Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred P***** (zu 2.) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen (zu 1.) der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB und (zu 3.) der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred P***** (zu 2.) des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen (zu 1.) der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und (zu 3.) der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Der eingangs bezeichnete Verbrechenstatbestand fällt ihm zur Last, weil er in der in der Nacht vom 9. zum 10.November 1990 in Knittelfeld Hans F*****, den er zuvor im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken mit einem zweiten Täter durch Würgen, Schläge und Tritte vorsätzlich am Körper verletzt und dem er dabei neben Prellungen, Hautabschürfungen und einer Rißquetschwunde im Kinnbereich auch einen Trümmerbruch des Nasenbeins mit Verschiebung der Bruchstücke sowie einen Rippenbruch, also an sich schwere Verletzungen, zugefügt hatte (Faktum 1.), unmittelbar danach mit schwerer, gegen ihn gerichteter Gewalt, und zwar durch weitere Schläge, sowie durch Androhung weiterer schwerer Angriffe gegen seine körperliche Integrität, sohin durch gegen ihn gerichtete Drohungen mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben, zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich eines Mundverkehrs, genötigt habe (Faktum 2.).
Insoweit folgte das Erstgericht den die Anklage stützenden Angaben des Zeugen F***** bei der Gendarmerie und gegenüber dem Rechtshilferichter im Vorverfahren in Verbindung mit den Bekundungen der Erhebungsbeamten; hiedurch sah es die zu diesem Faktum leugnende gerichtliche Verantwortung des Angeklagten, der sein bei den sicherheitsbehördlichen Ermittlungen auch dazu abgelegtes Geständnis bereits vor dem Untersuchungsrichter widerrufen hatte, als widerlegt an (US 3 bis 5).
Den (mit Widersprüchen zwischen den vorerwähnten Verfahrensergebnissen begründeten) Antrag des Verteidigers auf neuerliche Veranlassung der Vorführung des genannten Zeugen und dessen (ersichtlich den Tathergang betreffende) Vernehmung durch das erkennende Gericht (S 137) wies es mit der Begründung ab, aus den Aussagen der mit den Erhebungen befaßt gewesenen Beamten ergebe sich eindeutig, daß er ohnehin nicht erst vor dem Rechtshilfegericht, sondern auch schon bei der Gendarmerie angegeben habe, der nötigenden Aufforderung des Angeklagten zu einem Oralverkehr tatsächlich nachgekommen zu sein, und daß das Festhalten jener Bekundung in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift nur versehentlich unterblieben sei; F***** habe nach dem klaren Ergebnis des Beweisverfahrens vor dem Angeklagten Angst und offensichtlich deswegen seine versuchte Vorführung zur Hauptverhandlung verhindert (S 137 f).
Der nur gegen diesen Schuldspruch erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 a und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt aus dem zuerst relevierten Grund Berechtigung zu:Der nur gegen diesen Schuldspruch erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt aus dem zuerst relevierten Grund Berechtigung zu: