Der gegen diesen Schuldspruch erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 4 und Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teils seine Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit geleugnet (Fakten I. und II.1.), teils die Einschleichversuche bestritten (Fakten II.5. bis 7.) und teils in den betreffenden Anwesen nach einem Autospengler (oder, davon abweichend: nach einem Autohändler) gesucht zu haben behauptet hat (Fakten II.2. bis 4.), kommt keine Berechtigung zu.Der gegen diesen Schuldspruch erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teils seine Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit geleugnet (Fakten römisch eins. und römisch zwei.1.), teils die Einschleichversuche bestritten (Fakten römisch zwei.5. bis 7.) und teils in den betreffenden Anwesen nach einem Autospengler (oder, davon abweichend: nach einem Autohändler) gesucht zu haben behauptet hat (Fakten römisch zwei.2. bis 4.), kommt keine Berechtigung zu.
Die Existenz eines Autospenglers (oder Autohändlers) im Tatortbereich, bei dem der Beschwerdeführer hätte Arbeit finden können, hat das Erstgericht - freilich ohne darin ein entscheidendes Indiz für die Richtigkeit seiner Verantwortung zu erblicken, daß er an den Tatorten der Fakten II.2. bis 4. nach jenem gesucht habe - ohnehin als möglich unterstellt (S 163; US 7); durch die mit der Verfahrensrüge (Z 4) bekämpfte Abweisung seines Antrags, den Betreffenden auszuforschen (S 162), wurden daher die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.Die Existenz eines Autospenglers (oder Autohändlers) im Tatortbereich, bei dem der Beschwerdeführer hätte Arbeit finden können, hat das Erstgericht - freilich ohne darin ein entscheidendes Indiz für die Richtigkeit seiner Verantwortung zu erblicken, daß er an den Tatorten der Fakten römisch zwei.2. bis 4. nach jenem gesucht habe - ohnehin als möglich unterstellt (S 163; US 7); durch die mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bekämpfte Abweisung seines Antrags, den Betreffenden auszuforschen (S 162), wurden daher die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder remonstriert letzterer zum "Faktum 1" (gemeint: II.1.) gegen die Annahme einer zur Begründung dieses Schuldspruchs (sowie im Hinblick auf Tatzeit, Tatort und modus operandi gleichermaßen auch des Schuldspruchs zum Faktum I.) ausreichenden Verläßlichkeit seiner Identifizierung durch die Zeugin Z*****. Insoweit bestehen indessen nach sorgfältiger Prüfung der gesamten Aktenlage gegen die dem Ausspruch über seine Schuld zugrunde gelegte entscheidende Tatsache seiner Täterschaft aus intersubjektiver Sicht keine erheblichen Bedenken.Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) hinwieder remonstriert letzterer zum "Faktum 1" (gemeint: römisch zwei.1.) gegen die Annahme einer zur Begründung dieses Schuldspruchs (sowie im Hinblick auf Tatzeit, Tatort und modus operandi gleichermaßen auch des Schuldspruchs zum Faktum römisch eins.) ausreichenden Verläßlichkeit seiner Identifizierung durch die Zeugin Z*****. Insoweit bestehen indessen nach sorgfältiger Prüfung der gesamten Aktenlage gegen die dem Ausspruch über seine Schuld zugrunde gelegte entscheidende Tatsache seiner Täterschaft aus intersubjektiver Sicht keine erheblichen Bedenken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).