Der dagegen erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Mängelrüge (Z 5) mit der Behauptung, das Erstgericht habe dem Sachverständigen für Jugendpsychiatrie nicht genügend Glauben geschenkt und bewege sich daher auf dem Niveau einer unstatthaften Vermutung zu Lasten des Beschwerdeführers: wird doch dabei nicht bloß der solcherart relevierte Teil der Urteilsbegründung (UAS 13 f.) nur irreführend verstümmelt wiedergegeben, sondern vor allem die gesamte weitere Beweisführung des Schöffengerichts (UAS 11 bis 15), derzufolge es die jeden Zusammenhang mit den in Rede stehenden Fakten leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt ansah, einfach übergangen. Mängel einer Urteilsbegründung können jedoch nur mit Bezug auf den tatsächlichen Inhalt der Entscheidungsgründe prozeßordnungsgemäß dargetan werden.Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit der Behauptung, das Erstgericht habe dem Sachverständigen für Jugendpsychiatrie nicht genügend Glauben geschenkt und bewege sich daher auf dem Niveau einer unstatthaften Vermutung zu Lasten des Beschwerdeführers: wird doch dabei nicht bloß der solcherart relevierte Teil der Urteilsbegründung (UAS 13 f.) nur irreführend verstümmelt wiedergegeben, sondern vor allem die gesamte weitere Beweisführung des Schöffengerichts (UAS 11 bis 15), derzufolge es die jeden Zusammenhang mit den in Rede stehenden Fakten leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt ansah, einfach übergangen. Mängel einer Urteilsbegründung können jedoch nur mit Bezug auf den tatsächlichen Inhalt der Entscheidungsgründe prozeßordnungsgemäß dargetan werden.
Nicht stichhältig hinwieder ist die Verfahrensrüge (Z 4) gegen die Abweisung (S 199/II) der Anträge des Verteidigers (S 198/II) auf Einholung eines Gutachtens über die Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit der minderjährigen Zeuginnen Gabriele B***** und Martina B***** sowie auf Vornahme eines Augenscheins zur Feststellung der Sichtverhältnisse und Hörmöglichkeiten am Tatort.Nicht stichhältig hinwieder ist die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) gegen die Abweisung (S 199/II) der Anträge des Verteidigers (S 198/II) auf Einholung eines Gutachtens über die Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit der minderjährigen Zeuginnen Gabriele B***** und Martina B***** sowie auf Vornahme eines Augenscheins zur Feststellung der Sichtverhältnisse und Hörmöglichkeiten am Tatort.
Denn zur Aussagefähigkeit der Zweitgenannten hat ohnehin der Sachverständige Dr. Spiel ausführlich Stellung genommen; die Notwendigkeit, dazu einen weiteren Experten beizuziehen, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Hinweisen darauf, daß auch Georg B***** im Verdacht gleichartiger Verfehlungen steht, daß der beigezogene Sachverständige gegen die Annahme einer zeitlich und detailgerecht wirklichkeitsgetreuen Wiedergabe der Geschehnisse durch die mj.Martina, der er eine grundsätzliche Aussageehrlichkeit attestierte, "größte Bedenken" hegte und daß er ohne direkte Anhaltspunkte, also rein hypothetisch, nicht auszuschließen vermochte, sie könnte Vorfälle mit ihrem Vater auf den Angeklagten projiziert haben, nicht aufzuzeigen (§§ 118, 125, 126 StPO).Denn zur Aussagefähigkeit der Zweitgenannten hat ohnehin der Sachverständige Dr. Spiel ausführlich Stellung genommen; die Notwendigkeit, dazu einen weiteren Experten beizuziehen, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Hinweisen darauf, daß auch Georg B***** im Verdacht gleichartiger Verfehlungen steht, daß der beigezogene Sachverständige gegen die Annahme einer zeitlich und detailgerecht wirklichkeitsgetreuen Wiedergabe der Geschehnisse durch die mj.Martina, der er eine grundsätzliche Aussageehrlichkeit attestierte, "größte Bedenken" hegte und daß er ohne direkte Anhaltspunkte, also rein hypothetisch, nicht auszuschließen vermochte, sie könnte Vorfälle mit ihrem Vater auf den Angeklagten projiziert haben, nicht aufzuzeigen (Paragraphen 118, 125, 126, StPO).
Desgleichen bot der vorerwähnte Verdacht gegen den Vater der beiden Kinder selbst in Verbindung mit einer ihnen unterstellten Motivation, ihn zu schützen, für sich allein keineswegs bereits einen hinreichenden Anlaß für die beantragte jugendpsychiatrische Begutachtung auch der mj.Gabriele B*****, in Ansehung deren sich das Erstgericht selbst ein Bild zu machen in der Lage sah.
Aus welchen Gründen aber die Lichtbilder vom Tatort (ON 52) zur Beurteilung der dort vorgelegenen optischen und akustischen Situation nicht ausreichend sein sollten, sodaß es hiezu eines Augenscheins bedurft hätte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Beschwerdeführers zugrunde gelegten entscheidenden Feststellung seiner Täterschaft schließlich bestehen - ungeachtet des mit der Tatsachenrüge monierten Unterbleibens einer (an sich möglichen) noch weitergehenden Verbreiterung der (vom Schöffengericht ohnedies sehr komplex gestalteten) Beweisführung - im Licht der gesamten Aktenlage keineswegs erhebliche Bedenken (Z 5 a).Gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Beschwerdeführers zugrunde gelegten entscheidenden Feststellung seiner Täterschaft schließlich bestehen - ungeachtet des mit der Tatsachenrüge monierten Unterbleibens einer (an sich möglichen) noch weitergehenden Verbreiterung der (vom Schöffengericht ohnedies sehr komplex gestalteten) Beweisführung - im Licht der gesamten Aktenlage keineswegs erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).