Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen den Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen den Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
Zum Faktum B. betrifft die Frage, ob Magdy E***** das tatgegenständliche Heroin nach der Übernahme von K***** seinerseits bereits weitergegeben hatte, als er im Verlauf der geplanten Weiterveräußerung festgenommen wurde, deswegen keine im Sinn des zuerst relevierten Nichtigkeitsgrundes für die Schuldfrage (oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes) entscheidende Tatsache, weil das von der Beschwerdeführerin durch ihre telefonische Vermittlungstätigkeit geförderte Inverkehrsetzen des Suchtgifts jedenfalls schon mit der Aushändigung an den Erstgenannten zum Zweck des Weiterverkaufs beendet war, sodaß es für die Annahme der Vollendung jenes Delikts durch zumindest einen der mehreren unmittelbaren Täter nicht von Belang ist, ob die neuerliche Weitergabe durch Magdy E***** allenfalls beim Versuch blieb; schon deswegen erweist sich daher die darauf bezogene Mängelrüge (Z 5) als nicht zielführend.Zum Faktum B. betrifft die Frage, ob Magdy E***** das tatgegenständliche Heroin nach der Übernahme von K***** seinerseits bereits weitergegeben hatte, als er im Verlauf der geplanten Weiterveräußerung festgenommen wurde, deswegen keine im Sinn des zuerst relevierten Nichtigkeitsgrundes für die Schuldfrage (oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes) entscheidende Tatsache, weil das von der Beschwerdeführerin durch ihre telefonische Vermittlungstätigkeit geförderte Inverkehrsetzen des Suchtgifts jedenfalls schon mit der Aushändigung an den Erstgenannten zum Zweck des Weiterverkaufs beendet war, sodaß es für die Annahme der Vollendung jenes Delikts durch zumindest einen der mehreren unmittelbaren Täter nicht von Belang ist, ob die neuerliche Weitergabe durch Magdy E***** allenfalls beim Versuch blieb; schon deswegen erweist sich daher die darauf bezogene Mängelrüge (Ziffer 5,) als nicht zielführend.
Dazu sei demnach nur ergänzend vermerkt, daß jene - aktenmäßig (S 199) gedeckte - Konstatierung, wonach der Gatte der Angeklagten zur Zeit des Einschreitens der Polizei das Heroin bereits weitergegeben gehabt hatte (US 8), durch die von ihr ins Treffen geführte Passage im Polizeibericht (S 37) auch gar nicht in Frage gestellt wird, weil die Sicherstellung des Suchtgifts bei ihm seiner Bekundung, er habe es unmittelbar vor seiner Verhaftung kurzfristig wieder zurückerhalten, durchaus nicht entgegensteht.
Mit Bezug auf das Faktum A. hinwieder hat die Beschwerdeführerin entgegen ihrem dahingehenden Vorbringen in der Mängelrüge bisher im Verfahren keineswegs behauptet, nach dem Ankauf des Heroins in Györ tatsächlich mit ihrem Ehegatten (wie vorher geplant) nach Budapest weitergefahren zu sein; die gegenteilige Feststellung indessen, daß beide mit dem hier interessierenden Suchtgift sogleich nach dessen Erwerb nach Österreich zurückkehrten, findet in den Ergebnissen des Beweisverfahrens (S 227, 312 f.) sehr wohl Deckung (Z 5).Mit Bezug auf das Faktum A. hinwieder hat die Beschwerdeführerin entgegen ihrem dahingehenden Vorbringen in der Mängelrüge bisher im Verfahren keineswegs behauptet, nach dem Ankauf des Heroins in Györ tatsächlich mit ihrem Ehegatten (wie vorher geplant) nach Budapest weitergefahren zu sein; die gegenteilige Feststellung indessen, daß beide mit dem hier interessierenden Suchtgift sogleich nach dessen Erwerb nach Österreich zurückkehrten, findet in den Ergebnissen des Beweisverfahrens (S 227, 312 f.) sehr wohl Deckung (Ziffer 5,).
Gegen die Richtigkeit der unter anderem daraus abgeleiteten, dem Ausspruch über die insoweit aktuelle Schuld der Angeklagten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache schließlich, daß sie auch in diesem Fall mit Magdy E***** vorsätzlich zusammenwirkte, ergeben sich im Licht der gesamten Aktenlage keine Bedenken (Z 5 a).Gegen die Richtigkeit der unter anderem daraus abgeleiteten, dem Ausspruch über die insoweit aktuelle Schuld der Angeklagten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache schließlich, daß sie auch in diesem Fall mit Magdy E***** vorsätzlich zusammenwirkte, ergeben sich im Licht der gesamten Aktenlage keine Bedenken (Ziffer 5, a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).