Das angefochtene Urteil war daher in den Punkten 1 und 3 des Schuldspruchs aufzuheben, ohne daß diesbezüglich ein formeller Freispruch zu fällen war (SSt. 53/17; SSt. 56/58).
Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch zu verwerfen. Denn das auf die Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Beschwerdevorbringen, wonach hinsichtlich der Fakten 1 bis 3 - somit (auch) des nach dem oben Gesagten aufrecht bleibenden Faktums 2 (Betrug zum Nachteil des Gasthofs Z*** in Klagenfurt) - zu Unrecht gewerbsmäßiges Handeln angenommen worden sei, weil das Gericht den dem Beschwerdeführer angelasteten "Beschluß", seinen Unterhalt durch Betrugshandlungen zu fristen, "zeitmäßig nicht eingeordnet" habe und "ein derartiger zeitlicher Zusammenhang auch nach den vorgeworfenen Tatzeiten nicht zu ersehen" sei, setzt sich nämlich über jene Urteilsausführungen hinweg, denenzufolge der Beschwerdeführer nach Überzeugung der Tatrichter sämtliche urteilsgegenständlichen Betrugsangriffe in der Absicht verübte, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Straftaten eine fortlaufende Einnahme (durch Erlangung von Sach- und Dienstleistungen, wie sie von Hotel- und Gastgewerbebetrieben erbracht werden) zu verschaffen (S 162 dA). Solcherart wird aber die Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch zu verwerfen. Denn das auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Beschwerdevorbringen, wonach hinsichtlich der Fakten 1 bis 3 - somit (auch) des nach dem oben Gesagten aufrecht bleibenden Faktums 2 (Betrug zum Nachteil des Gasthofs Z*** in Klagenfurt) - zu Unrecht gewerbsmäßiges Handeln angenommen worden sei, weil das Gericht den dem Beschwerdeführer angelasteten "Beschluß", seinen Unterhalt durch Betrugshandlungen zu fristen, "zeitmäßig nicht eingeordnet" habe und "ein derartiger zeitlicher Zusammenhang auch nach den vorgeworfenen Tatzeiten nicht zu ersehen" sei, setzt sich nämlich über jene Urteilsausführungen hinweg, denenzufolge der Beschwerdeführer nach Überzeugung der Tatrichter sämtliche urteilsgegenständlichen Betrugsangriffe in der Absicht verübte, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Straftaten eine fortlaufende Einnahme (durch Erlangung von Sach- und Dienstleistungen, wie sie von Hotel- und Gastgewerbebetrieben erbracht werden) zu verschaffen (S 162 dA). Solcherart wird aber die Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Bei der infolge der getroffenen Sachentscheidung notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend den äußerst raschen Rückfall (nur zwei Monate nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe) sowie (im Hinblick auf die gemäß § 31 StGB berücksichtigte Vorverurteilung) das Zusammentreffen zweier verschiedener strafbarer Handlungen, als mildernd hingegen keinen Umstand. Nach der Aktenlage kann weder von einem Geständnis noch von einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung gesprochen werden, auch hat sich der Angeklagte nach seiner Darstellung (vgl. insb. S 92 ff dA) zwar in finanziellen Schwierigkeiten befunden, nicht jedoch in einer den Voraussetzungen des § 34 Z 10 StGB entsprechenden drückenden Notlage. Die von ihm in seiner Berufung reklamierten Milderungsgründe liegen somit nicht vor. Ausgehend von den festgestellten Strafzumessungsgründen erachtete der Oberste Gerichtshof - den Wegfall zweier Schuldspruchpunkte berücksichtigend - eine Zusatz-Freiheitsstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß als tat- und täterschuldangemessen.Bei der infolge der getroffenen Sachentscheidung notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend den äußerst raschen Rückfall (nur zwei Monate nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe) sowie (im Hinblick auf die gemäß Paragraph 31, StGB berücksichtigte Vorverurteilung) das Zusammentreffen zweier verschiedener strafbarer Handlungen, als mildernd hingegen keinen Umstand. Nach der Aktenlage kann weder von einem Geständnis noch von einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung gesprochen werden, auch hat sich der Angeklagte nach seiner Darstellung vergleiche insb. S 92 ff dA) zwar in finanziellen Schwierigkeiten befunden, nicht jedoch in einer den Voraussetzungen des Paragraph 34, Ziffer 10, StGB entsprechenden drückenden Notlage. Die von ihm in seiner Berufung reklamierten Milderungsgründe liegen somit nicht vor. Ausgehend von den festgestellten Strafzumessungsgründen erachtete der Oberste Gerichtshof - den Wegfall zweier Schuldspruchpunkte berücksichtigend - eine Zusatz-Freiheitsstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß als tat- und täterschuldangemessen.
Das Schöffengericht hat zugleich gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO die (am 19.September 1988 erfolgte) bedingte Entlassung des Angeklagten aus der über ihn mit Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 18.Dezember 1987, AZ 13 Vr 1253/87, verhängten achtmonatigen Freiheitsstrafe widerrufen und den Vollzug des Strafrests angeordnet (ON 42).Das Schöffengericht hat zugleich gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO die (am 19.September 1988 erfolgte) bedingte Entlassung des Angeklagten aus der über ihn mit Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 18.Dezember 1987, AZ 13 römisch fünf r 1253/87, verhängten achtmonatigen Freiheitsstrafe widerrufen und den Vollzug des Strafrests angeordnet (ON 42).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten; sie ist nicht berechtigt.
Der Angeklagte wurde während der (dreijährigen) Probezeit abermals einschlägig straffällig. In Anbetracht der neuerlichen Verurteilung ist der Widerruf der bedingten Entlassung zusätzlich zu dieser geboten, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs. 1 StGB). Zeigt doch das Gesamtverhalten des Angeklagten, daß er immer wieder fremde Vermögen mißachtet, wovon ihn auch die bisherigen Abstrafungen nicht abhalten konnten. Der angefochtene Beschluß entspricht daher der Sach- und Rechtslage.Der Angeklagte wurde während der (dreijährigen) Probezeit abermals einschlägig straffällig. In Anbetracht der neuerlichen Verurteilung ist der Widerruf der bedingten Entlassung zusätzlich zu dieser geboten, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 53, Absatz eins, StGB). Zeigt doch das Gesamtverhalten des Angeklagten, daß er immer wieder fremde Vermögen mißachtet, wovon ihn auch die bisherigen Abstrafungen nicht abhalten konnten. Der angefochtene Beschluß entspricht daher der Sach- und Rechtslage.
Über die Rechtsmittel war demnach insgesamt spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.