Denn zum einen hat das Erstgericht durch die Konstatierung, daß der Beschwerdeführer die Scheune in Brand steckte, indem er mit einem Feuerzeug durch Fugen in der Bretterwand heraushängendes Heu anzündete, eine Verursachung der Feuersbrunst durch Brandlegung keineswegs bloß "vermutet", sondern evident als erwiesen angenommen, und zum anderen hat es eben diese Feststellung gleichermaßen unmißverständlich (sowie aktengetreu) auf das - von dem (in mehrfacher Hinsicht objektivierten und verifizierten) Geständnis des Betroffenen ganz
unabhängige - Ergebnis der Ermittlungen des von der Gendarmerie beigezogenen Brand-Sachverständigen (vgl S 5, 119, 123, 155, 185, 224) gestützt; nähere Erörterungen dazu waren nach Lage des Falles durchaus entbehrlich.unabhängige - Ergebnis der Ermittlungen des von der Gendarmerie beigezogenen Brand-Sachverständigen vergleiche S 5, 119, 123, 155, 185, 224) gestützt; nähere Erörterungen dazu waren nach Lage des Falles durchaus entbehrlich.
Mit dem im Rahmen der Berufung erhobenen Einwand, die vom Schöffengericht geäußerte Befürchtung, daß er ohne Anstaltseinweisung unter dem Einfluß seiner Abartigkeit gleichartige Brandstiftungen begehen werde (US 7/8 iVm S 227 f.), betreffe keine strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen iS § 21 Abs. 1 StGB, macht der Beschwerdeführer zudem der Sache nach eine Urteilsnichtigkeit nach §§ 281 Abs. 1 Z 11 zweiter Fall, 433 Abs. 1 StPO geltend (vgl Foregger-Serini StPO-MKK4 S 376, Bertel Grundriß3 Rz 637). Auch damit ist er indessen nicht im Recht, weil die Gesamtauswirkungen einer (den gemeingefährlichen strafbaren Handlungen iS des Siebenten Abschnitts des Besonderen Teiles des StGB zugeordneten) Brandstiftung in der gesellschaftlichen Wirklichkeit nach Art und Gewicht (vgl EvBl 1981/87 ua) ohne Rücksicht auf die Höhe des in concreto tatsächlich daraus entstehenden finanziellen Schadens sehr wohl regelmäßig als schwer zu beurteilen sind.Mit dem im Rahmen der Berufung erhobenen Einwand, die vom Schöffengericht geäußerte Befürchtung, daß er ohne Anstaltseinweisung unter dem Einfluß seiner Abartigkeit gleichartige Brandstiftungen begehen werde (US 7/8 in Verbindung mit S 227 f.), betreffe keine strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen iS Paragraph 21, Absatz eins, StGB, macht der Beschwerdeführer zudem der Sache nach eine Urteilsnichtigkeit nach Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall, 433 Absatz eins, StPO geltend vergleiche Foregger-Serini StPO-MKK4 S 376, Bertel Grundriß3 Rz 637). Auch damit ist er indessen nicht im Recht, weil die Gesamtauswirkungen einer (den gemeingefährlichen strafbaren Handlungen iS des Siebenten Abschnitts des Besonderen Teiles des StGB zugeordneten) Brandstiftung in der gesellschaftlichen Wirklichkeit nach Art und Gewicht vergleiche EvBl 1981/87 ua) ohne Rücksicht auf die Höhe des in concreto tatsächlich daraus entstehenden finanziellen Schadens sehr wohl regelmäßig als schwer zu beurteilen sind.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die (weitere) Berufung des Betroffenen fällt demgemäß in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§§ 285 i, 429 Abs. 1 StPO).Die Entscheidung über die (weitere) Berufung des Betroffenen fällt demgemäß in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraphen 285, i, 429 Absatz eins, StPO).