Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Walter B*** jun.:
Eine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z 5 StPO bewirkende widersprüchliche und unzureichende Begründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen erblickt dieser Beschwerdeführer zunächst darin, daß in den Urteilsgründen an mehreren Stellen der Erstangeklagte mit dem Zweitangeklagten verwechselt werde, sodaß dem Urteil nicht eindeutig entnommen werden könne, welche Feststellungen ihn (den Erstangeklagten) und welche seinen Vater (den Zweitangeklagten) betreffen, was unter anderem auch dazu geführt habe, daß im Urteil auch davon die Rede sei, "der Erstangeklagte" habe zugegeben, die Rechnungen (der Firma K***) selbst verfaßt zu haben, wiewohl nicht er (Beschwerdeführer), sondern sein Vater (der Zweitangeklagte) eine derartige Angabe gemacht habe. Der Sache nach wird mit diesem Vorbringen eine undeutliche Begründung des Ersturteils reklamiert, die indes den Urteilsgründen, soweit es die entscheidungswesentlichen Konstatierungen betrifft, nicht anhaftet. Richtig ist zwar, daß in den Gründen des angefochtenen Urteils an einigen Stellen der Erstangeklagte Walter B*** jun. (Beschwerdeführer) als Zweitangeklagter bezeichnet wird (vgl. zB US 9 und 11), während umgekehrt bei Walter B*** sen. die Bezeichnung "Erstangeklagter" beigefügt ist (vgl. zB US 9 und 10). Das Urteil bringt aber durch die jeweilige Befügung des Vor- und Zunamens mit einem entsprechenden Beisatz "jun." und "sen." - trotz der unrichtigen Zuordnung in der Reihenfolge der Angeklagten (Erstangeklagter und Zweitangeklager) - mit entsprechender Deutlichkeit zum Ausdruck, auf welchen der beiden Angeklagten sich die betreffenden Urteilspassagen beziehen (vgl. abermals US 9, 10 und 11). Nicht entscheidungswesentlich ist aber auch der Umstand, daß auf US 16 (im Zuge der Beweiswürdigung zum Schuldspruch Punkt III) vom Erstangeklagten (anstatt richtig vom Zweitangeklagten) die Rede ist. Auch wenn in diesem Fall der Name des betreffenden Angeklagten nicht beigefügt ist, so ergibt sich aus dem Kontext der Urteilsgründe mit entsprechender Deutlichkeit, daß mit der in Rede stehenden Passage das Geständnis des Zweitangeklagten (Walter B*** sen.) gemeint ist.Eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bewirkende widersprüchliche und unzureichende Begründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen erblickt dieser Beschwerdeführer zunächst darin, daß in den Urteilsgründen an mehreren Stellen der Erstangeklagte mit dem Zweitangeklagten verwechselt werde, sodaß dem Urteil nicht eindeutig entnommen werden könne, welche Feststellungen ihn (den Erstangeklagten) und welche seinen Vater (den Zweitangeklagten) betreffen, was unter anderem auch dazu geführt habe, daß im Urteil auch davon die Rede sei, "der Erstangeklagte" habe zugegeben, die Rechnungen (der Firma K***) selbst verfaßt zu haben, wiewohl nicht er (Beschwerdeführer), sondern sein Vater (der Zweitangeklagte) eine derartige Angabe gemacht habe. Der Sache nach wird mit diesem Vorbringen eine undeutliche Begründung des Ersturteils reklamiert, die indes den Urteilsgründen, soweit es die entscheidungswesentlichen Konstatierungen betrifft, nicht anhaftet. Richtig ist zwar, daß in den Gründen des angefochtenen Urteils an einigen Stellen der Erstangeklagte Walter B*** jun. (Beschwerdeführer) als Zweitangeklagter bezeichnet wird vergleiche zB US 9 und 11), während umgekehrt bei Walter B*** sen. die Bezeichnung "Erstangeklagter" beigefügt ist vergleiche zB US 9 und 10). Das Urteil bringt aber durch die jeweilige Befügung des Vor- und Zunamens mit einem entsprechenden Beisatz "jun." und "sen." - trotz der unrichtigen Zuordnung in der Reihenfolge der Angeklagten (Erstangeklagter und Zweitangeklager) - mit entsprechender Deutlichkeit zum Ausdruck, auf welchen der beiden Angeklagten sich die betreffenden Urteilspassagen beziehen vergleiche abermals US 9, 10 und 11). Nicht entscheidungswesentlich ist aber auch der Umstand, daß auf US 16 (im Zuge der Beweiswürdigung zum Schuldspruch Punkt römisch drei) vom Erstangeklagten (anstatt richtig vom Zweitangeklagten) die Rede ist. Auch wenn in diesem Fall der Name des betreffenden Angeklagten nicht beigefügt ist, so ergibt sich aus dem Kontext der Urteilsgründe mit entsprechender Deutlichkeit, daß mit der in Rede stehenden Passage das Geständnis des Zweitangeklagten (Walter B*** sen.) gemeint ist.
Keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO vermag die Beschwerde aber auch mit ihrem weiteren Einwand aufzuzeigen, das Gericht habe keine "ausreichende und vor allem schlüssige Begründung" für die Annahme eines vorsätzlichen und (in bezug auf Punkt I/2 des Schuldspruchs) wissentlichen Handelns gegeben. Aus der festgestellten entsprechend qualifizierten Ausbildung des Beschwerdeführers, der im Jahre 1982 das Unternehmen seines Vaters übernommen und seither weitergeführt hat (US 9, 13), aber auch aus den gleichfalls festgestellten nachdrücklichen Mahnungen und Belehrungen seitens des Steuerberaters (US 17) und der persönlichen Sach- und Rechtskenntnisse (auch) des Beschwerdeführers (abermals US 17) konnten die Tatrichter denkrichtig und formal mängelfrei die bekämpften Konstatierungen zur subjektiven Tatseite ableiten. Daß das Gericht diese Feststellungen - wie die Beschwerde vermeint - allein darauf gegründet habe, der Beschwerdeführer hätte als Gewerbeinhaber wissen müssen, was in seinem Betrieb vorgeht, trifft, liest man die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit, nicht zu. In der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) bestreitet der Beschwerdeführer vorrangig die Erfüllung des subjektiven Tatbestands mit der Begründung, faktisch sei sein Vater (der Zweitangeklagte) für die Geschäftsführung und die Buchhaltung zuständig gewesen, sodaß ihm nur fahrlässiges Handeln angelastet werden könne. Soweit die Beschwerde dabei die Feststellungen über das vorsätzliche und wissentliche Handeln des Beschwerdeführers bestreitet, führt sie die Rechtsrüge nicht den Prozeßgesetzen gemäß aus, weil sie nicht am festgestellten Urteilssachverhalt (vgl. zur subjektiven Tatseite US 12 unten/13 oben) festhält. Mit dem bezüglichen Vorbringen wird aber auch nicht (worauf die Beschwerde hilfsweise abstellt) ein formaler Begründungsmangel geltend gemacht, zumal die Tatrichter den ins Treffen geführten großen Einfluß des Zweitangeklagten auf die Führung des Unternehmens ("graue Eminenz") ohnedies in den Kreis ihrer beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen haben (US 9). Mit dem letztlich (der Sache nach) erhobenen Einwand, sein Vorsatz bzw. seine Wissentlichkeit sei nur auf eine Verkürzung von Abgaben in der vom Buchsachverständigen ermittelten Höhe (von 984.379 S) und nicht in der als Ergebnis der Betriebsprüfung festgestellten Höhe (von 1,461.041 S) gerichtet gewesen, weil die Tathandlungen vom Zweitangeklagten durchgeführt worden seien und sein Verschulden (nur) darin bestehen könne, daß er sich um die Buchhaltung des Betriebes nicht gekümmert hat, hält die Beschwerde (abermals) nicht am gesamten, den Beschwerdeführer betreffenden Urteilssachverhalt fest, sodaß die Rüge auch insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.Keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vermag die Beschwerde aber auch mit ihrem weiteren Einwand aufzuzeigen, das Gericht habe keine "ausreichende und vor allem schlüssige Begründung" für die Annahme eines vorsätzlichen und (in bezug auf Punkt I/2 des Schuldspruchs) wissentlichen Handelns gegeben. Aus der festgestellten entsprechend qualifizierten Ausbildung des Beschwerdeführers, der im Jahre 1982 das Unternehmen seines Vaters übernommen und seither weitergeführt hat (US 9, 13), aber auch aus den gleichfalls festgestellten nachdrücklichen Mahnungen und Belehrungen seitens des Steuerberaters (US 17) und der persönlichen Sach- und Rechtskenntnisse (auch) des Beschwerdeführers (abermals US 17) konnten die Tatrichter denkrichtig und formal mängelfrei die bekämpften Konstatierungen zur subjektiven Tatseite ableiten. Daß das Gericht diese Feststellungen - wie die Beschwerde vermeint - allein darauf gegründet habe, der Beschwerdeführer hätte als Gewerbeinhaber wissen müssen, was in seinem Betrieb vorgeht, trifft, liest man die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit, nicht zu. In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet der Beschwerdeführer vorrangig die Erfüllung des subjektiven Tatbestands mit der Begründung, faktisch sei sein Vater (der Zweitangeklagte) für die Geschäftsführung und die Buchhaltung zuständig gewesen, sodaß ihm nur fahrlässiges Handeln angelastet werden könne. Soweit die Beschwerde dabei die Feststellungen über das vorsätzliche und wissentliche Handeln des Beschwerdeführers bestreitet, führt sie die Rechtsrüge nicht den Prozeßgesetzen gemäß aus, weil sie nicht am festgestellten Urteilssachverhalt vergleiche zur subjektiven Tatseite US 12 unten/13 oben) festhält. Mit dem bezüglichen Vorbringen wird aber auch nicht (worauf die Beschwerde hilfsweise abstellt) ein formaler Begründungsmangel geltend gemacht, zumal die Tatrichter den ins Treffen geführten großen Einfluß des Zweitangeklagten auf die Führung des Unternehmens ("graue Eminenz") ohnedies in den Kreis ihrer beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen haben (US 9). Mit dem letztlich (der Sache nach) erhobenen Einwand, sein Vorsatz bzw. seine Wissentlichkeit sei nur auf eine Verkürzung von Abgaben in der vom Buchsachverständigen ermittelten Höhe (von 984.379 S) und nicht in der als Ergebnis der Betriebsprüfung festgestellten Höhe (von 1,461.041 S) gerichtet gewesen, weil die Tathandlungen vom Zweitangeklagten durchgeführt worden seien und sein Verschulden (nur) darin bestehen könne, daß er sich um die Buchhaltung des Betriebes nicht gekümmert hat, hält die Beschwerde (abermals) nicht am gesamten, den Beschwerdeführer betreffenden Urteilssachverhalt fest, sodaß die Rüge auch insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Walter B*** sen.:
In der Mängelrüge (Z 5) bezeichnet dieser Beschwerdeführer die Feststellung des Erstgerichtes, wonach die "gemäß § 144 Abs. 1 BAO vorgenommene Betriebsprüfung bereits am 21.Jänner 1986 begonnen" hat (US 19), als aktenwidrig, weil der Prüfungsauftrag erst am 31. Jänner 1986 erteilt worden sei; diese Aktenwidrigkeit sei insoweit wesentlich, weil er (Beschwerdeführer Walter B*** sen.) bzw. der Zeuge Günter T*** noch am selben Tag vor Beginn der Betriebsprüfung (und damit nach dem Beschwerdestandpunkt rechtzeitig) "die Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldungen vorgenommen haben".In der Mängelrüge (Ziffer 5,) bezeichnet dieser Beschwerdeführer die Feststellung des Erstgerichtes, wonach die "gemäß Paragraph 144, Absatz eins, BAO vorgenommene Betriebsprüfung bereits am 21.Jänner 1986 begonnen" hat (US 19), als aktenwidrig, weil der Prüfungsauftrag erst am 31. Jänner 1986 erteilt worden sei; diese Aktenwidrigkeit sei insoweit wesentlich, weil er (Beschwerdeführer Walter B*** sen.) bzw. der Zeuge Günter T*** noch am selben Tag vor Beginn der Betriebsprüfung (und damit nach dem Beschwerdestandpunkt rechtzeitig) "die Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldungen vorgenommen haben".
Zum einen wird dabei übersehen, daß nach der Anzeige des Finanzamtes Oberwart im Betrieb des Erstangeklagten (Walter B*** jun.) auf Grund eines Prüfungs- und Nachschauauftrages vom 21. Jänner 1986 eine Nachschau gemäß § 144 Abs. 1 BAO (betreffend Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Jänner bis November 1985) vorgenommen wurde (S 4), in deren Zuge sich der Verdacht der Geltendmachung überhöhter Vorsteuerabzüge ergab, womit die gerügte Feststellung im Akteninhalt Deckung findet; zwar ist - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - eine Nachschau gemäß § 144 Abs. 1 BAO noch keine Betriebsprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO, dies ist aber für die Beurteilung der Frage, ob die Selbstanzeige rechtzeitig erstattet wurde (vgl. § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG), ohne Belang. Zum anderen hat das Erstgericht eine wirksame Selbstanzeige (primär) deshalb verneint, weil es an der erforderlichen Vollständigkeit mangelte und der Anzeiger auch nicht zugleich die falschen Angaben berichtigt bzw. unvollständige Angaben ergänzt und damit die Finanzbehörde nicht in die Lage versetzt hat, sofort eine richtige Entscheidung über den vereitelten oder verkürzten Abgabenanspruch zu treffen (US 18/19). Damit kommt aber der Frage der Rechtzeitigkeit gar keine entscheidende Bedeutung zu.Zum einen wird dabei übersehen, daß nach der Anzeige des Finanzamtes Oberwart im Betrieb des Erstangeklagten (Walter B*** jun.) auf Grund eines Prüfungs- und Nachschauauftrages vom 21. Jänner 1986 eine Nachschau gemäß Paragraph 144, Absatz eins, BAO (betreffend Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Jänner bis November 1985) vorgenommen wurde (S 4), in deren Zuge sich der Verdacht der Geltendmachung überhöhter Vorsteuerabzüge ergab, womit die gerügte Feststellung im Akteninhalt Deckung findet; zwar ist - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes - eine Nachschau gemäß Paragraph 144, Absatz eins, BAO noch keine Betriebsprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO, dies ist aber für die Beurteilung der Frage, ob die Selbstanzeige rechtzeitig erstattet wurde vergleiche Paragraph 29, Absatz 3, Litera c, FinStrG), ohne Belang. Zum anderen hat das Erstgericht eine wirksame Selbstanzeige (primär) deshalb verneint, weil es an der erforderlichen Vollständigkeit mangelte und der Anzeiger auch nicht zugleich die falschen Angaben berichtigt bzw. unvollständige Angaben ergänzt und damit die Finanzbehörde nicht in die Lage versetzt hat, sofort eine richtige Entscheidung über den vereitelten oder verkürzten Abgabenanspruch zu treffen (US 18/19). Damit kommt aber der Frage der Rechtzeitigkeit gar keine entscheidende Bedeutung zu.
Soweit auch dieser Beschwerdeführer moniert, das Erstgericht habe die Person des Erst- und Zweitangeklagten ständig verwechselt, genügt es, ihn auf die Erledigung der gleichlautenden Rüge des Angeklagten Walter B*** jun. zu verweisen.
Die unter dem Aspekt einer Urteilsnichtigkeit nach der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO mit Beziehung auf die Ergebnisse des Buchsachverständigenbeweises erhobenen Einwände sind nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Gericht festgestellten und dem Beschwerdeführer angelasteten Abgabenverkürzung zu erwecken. Ebensowenig werden derartige Bedenken in bezug auf das festgestellte Fehlen der (tatsächlichen) Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige aufgezeigt; es genügt hiezu der (abermalige) Hinweis auf die bezüglichen Urteilsausführungen (US 18/19), die der Beschwerdeführer ersichtlich negiert.Die unter dem Aspekt einer Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Beziehung auf die Ergebnisse des Buchsachverständigenbeweises erhobenen Einwände sind nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Gericht festgestellten und dem Beschwerdeführer angelasteten Abgabenverkürzung zu erwecken. Ebensowenig werden derartige Bedenken in bezug auf das festgestellte Fehlen der (tatsächlichen) Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige aufgezeigt; es genügt hiezu der (abermalige) Hinweis auf die bezüglichen Urteilsausführungen (US 18/19), die der Beschwerdeführer ersichtlich negiert.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren somit als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren somit als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.