Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4 und 5 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; im Rahmen der zugleich ergriffenen Berufung wird überdies auch der Nichtigkeitsgrund des "§ 281 Abs 1 Z 11" (gemeint ersichtlich: § 345 Abs 1 Z 13) StPO releviert.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4 und 5 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; im Rahmen der zugleich ergriffenen Berufung wird überdies auch der Nichtigkeitsgrund des "§ 281 Absatz eins, Ziffer 11, (gemeint ersichtlich: Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13,) StPO releviert.
Die Beschwerde ist in keinem Punkt berechtigt.
Aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Vorschrift des § 329 StPO geltend: Zwar ergebe sich aus dem schriftlich ausgefertigten Urteil, daß die beiden Ersatzgeschwornen beim Wahrspruch nicht mitgestimmt haben, doch sei dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen, daß die Ersatzgeschwornen vor der Abstimmung aus der Geschwornenbank ausgeschieden sind; träfe dies nicht zu, so wäre das Urteil mit dem angerufenen Nichtigkeitsgrund behaftet.Aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Vorschrift des Paragraph 329, StPO geltend: Zwar ergebe sich aus dem schriftlich ausgefertigten Urteil, daß die beiden Ersatzgeschwornen beim Wahrspruch nicht mitgestimmt haben, doch sei dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen, daß die Ersatzgeschwornen vor der Abstimmung aus der Geschwornenbank ausgeschieden sind; träfe dies nicht zu, so wäre das Urteil mit dem angerufenen Nichtigkeitsgrund behaftet.
Mit dem Hinweis, daß im Hauptverhandlungsprotokoll die Entlassung der beiden Ersatzgeschwornen nach Schluß der Verhandlung nicht ausdrücklich festgehalten ist (S 162/Bd. II), wird indes ein Nichtigkeit bewirkender Verstoß gegen die Bestimmung des § 329 StPO nicht dargetan. Hiefür hätte es vielmehr der positiven Beschwerdebehauptung bedurft, daß der Abstimmung der Geschwornen ein nicht eingetretener (vgl. § 320 Abs 2 StPO) Ersatzgeschworner (oder sonst jemand außer den acht berufenen Geschwornen) beigewohnt habe (vgl. 10 Os 163/85). Derartiges wird aber vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet.Mit dem Hinweis, daß im Hauptverhandlungsprotokoll die Entlassung der beiden Ersatzgeschwornen nach Schluß der Verhandlung nicht ausdrücklich festgehalten ist (S 162/Bd. römisch zwei), wird indes ein Nichtigkeit bewirkender Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 329, StPO nicht dargetan. Hiefür hätte es vielmehr der positiven Beschwerdebehauptung bedurft, daß der Abstimmung der Geschwornen ein nicht eingetretener vergleiche Paragraph 320, Absatz 2, StPO) Ersatzgeschworner (oder sonst jemand außer den acht berufenen Geschwornen) beigewohnt habe vergleiche 10 Os 163/85). Derartiges wird aber vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet.
Als Verfahrensmangel gemäß der Z 5 des § 345 Abs 1 StPO rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf zeugenschaftliche Einvernahme des ihn seinerzeit behandelnden Augenarztes Dr. T*** und auf Vornahme einer Röntgenuntersuchung zum Beweis einer bei ihm durch einen im Jahre 1973 erlittenen Unfall eingetretenen Hirnschädigung und des Umstands, daß sich seit dem Unfall noch ein durch die Augenhöhle hinter das Auge eingedrungener Glassplitter dort befindet (S 154 iVm S 146/Bd. II); hiedurch sei er in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden, weil ein im Kopf "wandernder" Glassplitter eine Gehirnschädigung nahelege, die die Annahme seiner Zurechnungsunfähigkeit iS des § 11 StGB indiziere. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil der in Rede stehende Beweisantrag nach seinem in erster Instanz formulierten Beweisthema - das allein maßgebend ist (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 41 zu § 281 Z 4) - nicht auf die Dartuung einer Zurechnungsunfähigkeit, sondern lediglich auf den Nachweis einer "erheblich eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit" abzielte (S 146/Bd. II). Eine solche schließt aber die Schuld nicht aus, sodaß der unter Beweis zu stellende Umstand keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache betrifft.Als Verfahrensmangel gemäß der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf zeugenschaftliche Einvernahme des ihn seinerzeit behandelnden Augenarztes Dr. T*** und auf Vornahme einer Röntgenuntersuchung zum Beweis einer bei ihm durch einen im Jahre 1973 erlittenen Unfall eingetretenen Hirnschädigung und des Umstands, daß sich seit dem Unfall noch ein durch die Augenhöhle hinter das Auge eingedrungener Glassplitter dort befindet (S 154 in Verbindung mit S 146/Bd. römisch zwei); hiedurch sei er in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden, weil ein im Kopf "wandernder" Glassplitter eine Gehirnschädigung nahelege, die die Annahme seiner Zurechnungsunfähigkeit iS des Paragraph 11, StGB indiziere. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil der in Rede stehende Beweisantrag nach seinem in erster Instanz formulierten Beweisthema - das allein maßgebend ist vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 41 zu Paragraph 281, Ziffer 4,) - nicht auf die Dartuung einer Zurechnungsunfähigkeit, sondern lediglich auf den Nachweis einer "erheblich eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit" abzielte (S 146/Bd. römisch zwei). Eine solche schließt aber die Schuld nicht aus, sodaß der unter Beweis zu stellende Umstand keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache betrifft.
Mit dem (eine Urteilsnichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StPO reklamierenden) Einwand schließlich, das Geschwornengericht habe bei der Strafbemessung zu Unrecht ein Handeln des Beschwerdeführers aus einem besonders verwerflichen Beweggrund sowie eine heimtückische Tatbegehung (jeweils bezogen auf den Mord) als erschwerend gewertet, wird eine offenbar unrichtige (rechtliche) Beurteilung von für die Strafzumessung maßgebenden entscheidenden Tatsache nach Lage des Falles nicht dargetan. Hat doch der Beschwerdeführer selbst eingestanden, Klaus P*** deshalb ermordet zu haben, weil dieser sein Vorhaben, einen bewaffneten Raubüberfall auf ein Bankinstitut zu begehen, entdeckt und ihn hievon - nötigenfalls auch durch eine Anzeige - abhalten wollte, wobei dem Beschwerdeführer bewußt war, daß es sich bei P*** um einen rechtschaffenen Menschen handelt, der unter keinen Umständen dieses Vorhaben dulden werde, sodaß er - aus der Sicht des Beschwerdeführers - "beseitigt" werden mußte. Diese Tatmotivation deckt aber in rechtlicher Hinsicht die Annahme des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 5 StGB. Da der mörderlische Angriff auf P*** für diesen völlig überraschend erfolgte, als sich der Genannte anschickte, die Wohnung des Beschwerdeführers, mit dem ihm eine langjährige Freundschaft verband und dem er vertraute, zu verlassen, ist auch die Annahme des Erschwerungsgrundes nach § 33 Z 6 StGB rechtlich unbedenklich (vgl. hiezu Leukauf-Steininger Komm.2 § 33 RN 12). Darüber aber, welches Gewicht diesen Erschwerungsgründen zukommt, wird bei Entscheidung über die Berufung zu befinden sein.Mit dem (eine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, zweiter Fall StPO reklamierenden) Einwand schließlich, das Geschwornengericht habe bei der Strafbemessung zu Unrecht ein Handeln des Beschwerdeführers aus einem besonders verwerflichen Beweggrund sowie eine heimtückische Tatbegehung (jeweils bezogen auf den Mord) als erschwerend gewertet, wird eine offenbar unrichtige (rechtliche) Beurteilung von für die Strafzumessung maßgebenden entscheidenden Tatsache nach Lage des Falles nicht dargetan. Hat doch der Beschwerdeführer selbst eingestanden, Klaus P*** deshalb ermordet zu haben, weil dieser sein Vorhaben, einen bewaffneten Raubüberfall auf ein Bankinstitut zu begehen, entdeckt und ihn hievon - nötigenfalls auch durch eine Anzeige - abhalten wollte, wobei dem Beschwerdeführer bewußt war, daß es sich bei P*** um einen rechtschaffenen Menschen handelt, der unter keinen Umständen dieses Vorhaben dulden werde, sodaß er - aus der Sicht des Beschwerdeführers - "beseitigt" werden mußte. Diese Tatmotivation deckt aber in rechtlicher Hinsicht die Annahme des Erschwerungsgrundes des Paragraph 33, Ziffer 5, StGB. Da der mörderlische Angriff auf P*** für diesen völlig überraschend erfolgte, als sich der Genannte anschickte, die Wohnung des Beschwerdeführers, mit dem ihm eine langjährige Freundschaft verband und dem er vertraute, zu verlassen, ist auch die Annahme des Erschwerungsgrundes nach Paragraph 33, Ziffer 6, StGB rechtlich unbedenklich vergleiche hiezu Leukauf-Steininger Komm.2 Paragraph 33, RN 12). Darüber aber, welches Gewicht diesen Erschwerungsgründen zukommt, wird bei Entscheidung über die Berufung zu befinden sein.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß §§ 285 d Abs 1, 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht berufen ist (§§ 285 i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, 344, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht berufen ist (Paragraphen 285, i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.