Wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen die Zulassung des vom Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg (ersichtlich namens der R*** Ö***) erklärten Privatbeteiligtenanschlusses durch das Landesgericht Feldkirch sowie der im Urteil vom 24.April 1986 erfolgte Zuspruch von 12.171,40 S an die Privatbeteiligte R*** Ö*** mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen die Zulassung des vom Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg (ersichtlich namens der R*** Ö***) erklärten Privatbeteiligtenanschlusses durch das Landesgericht Feldkirch sowie der im Urteil vom 24.April 1986 erfolgte Zuspruch von 12.171,40 S an die Privatbeteiligte R*** Ö*** mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die im § 390 Abs. 4 StPO normierte Kostenersatzpflicht desjenigen, der durch eine wissentlich falsche Anzeige ein Strafverfahren veranlaßt hat, setzt (neben der Feststellung, daß die Anzeige wissentlich falsch war) voraus, daß ein gerichtliches Strafverfahren wegen der fälschlich angezeigten strafbaren Handlung gegen den (die) Angezeigten (oder zumindest gegen unbekannte Täter) überhaupt stattgefunden hat (EvBl 1980/28 = ÖJZ-LSK 1979/319, 320; Foregger-Serini StPO4 Anm IV zu § 390). Dies war vorliegend nicht der Fall, weil bereits im Zuge der Erhebungen der Gendarmerie die Unrichtigkeit der von Salih A*** gegen Brunhilde, Rupert und Bruno K*** erstatteten Anzeige wegen Raubes aufgedeckt wurde, sodaß schon von der Gendarmerie sogleich Strafanzeige gegen Salih A*** wegen Verleumdung erstattet wurde (S 5 ff d.A). Die vom Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Kosten sind somit in Wahrheit solche, die bei der Aufklärung des verleumderischen Vorbringens des Anzeigers Salih A*** aufgelaufen sind. Die den Sicherheitsorganen auf Grund der Erhebungen im Zusammenhang mit einer falschen Anzeige entstandenen Kosten sind aber, sofern es sich nicht um gesondert in Rechnung zu stellende Gebühren und Auslagen nach § 381 Abs. 1 Z 2 bis 8 StPO handelt, durch den gemäß § 381 Abs. 1 Z 1 StPO zu bestimmenden Pauschalbetrag als Anteil an den nicht besonders angeführten Kosten der Strafrechtspflege - wozu auch die Kosten von Amtshandlungen der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Dienste der Strafjustiz gehören (§ 381 Abs. 5 StPO) - abgegolten, zu dessen Ersatz der gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtete Verurteilte (unbeschadet einer allfälligen Uneinbringlichkeitserklärung gemäß § 391 Abs. 2 StPO) verhalten ist. Soweit in dem vom Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg in dessen Anschlußerklärung geltend gemachten Betrag auch Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers zu den wiederholten Einvernahmen des Salih A*** (in der Höhe von insgesamt 4.918 S) enthalten sind, ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, daß gemäß § 381 Abs. 6 StPO die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Beiziehung notwendig war, weil der Angeklagte (Beschuldigte; Verdächtige) der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig ist.Die im Paragraph 390, Absatz 4, StPO normierte Kostenersatzpflicht desjenigen, der durch eine wissentlich falsche Anzeige ein Strafverfahren veranlaßt hat, setzt (neben der Feststellung, daß die Anzeige wissentlich falsch war) voraus, daß ein gerichtliches Strafverfahren wegen der fälschlich angezeigten strafbaren Handlung gegen den (die) Angezeigten (oder zumindest gegen unbekannte Täter) überhaupt stattgefunden hat (EvBl 1980/28 = ÖJZ-LSK 1979/319, 320; Foregger-Serini StPO4 Anmerkung römisch vier zu Paragraph 390,). Dies war vorliegend nicht der Fall, weil bereits im Zuge der Erhebungen der Gendarmerie die Unrichtigkeit der von Salih A*** gegen Brunhilde, Rupert und Bruno K*** erstatteten Anzeige wegen Raubes aufgedeckt wurde, sodaß schon von der Gendarmerie sogleich Strafanzeige gegen Salih A*** wegen Verleumdung erstattet wurde (S 5 ff d.A). Die vom Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Kosten sind somit in Wahrheit solche, die bei der Aufklärung des verleumderischen Vorbringens des Anzeigers Salih A*** aufgelaufen sind. Die den Sicherheitsorganen auf Grund der Erhebungen im Zusammenhang mit einer falschen Anzeige entstandenen Kosten sind aber, sofern es sich nicht um gesondert in Rechnung zu stellende Gebühren und Auslagen nach Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 StPO handelt, durch den gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zu bestimmenden Pauschalbetrag als Anteil an den nicht besonders angeführten Kosten der Strafrechtspflege - wozu auch die Kosten von Amtshandlungen der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Dienste der Strafjustiz gehören (Paragraph 381, Absatz 5, StPO) - abgegolten, zu dessen Ersatz der gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Kostenersatz verpflichtete Verurteilte (unbeschadet einer allfälligen Uneinbringlichkeitserklärung gemäß Paragraph 391, Absatz 2, StPO) verhalten ist. Soweit in dem vom Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg in dessen Anschlußerklärung geltend gemachten Betrag auch Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers zu den wiederholten Einvernahmen des Salih A*** (in der Höhe von insgesamt 4.918 S) enthalten sind, ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, daß gemäß Paragraph 381, Absatz 6, StPO die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Beiziehung notwendig war, weil der Angeklagte (Beschuldigte; Verdächtige) der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig ist.
Mithin betraf der geltend gemachte Privatbeteiligtenanspruch der Sache nach Kosten, die vom Verurteilten Salih A*** gemäß § 389 Abs. 1 StPO als Pauschalkostenbeitrag (§ 381 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 StPO) zu ersetzen sind, wobei die anläßlich seiner Einvernahme aufgelaufenen Dolmetschergebühren überhaupt außer Betracht zu bleiben hatten (§ 381 Abs. 6 StPO).Mithin betraf der geltend gemachte Privatbeteiligtenanspruch der Sache nach Kosten, die vom Verurteilten Salih A*** gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO als Pauschalkostenbeitrag (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, StPO) zu ersetzen sind, wobei die anläßlich seiner Einvernahme aufgelaufenen Dolmetschergebühren überhaupt außer Betracht zu bleiben hatten (Paragraph 381, Absatz 6, StPO).
Der Anspruch des Staates auf Ersatz der Kosten des Strafverfahrens ist öffentlich-rechtlicher Natur; seine Geltendmachung durch Anschluß als Privatbeteiligter ist unzulässig, denn das Adhäsionsverfahren dient nur der Durchsetzung von privatrechtlichen Ansprüchen, die sonst vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden müßten (Foregger-Serini aaO Anm I zu § 47; ferner SSt 52/46 ua).Der Anspruch des Staates auf Ersatz der Kosten des Strafverfahrens ist öffentlich-rechtlicher Natur; seine Geltendmachung durch Anschluß als Privatbeteiligter ist unzulässig, denn das Adhäsionsverfahren dient nur der Durchsetzung von privatrechtlichen Ansprüchen, die sonst vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden müßten (Foregger-Serini aaO Anmerkung römisch eins zu Paragraph 47,; ferner SSt 52/46 ua).
Das Landesgericht Feldkirch hätte somit die Erklärung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg, sich (ersichtlich gemeint: namens der R*** Ö***) dem Strafverfahren gegen Salih A*** als Privatbeteiligter mit einem Betrag von 12.171,40 S anzuschließen, a limine als unzulässig zurückweisen müssen. Auch durfte es den Angeklagten Salih A*** nicht gemäß § 369 Abs. 1 StPO zur Bezahlung des geltend gemachten Betrages an die Privatbeteiligte R*** Ö*** verurteilen.Das Landesgericht Feldkirch hätte somit die Erklärung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg, sich (ersichtlich gemeint: namens der R*** Ö***) dem Strafverfahren gegen Salih A*** als Privatbeteiligter mit einem Betrag von 12.171,40 S anzuschließen, a limine als unzulässig zurückweisen müssen. Auch durfte es den Angeklagten Salih A*** nicht gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Bezahlung des geltend gemachten Betrages an die Privatbeteiligte R*** Ö*** verurteilen.
Das gesetzwidrige Adhäsionserkenntnis gereicht dem Verurteilten zum Nachteil, weil der hievon erfaßte Betrag unter den Pauschalkostenbeitrag des § 381 Abs. 1 Z 1 StPO fällt, der vom Verurteilten zufolge der ihn gemäß § 389 Abs. 1 StPO treffenden Kostenersatzpflicht zu ersetzen ist, wobei die Verfahrenskosten vom Gericht für uneinbringlich erklärt wurden; es war daher in sinngemäßer Anwendung des § 292 letzter Satz StPO zu kassieren (vgl SSt 37/29; SSt 52/46; EvBl 1976/164; EvBl 1989/140 aE; anders noch RZ 1972, 86 und EvBl 1972/293).Das gesetzwidrige Adhäsionserkenntnis gereicht dem Verurteilten zum Nachteil, weil der hievon erfaßte Betrag unter den Pauschalkostenbeitrag des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO fällt, der vom Verurteilten zufolge der ihn gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO treffenden Kostenersatzpflicht zu ersetzen ist, wobei die Verfahrenskosten vom Gericht für uneinbringlich erklärt wurden; es war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 292, letzter Satz StPO zu kassieren vergleiche SSt 37/29; SSt 52/46; EvBl 1976/164; EvBl 1989/140 aE; anders noch RZ 1972, 86 und EvBl 1972/293).