Der Anklagebehörde ist zunächst darin beizupflichten, daß die dem Angeklagten zu den Punkten B/2 und 3 des Schuldspruchs zur Last liegende - und im Hinblick auf die mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildende Konstatierung in den Urteilsgründen, wonach die betreffenden Quittungen (tätergewollt) zu den entsprechenden Exekutionsakten genommen, somit im Rechtsverkehr tatsächlich gebraucht worden sind, zutreffend dem (Grund-)Tatbestand des § 223 Abs. 2 StGB subsumierte - Urkundenfälschung auch der Qualifikation des § 224 StGB zu unterstellen gewesen wäre. Denn die von einem Vollstreckungsbeamten ausgestellten Quittungen sind (inländische) öffentliche Urkunden iS der §§ 224, 228 und 311 StGB (vgl. SSt. 46/13; Kienapfel WrK § 224 Rz 17; Leukauf-Steininger Komm.2 § 224 Rz 5 lit. m); wird auf einer solchen Quittung - wie vorliegend festgestellt - die Unterschrift der zahlenden (verpflichteten) Partei nachgemacht, so wird dadurch eine öffentliche Urkunde unecht und damit "falsch" iS des § 223 StGB, womit deren rechtserheblicher Gebrauch die Qualifikation des § 224 StGB begründet.Der Anklagebehörde ist zunächst darin beizupflichten, daß die dem Angeklagten zu den Punkten B/2 und 3 des Schuldspruchs zur Last liegende - und im Hinblick auf die mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildende Konstatierung in den Urteilsgründen, wonach die betreffenden Quittungen (tätergewollt) zu den entsprechenden Exekutionsakten genommen, somit im Rechtsverkehr tatsächlich gebraucht worden sind, zutreffend dem (Grund-)Tatbestand des Paragraph 223, Absatz 2, StGB subsumierte - Urkundenfälschung auch der Qualifikation des Paragraph 224, StGB zu unterstellen gewesen wäre. Denn die von einem Vollstreckungsbeamten ausgestellten Quittungen sind (inländische) öffentliche Urkunden iS der Paragraphen 224, 228 und 311 StGB vergleiche SSt. 46/13; Kienapfel WrK Paragraph 224, Rz 17; Leukauf-Steininger Komm.2 Paragraph 224, Rz 5 Litera m,); wird auf einer solchen Quittung - wie vorliegend festgestellt - die Unterschrift der zahlenden (verpflichteten) Partei nachgemacht, so wird dadurch eine öffentliche Urkunde unecht und damit "falsch" iS des Paragraph 223, StGB, womit deren rechtserheblicher Gebrauch die Qualifikation des Paragraph 224, StGB begründet.
Die in den Punkten B/2 und 3 bezeichneten Taten sind demnach rechtsrichtig als Vergehen der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu beurteilen.Die in den Punkten B/2 und 3 bezeichneten Taten sind demnach rechtsrichtig als Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu beurteilen.
Weiters ist der Anklagebehörde aber - insoweit entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur - auch darin beizupflichten, daß das Vergehen nach § 311 StGB echt konkurrierend mit dem Vergehen der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zusammentreffen kann, wenn der Beamte nicht nur in einer öffentlichen Urkunde ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet, sondern auch - etwa wie hier durch Nachmachen der Unterschrift einer Partei - eine falsche öffentliche Urkunde herstellt und diese sodann im Rechtsverkehr tatsächlich gebraucht (Kienapfel WrK § 224 Rz 73). Denn die Strafbestimmung des § 311 StGB dient (ebenso wie jene des § 228 StGB) dem Schutz vor unwahren öffentlichen Urkunden, während die §§ 223, 224 StGB den Schutz des Vertrauens auf die Echtheit bzw. Unverfälschtheit von Urkunden bezwecken (insoweit mißverständlich EvBl. 1979/195). Im Verhältnis zu § 228 Abs. 1 StGB wurde daher schon in SSt. 53/68 ausgesprochen, daß dieses Vergehen mit dem des § 223 Abs. 2 StGB (idealkonkurrierend) zusammentreffen kann (vgl. idS auch Leukauf-Steininger Komm.2 § 228 Rz 15). Das muß gleichermaßen auch für das Verhältnis des § 311 StGB zu §§ 223, 224 StGB gelten. Dem steht nicht entgegen, daß § 311 StGB ein echtes Sonderdelikt normiert; denn ein solches konsumiert das allgemein strafbare Delikt dann nicht, wenn dieses zwar im Rahmen eines auf einem einheitlichen Willensentschluß beruhenden Tatkomplexes begangen wird, jedoch das Sonderdelikt nicht zumindest in einer seiner Phasen mitverwirklicht (zu weitgehend daher 15 Os 98/90, zu § 302 Abs. 1 in Relation zu §§ 223, 224 StGB). Letztere Prämisse trifft aber auf die vom Angeklagten begangene Urkundenfälschung in Relation zu der ihm zur Last liegenden Falschbeurkundung im Amt - zu deren Verwirklichung das inkriminierte Nachmachen der Unterschrift der verpflichteten Partei bzw. des Fahrers der Transportfirma keineswegs eine unabdingbare Voraussetzung war (vgl. hiezu 15 Os 98/90) - nicht zu.Weiters ist der Anklagebehörde aber - insoweit entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur - auch darin beizupflichten, daß das Vergehen nach Paragraph 311, StGB echt konkurrierend mit dem Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zusammentreffen kann, wenn der Beamte nicht nur in einer öffentlichen Urkunde ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet, sondern auch - etwa wie hier durch Nachmachen der Unterschrift einer Partei - eine falsche öffentliche Urkunde herstellt und diese sodann im Rechtsverkehr tatsächlich gebraucht (Kienapfel WrK Paragraph 224, Rz 73). Denn die Strafbestimmung des Paragraph 311, StGB dient (ebenso wie jene des Paragraph 228, StGB) dem Schutz vor unwahren öffentlichen Urkunden, während die Paragraphen 223, 224, StGB den Schutz des Vertrauens auf die Echtheit bzw. Unverfälschtheit von Urkunden bezwecken (insoweit mißverständlich EvBl. 1979/195). Im Verhältnis zu Paragraph 228, Absatz eins, StGB wurde daher schon in SSt. 53/68 ausgesprochen, daß dieses Vergehen mit dem des Paragraph 223, Absatz 2, StGB (idealkonkurrierend) zusammentreffen kann vergleiche idS auch Leukauf-Steininger Komm.2 Paragraph 228, Rz 15). Das muß gleichermaßen auch für das Verhältnis des Paragraph 311, StGB zu Paragraphen 223, 224, StGB gelten. Dem steht nicht entgegen, daß Paragraph 311, StGB ein echtes Sonderdelikt normiert; denn ein solches konsumiert das allgemein strafbare Delikt dann nicht, wenn dieses zwar im Rahmen eines auf einem einheitlichen Willensentschluß beruhenden Tatkomplexes begangen wird, jedoch das Sonderdelikt nicht zumindest in einer seiner Phasen mitverwirklicht (zu weitgehend daher 15 Os 98/90, zu Paragraph 302, Absatz eins, in Relation zu Paragraphen 223, 224, StGB). Letztere Prämisse trifft aber auf die vom Angeklagten begangene Urkundenfälschung in Relation zu der ihm zur Last liegenden Falschbeurkundung im Amt - zu deren Verwirklichung das inkriminierte Nachmachen der Unterschrift der verpflichteten Partei bzw. des Fahrers der Transportfirma keineswegs eine unabdingbare Voraussetzung war vergleiche hiezu 15 Os 98/90) - nicht zu.
Die in den Punkten A/1 und 2 bezeichneten Taten wären daher rechtsrichtig nicht nur als Vergehen nach § 311 StGB, sondern - im Hinblick auf die festgestellte Vorlage der (durch Nachmachen der Unterschrift der Martha F***** bzw. des Josef E***** und des N. B***** hergestellten) falschen öffentlichen Urkunden an das Bezirksgericht S***** (US 6 und 7) - auch als Vergehen nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu beurteilen gewesen.Die in den Punkten A/1 und 2 bezeichneten Taten wären daher rechtsrichtig nicht nur als Vergehen nach Paragraph 311, StGB, sondern - im Hinblick auf die festgestellte Vorlage der (durch Nachmachen der Unterschrift der Martha F***** bzw. des Josef E***** und des N. B***** hergestellten) falschen öffentlichen Urkunden an das Bezirksgericht S***** (US 6 und 7) - auch als Vergehen nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu beurteilen gewesen.
Zu Punkt A/1 des Urteilsspruchs war dem Angeklagten demnach (zusätzlich zum Vergehen nach § 311 StGB) auch das Vergehen nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB anzulasten. Zu Punkt A/2 hat die Staatsanwaltschaft jedoch - wie sich aus ihren Beschwerdeausführungen und dem Beschwerdeantrag unmißverständlich ergibt - lediglich die zusätzliche Tatbeurteilung nach § 223 Abs. 2 StGB begehrt, wiewohl auch in diesem Fall die Voraussetzungen des § 224 StGB gegeben wären (was schon daraus folgt, daß andernfalls der - von der Anklagebehörde nicht in Zweifel gezogene - Tatbestand des § 311 StGB nicht erfüllt wäre); mangels ausdrücklicher Rüge in Richtung § 224 StGB war dem Angeklagten somit diesbezüglich (neben dem Vergehen nach § 311 StGB) nur das Vergehen nach § 223 Abs. 2 StGB (ohne die Qualifikation nach § 224 StGB) zur Last zu legen.Zu Punkt A/1 des Urteilsspruchs war dem Angeklagten demnach (zusätzlich zum Vergehen nach Paragraph 311, StGB) auch das Vergehen nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB anzulasten. Zu Punkt A/2 hat die Staatsanwaltschaft jedoch - wie sich aus ihren Beschwerdeausführungen und dem Beschwerdeantrag unmißverständlich ergibt - lediglich die zusätzliche Tatbeurteilung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB begehrt, wiewohl auch in diesem Fall die Voraussetzungen des Paragraph 224, StGB gegeben wären (was schon daraus folgt, daß andernfalls der - von der Anklagebehörde nicht in Zweifel gezogene - Tatbestand des Paragraph 311, StGB nicht erfüllt wäre); mangels ausdrücklicher Rüge in Richtung Paragraph 224, StGB war dem Angeklagten somit diesbezüglich (neben dem Vergehen nach Paragraph 311, StGB) nur das Vergehen nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (ohne die Qualifikation nach Paragraph 224, StGB) zur Last zu legen.
Bei der im Hinblick auf die getroffene Sachentscheidung vorzunehmenden Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Wiederholung der Tathandlungen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen, als mildernd hingegen das Geständnis sowie den Umstand, daß der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung aller strafbemessungsrelevanten Umstände des Falles ist auch der Oberste Gerichtshof der Auffassung, daß eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen wäre, wobei es aber nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und (insbesondere unter dem Aspekt der Erhaltung und Stärkung der allgemeinen Normentreue) der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Gemäß § 37 Abs. 1 StGB wurde daher auf eine Geldstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen, schuldangemessenen Ausmaß erkannt. Die Höhe des Tagessatzes wurde - so wie in erster Instanz - mit 200 S bestimmt; das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe folgt aus § 19 Abs. 3 zweiter Satz StGB.Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung aller strafbemessungsrelevanten Umstände des Falles ist auch der Oberste Gerichtshof der Auffassung, daß eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen wäre, wobei es aber nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und (insbesondere unter dem Aspekt der Erhaltung und Stärkung der allgemeinen Normentreue) der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, StGB wurde daher auf eine Geldstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen, schuldangemessenen Ausmaß erkannt. Die Höhe des Tagessatzes wurde - so wie in erster Instanz - mit 200 S bestimmt; das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe folgt aus Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz StGB.
Der Grad der Schuld des Angeklagten verbietet es, die verhängte Geldstrafe zur Gänze bedingt nachzusehen; der Oberste Gerichtshof meint jedoch, daß die Voraussetzungen des § 43 StGB auf einen Teil der Geldstrafe, nämlich im Ausmaß von 160 Tagessätzen, zutreffen, weshalb gemäß § 43 a Abs. 1 StGB dieser Teil unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Grad der Schuld des Angeklagten verbietet es, die verhängte Geldstrafe zur Gänze bedingt nachzusehen; der Oberste Gerichtshof meint jedoch, daß die Voraussetzungen des Paragraph 43, StGB auf einen Teil der Geldstrafe, nämlich im Ausmaß von 160 Tagessätzen, zutreffen, weshalb gemäß Paragraph 43, a Absatz eins, StGB dieser Teil unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit ihrer Berufung war die Anklagebehörde auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.