Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch, mit der er eine Unvollständigkeit (oder allenfalls Aktenwidrigkeit) des Urteils in bezug auf Verfahrensergebnisse reklamiert, aus denen sich ergebe, daß H***** in der Endphase der Auseinandersetzung bereits wehrlos gewesen sei und seinerseits keinerlei Tätlichkeiten gegen S***** mehr gesetzt habe, kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen den Schuldspruch, mit der er eine Unvollständigkeit (oder allenfalls Aktenwidrigkeit) des Urteils in bezug auf Verfahrensergebnisse reklamiert, aus denen sich ergebe, daß H***** in der Endphase der Auseinandersetzung bereits wehrlos gewesen sei und seinerseits keinerlei Tätlichkeiten gegen S***** mehr gesetzt habe, kommt keine Berechtigung zu.
Denn selbst dann, wenn H***** im Sinn der mit der Mängelrüge relevierten Aussagen tatsächlich zuletzt, auf dem Boden liegend, nur noch versucht hätte, Schläge und Fußtritte des S***** dadurch abzuwehren, daß er die Hände schützend vor sein Gesicht hielt, ohne seinerseits gegen jenen (weiterhin) tätlich zu werden oder dazu auch nur eine Chance zu haben, und selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer habe irrigerweise weitere derartige Angriffe des im Tatzeitpunkt bereits inaktiv gewesenen S***** gegen H***** befürchtet, könnte sein inkriminierter völlig unvermittelter Messerstich in den Bauch des vermeintlich weiterhin zum Angriff Entschlossenen, nachdem er bis dahin auf die Auseinandersetzung in keiner Weise Einfluß genommen hatte, keinesfalls als Ausübung bloß der zur Abwehr eines solchen (vermeintlich unmittelbar drohenden rechtswidrigen) Angriffs notwendigen Verteidigung (§ 8 iVm § 3 Abs. 1 erster Satz StGB) angesehen werden. Hätte es doch auch unter diesen Umständen (trotz seiner Alkoholisierung für ihn erkennbarermaßen) zur Abwehr der befürchteten Angriffe des S***** unzweifelhaft vollauf genügt, wenn er H***** unbewaffnet zu Hilfe gekommen wäre.Denn selbst dann, wenn H***** im Sinn der mit der Mängelrüge relevierten Aussagen tatsächlich zuletzt, auf dem Boden liegend, nur noch versucht hätte, Schläge und Fußtritte des S***** dadurch abzuwehren, daß er die Hände schützend vor sein Gesicht hielt, ohne seinerseits gegen jenen (weiterhin) tätlich zu werden oder dazu auch nur eine Chance zu haben, und selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer habe irrigerweise weitere derartige Angriffe des im Tatzeitpunkt bereits inaktiv gewesenen S***** gegen H***** befürchtet, könnte sein inkriminierter völlig unvermittelter Messerstich in den Bauch des vermeintlich weiterhin zum Angriff Entschlossenen, nachdem er bis dahin auf die Auseinandersetzung in keiner Weise Einfluß genommen hatte, keinesfalls als Ausübung bloß der zur Abwehr eines solchen (vermeintlich unmittelbar drohenden rechtswidrigen) Angriffs notwendigen Verteidigung (Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz StGB) angesehen werden. Hätte es doch auch unter diesen Umständen (trotz seiner Alkoholisierung für ihn erkennbarermaßen) zur Abwehr der befürchteten Angriffe des S***** unzweifelhaft vollauf genügt, wenn er H***** unbewaffnet zu Hilfe gekommen wäre.
Ist aber demgemäß der Eventualbeurteilung der tatgegenständlichen Messerattacke des Angeklagten gegen S***** durch das Schöffengericht zumindest als (unbekämpft auf sthenischen Affekten beruhende) Putativnothilfe-Überschreitung beizupflichten, dann geht die Beschwerde schon deswegen fehl, weil die geltend gemachten Begründungsmängel zur Frage, ob sich die falsche Vorstellung des Täters vom Hergang des Geschehens unmittelbar vor der Tat nicht allenfalls doch auf das Vorliegen einer Nothilfesituation erstreckte, keine für die Schuldfrage oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidende Tatsache betreffen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).