Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 29-jährige Harald W*** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 20.Juni 1989 in Salzburg dem Josef F***-H*** fremde bewegliche Sachen, nämlich Münzgeld im Betrag von 132 S, durch Einbruch in die Räumlichkeiten seiner Boutique mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 29-jährige Harald W*** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 20.Juni 1989 in Salzburg dem Josef F***-H*** fremde bewegliche Sachen, nämlich Münzgeld im Betrag von 132 S, durch Einbruch in die Räumlichkeiten seiner Boutique mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer allein auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Das Schöffengericht hat seine Feststellung, daß der Angeklagte der Täter war, auf die als glaubwürdig beurteilten Bekundungen der Zeugin Anna Maria H*** gestützt, durch welche es die leugnende Verantwortung des Angeklagten als eindeutig widerlegt erachtete (S 94 ff dA). Die genannte Zeugin hatte den Angeklagten auf Grund seiner Kleidung und seiner Statur mit Sicherheit als jenen Mann identifiziert, den sie vom Fenster ihrer oberhalb der Boutique des Bestohlenen gelegenen Wohnung dabei beobachtete, wie er aus dem Auslagenfenster dieser Boutique stieg (S 14, 15, 85 dA). Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, daß seine Kleidung und auch seine Statur mit der von der Zeugin H*** beschriebenen Kleidung und Statur des Täters übereingestimmt habe, vermeint aber, daß es sich dabei um keine sonderlich auffälligen Merkmale handle, sodaß aus der vom Erstgericht ins Treffen geführten Übereinstimmung nicht zwingend auf die Täterschaft des Angeklagten geschlossen werden könne. Auch habe die Zeugin ihre Beobachtungen zur Nachtzeit gemacht, sodaß ihre Angaben nicht geeignet seien, um darauf zweifelsfrei Feststellungen über die Täterschaft des Angeklagten gründen zu können. Damit unternimmt die Beschwerde aber nur den Versuch, die Beweiskraft der Identifikation durch die genannte Zeugin in Zweifel zu ziehen, ohne jedoch aktenkundige Verfahrensergebnisse aufzeigen zu können, die geeignet wären, schwerwiegende Bedenken gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter zu erwecken. Daß sich der Angeklagte vor der Tat im Lokal S***-PUB aufgehalten hat, wurde vom Schöffensenat ohnedies berücksichtigt. Auch in diesem Zusammenhang vermag die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Argumentation des Gerichtes aufzuzeigen. Inwieweit sich solche Bedenken daraus ergeben sollen, daß der Amtsarzt beim Angeklagten einen starken Geruch der Atemluft nach alkoholischen Getränken konstatiert hat, ist nicht ersichtlich, zumal die Tatrichter, wie erwähnt, davon ausgegangen sind, daß sich der Angeklagte zuvor in einem Gastlokal aufgehalten hat. Was schließlich den Beschwerdehinweis betrifft, der Zeuge F***-H*** habe von rund 200 S Münzgeld gesprochen, während beim Angeklagten nur 132 S vorgefunden wurden, so werden auch damit keine Bedenken im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO dargetan, zumal der Genannte bei den Tatorterhebungen von einem Betrag von ca. 100 bis 200 S gesprochen hatte (S 14 dA).Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer allein auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Das Schöffengericht hat seine Feststellung, daß der Angeklagte der Täter war, auf die als glaubwürdig beurteilten Bekundungen der Zeugin Anna Maria H*** gestützt, durch welche es die leugnende Verantwortung des Angeklagten als eindeutig widerlegt erachtete (S 94 ff dA). Die genannte Zeugin hatte den Angeklagten auf Grund seiner Kleidung und seiner Statur mit Sicherheit als jenen Mann identifiziert, den sie vom Fenster ihrer oberhalb der Boutique des Bestohlenen gelegenen Wohnung dabei beobachtete, wie er aus dem Auslagenfenster dieser Boutique stieg (S 14, 15, 85 dA). Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, daß seine Kleidung und auch seine Statur mit der von der Zeugin H*** beschriebenen Kleidung und Statur des Täters übereingestimmt habe, vermeint aber, daß es sich dabei um keine sonderlich auffälligen Merkmale handle, sodaß aus der vom Erstgericht ins Treffen geführten Übereinstimmung nicht zwingend auf die Täterschaft des Angeklagten geschlossen werden könne. Auch habe die Zeugin ihre Beobachtungen zur Nachtzeit gemacht, sodaß ihre Angaben nicht geeignet seien, um darauf zweifelsfrei Feststellungen über die Täterschaft des Angeklagten gründen zu können. Damit unternimmt die Beschwerde aber nur den Versuch, die Beweiskraft der Identifikation durch die genannte Zeugin in Zweifel zu ziehen, ohne jedoch aktenkundige Verfahrensergebnisse aufzeigen zu können, die geeignet wären, schwerwiegende Bedenken gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter zu erwecken. Daß sich der Angeklagte vor der Tat im Lokal S***-PUB aufgehalten hat, wurde vom Schöffensenat ohnedies berücksichtigt. Auch in diesem Zusammenhang vermag die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Argumentation des Gerichtes aufzuzeigen. Inwieweit sich solche Bedenken daraus ergeben sollen, daß der Amtsarzt beim Angeklagten einen starken Geruch der Atemluft nach alkoholischen Getränken konstatiert hat, ist nicht ersichtlich, zumal die Tatrichter, wie erwähnt, davon ausgegangen sind, daß sich der Angeklagte zuvor in einem Gastlokal aufgehalten hat. Was schließlich den Beschwerdehinweis betrifft, der Zeuge F***-H*** habe von rund 200 S Münzgeld gesprochen, während beim Angeklagten nur 132 S vorgefunden wurden, so werden auch damit keine Bedenken im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO dargetan, zumal der Genannte bei den Tatorterhebungen von einem Betrag von ca. 100 bis 200 S gesprochen hatte (S 14 dA).