei im Urteil nur von einem Umsichschlagen des Angeklagten die Rede, übergeht die Feststellung des Erstgerichts, wonach der Angeklagte (nicht nur) wild um sich schlug, (sondern auch) gegen die Beamten trat, um sich loszureißen, und Beamte biß (US 7). In Ansehung des Schuldspruchs zu Punkt III/1 haftet dem Urteil somit ein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht an.
Die Feststellengen bezüglich der vorsätzlichen Verletzung des Insp. K*** finden in den Bekundungen des Genannten (vgl. S 171, 172 dA) Deckung. Aus diesen Angaben konnte das Gericht sehr wohl denkrichtig auf ein Handeln des Angeklagten mit Verletzungsvorsatz schließen (US 8, 9).Die Feststellengen bezüglich der vorsätzlichen Verletzung des Insp. K*** finden in den Bekundungen des Genannten vergleiche S 171, 172 dA) Deckung. Aus diesen Angaben konnte das Gericht sehr wohl denkrichtig auf ein Handeln des Angeklagten mit Verletzungsvorsatz schließen (US 8, 9).
Was letztlich den Schuldspruch zu Punkt IV/2 betrifft, so betrifft auch diesbezüglich die dem Erstgericht bei der Tatschilderung (US 7) unterlaufene Namensverwechslung keine entscheidungswesentliche Tatsache. Im übrigen übersieht der Beschwerdeführer, daß P*** sowohl am rechten Daumen als auch am linken Daumen eine Verletzung hatte und daß das Gericht lediglich die letztere dem Angeklagten nicht anlastete (US 9), sehr wohl aber - gestützt auf die Angaben des Zeugen P*** (S 164 dA; s. auch S 15 dA) - die Verletzung am rechten Daumen.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) in Ansehung der Schuldspruchfakten III/1 und IV vermag keine aus den Akten sich ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der tatrichterlichen Feststellungen zu erwecken; sie beschränkt sich im wesentlichen auf eine Wiederholung der Einwände der Mängelrüge.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) in Ansehung der Schuldspruchfakten III/1 und römisch vier vermag keine aus den Akten sich ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der tatrichterlichen Feststellungen zu erwecken; sie beschränkt sich im wesentlichen auf eine Wiederholung der Einwände der Mängelrüge.
Die aus § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO erhobene Rechtsrüge in bezug auf den Schuldspruch zu Punkt IV/1 negiert die Urteilsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer den Polizeibeamten K*** vorsätzlich am Körper verletzt hat (US 9). In bezug auf den Schuldspruch zu Punkt IV/2 hinwieder geht sie urteilsfremd davon aus, daß Insp. P*** "keine dem Angeklagten zurechenbare Verletzung am Daumen erlitten" habe; übersieht sie doch, daß das Urteil auf Seite 9 - worauf sich die Beschwerde bezieht - die Verletzung am linken Daumen dem Angeklagten nicht zugerechnet hat, sehr wohl aber die Verletzung am rechten Daumen.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Rechtsrüge in bezug auf den Schuldspruch zu Punkt IV/1 negiert die Urteilsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer den Polizeibeamten K*** vorsätzlich am Körper verletzt hat (US 9). In bezug auf den Schuldspruch zu Punkt IV/2 hinwieder geht sie urteilsfremd davon aus, daß Insp. P*** "keine dem Angeklagten zurechenbare Verletzung am Daumen erlitten" habe; übersieht sie doch, daß das Urteil auf Seite 9 - worauf sich die Beschwerde bezieht - die Verletzung am linken Daumen dem Angeklagten nicht zugerechnet hat, sehr wohl aber die Verletzung am rechten Daumen.
In Ansehung der Schuldspruchfakten III/1 und IV/1 und 2 war die Nichtigkeitsbeschwerde demnach gemäß § 285 d Abs. 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.In Ansehung der Schuldspruchfakten III/1 und IV/1 und 2 war die Nichtigkeitsbeschwerde demnach gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte ner die Staatsanwaltschaft auf den kassatorischen Teil des Erkenntnisses zu verweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 11 zu § 390 a).Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 11 zu Paragraph 390, a).