Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 41-jährige Johann S*** (zu I/) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB, (zu II/) des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB und (zu III/) des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Strafsatz StGB schuldig erkannt. Darnach hat erMit dem angefochtenen Urteil wurde der 41-jährige Johann S*** (zu I/) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB, (zu II/) des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB und (zu III/) des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Strafsatz StGB schuldig erkannt. Darnach hat er
(zu I/) am 29.August 1989 in Stockerau im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Andreas W*** fremde bewegliche Sachen, nämlich Zigaretten verschiedener Sorten im Gesamtwert von 7.420 S sowie 2.323,50 S Bargeld, der Johanna H*** durch Einbruch in deren Gastlokal mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern; (zu II/) am 29.August 1989 in Stockerau die Johanna H*** dadurch geschädigt, daß er eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Registrierkasse im Wert von ca 8.000 S, aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen; (zu III/) am 8.Mai 1989 in Oberolberndorf seinen Stiefvater Ernst S*** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, falsch verdächtigte, obwohl er wußte, daß die Verdächtigung falsch war, indem er vor Beamten des Gendarmeriepostens Stockerau angab, die Kopfverletzung (eine blutende Wunde am Kopf), die er sich selbst bei einem Sturz zugefügt hatte, habe ihm Ernst S*** durch einen Schlag mit einem Prügel auf den Kopf zugefügt.(zu I/) am 29.August 1989 in Stockerau im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Andreas W*** fremde bewegliche Sachen, nämlich Zigaretten verschiedener Sorten im Gesamtwert von 7.420 S sowie 2.323,50 S Bargeld, der Johanna H*** durch Einbruch in deren Gastlokal mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern; (zu II/) am 29.August 1989 in Stockerau die Johanna H*** dadurch geschädigt, daß er eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Registrierkasse im Wert von ca 8.000 S, aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen; (zu III/) am 8.Mai 1989 in Oberolberndorf seinen Stiefvater Ernst S*** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, falsch verdächtigte, obwohl er wußte, daß die Verdächtigung falsch war, indem er vor Beamten des Gendarmeriepostens Stockerau angab, die Kopfverletzung (eine blutende Wunde am Kopf), die er sich selbst bei einem Sturz zugefügt hatte, habe ihm Ernst S*** durch einen Schlag mit einem Prügel auf den Kopf zugefügt.
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, daß er sowohl am 8.Mai 1989 als auch am 29.August 1989 in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand gehandelt habe (S 99 d.A).Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, daß er sowohl am 8.Mai 1989 als auch am 29.August 1989 in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand gehandelt habe (S 99 d.A).
Das Schöffengericht hat die Abstandnahme von der begehrten Beweisaufnahme im wesentlichen damit begründet, daß der Angeklagte in bezug auf das Tatgeschehen vom 29.August 1989 klare Angaben über den Hergang machen konnte, insgesamt über den Verlauf und auch sonst zeitlich und örtlich orientiert war und sich auch an Details erinnerte, während in bezug auf den Vorfall vom 8.Mai 1989 durch die Angaben der intervenierenden Gendarmeriebeamten zwar eine starke Alkoholisierung des Angeklagten, nicht aber dessen volle Berauschung indiziert sei (S 99, 106 f d.A). In den Urteilsgründen wird in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, daß der Zeuge M***, der als Nachbar sicher Erfahrung mit dem jeweiligen Zustand des Angeklagten habe, die Alkoholisierung des Angeklagten als nicht so arg bezeichnet hat (S 107 d.A; s hiezu S 98 d.A).