Gegen die Richtigkeit der solcherart motivierten entscheidenden Feststellung der Täterschaft des Angeklagten im Verdikt ergeben sich aus den Akten erhebliche Bedenken (Z 10 a).Gegen die Richtigkeit der solcherart motivierten entscheidenden Feststellung der Täterschaft des Angeklagten im Verdikt ergeben sich aus den Akten erhebliche Bedenken (Ziffer 10, a).
Zunächst fällt auf, daß die Laienrichter auf die Beweisführung der Anklagebehörde zwar insoweit im Detail eingegangen sind, als letztere mit der Identifizierung des Beschwerdeführers durch G***** und mit den den ersteren in bezug auf sein angebliches Alibi belastenden ursprünglichen Angaben seines Bruders argumentiert, daß sie dabei aber zu der als drittes wichtiges Indiz für seine Täterschaft ins Treffen geführten Bedeutung der in seiner Wohnung sichergestellten Jacke in keiner Weise Stellung genommen haben.
Darf doch dabei nicht übersehen werden, daß das Raubopfer diese Jacke zwar bei der Polizei spontan und "ohne Zweifel" als die vom Täter beim Überfall getragene bezeichnete (S 88 f. in ON 5) und auch vor dem Untersuchungsrichter "eindeutig" als solche wiedererkannt zu haben vermeinte (S 55 f.), in der Hauptverhandlung indessen - freilich aus eigenem und ohne Vorhalt der darauf bezogenen, durch die Bekundungen von dessen Lebensgefährtin gestützten Verantwortung des Angeklagten, wonach jener das in Rede stehende Kleidungsstück aus anderen Gründen schon seit längerer Zeit an unüblicher Stelle verwahrt sowie beim Verlassen seiner Wohnung am Tag vor der Tat dort zurückgelassen habe und bis zu seiner Verhaftung nicht wieder dorthin zurückgekehrt sei, sodaß ihm weder dessen Benützung zur Zeit des Raubüberfalls noch dessen (neuerliches) Verbergen in seiner Wohnung möglich gewesen wäre (vgl S 92 in ON 5, S 53 f., 103 f., 145 bis 147) - einräumte, bezüglich der Jacke sei eine Verwechslung möglich (S 117).Darf doch dabei nicht übersehen werden, daß das Raubopfer diese Jacke zwar bei der Polizei spontan und "ohne Zweifel" als die vom Täter beim Überfall getragene bezeichnete (S 88 f. in ON 5) und auch vor dem Untersuchungsrichter "eindeutig" als solche wiedererkannt zu haben vermeinte (S 55 f.), in der Hauptverhandlung indessen - freilich aus eigenem und ohne Vorhalt der darauf bezogenen, durch die Bekundungen von dessen Lebensgefährtin gestützten Verantwortung des Angeklagten, wonach jener das in Rede stehende Kleidungsstück aus anderen Gründen schon seit längerer Zeit an unüblicher Stelle verwahrt sowie beim Verlassen seiner Wohnung am Tag vor der Tat dort zurückgelassen habe und bis zu seiner Verhaftung nicht wieder dorthin zurückgekehrt sei, sodaß ihm weder dessen Benützung zur Zeit des Raubüberfalls noch dessen (neuerliches) Verbergen in seiner Wohnung möglich gewesen wäre vergleiche S 92 in ON 5, S 53 f., 103 f., 145 bis 147) - einräumte, bezüglich der Jacke sei eine Verwechslung möglich (S 117).
Schon daraus, daß die Geschwornen diese Abschwächung der (möglicherweise objektiv unrichtig gewesenen) ursprünglichen Angaben des Zeugen G***** über die Identität der beim Beschwerdeführer sichergestellten Jacke mit der vom Täter beim Überfall getragenen - die nicht nur ein zusätzliches Indiz für dessen Täterschaft in Frage zu stellen, sondern darüber hinaus auch das (nach der Aktenlage gewiß an sich beeindruckende) Gewicht der ihn primär belastenden, in der Hauptverhandlung bemerkenswerterweise selbst vom Anklagevertreter als "einziges Beweismittel" bezeichneten (S 163) persönlichen Identifizierung des Angeklagten durch das Tatopfer zu beeinträchtigen geeignet war - gleichwie die den ursprünglichen Angaben des genannten Zeugen über die Identität der Jacke zuwiderlaufenden Verfahrensergebnisse in ihrer Niederschrift unerwähnt ließen, resultiert eine gewisse Besorgnis dahin, ob die Laienrichter im gegebenen Fall tatsächlich alle aus intersubjektiver Sicht für die Beweiswürdigung maßgebenden Umstände in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen haben.
Denn ungeachtet dessen, daß die Geschwornen nach § 331 Abs. 3 StPO nicht dazu verhalten sind, sämtliche Überlegungen formgerecht und in jede Richtung hin gleichsam nach Art einer Urteilsbegründung im schöffengerichtlichen Verfahren (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) darzutun, kann doch das Unterbleiben einer Würdigung wesentlicher Beweisergebnisse in ihrer Niederschrift nach Lage des Falles, vor allem bei schmaler Erkenntnisgrundlage, zu relevanten Zweifeln an der Richtigkeit der im Wahrspruch als erwiesen angenommenen Tatsachen führen oder immerhin beitragen.Denn ungeachtet dessen, daß die Geschwornen nach Paragraph 331, Absatz 3, StPO nicht dazu verhalten sind, sämtliche Überlegungen formgerecht und in jede Richtung hin gleichsam nach Art einer Urteilsbegründung im schöffengerichtlichen Verfahren (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) darzutun, kann doch das Unterbleiben einer Würdigung wesentlicher Beweisergebnisse in ihrer Niederschrift nach Lage des Falles, vor allem bei schmaler Erkenntnisgrundlage, zu relevanten Zweifeln an der Richtigkeit der im Wahrspruch als erwiesen angenommenen Tatsachen führen oder immerhin beitragen.
Gerade das aber trifft im vorliegenden Fall zu; hat es doch der Schwurgerichtshof in mehrfacher Hinsicht verabsäumt, den Geschwornen weitere, zur - für die Entscheidung der Schuldfrage evident ausschlaggebenden, schon nach dem bisher Gesagten indessen nicht beruhigend überprüfbaren - Beurteilung der Verläßlichkeit und des Gewichts der Identifizierung des Angeklagten durch das Tatopfer geeignete Verfahrensergebnisse an die Hand zu geben.
Dabei geht es vor allem um die mit der Beweiskraft dieser Identifizierung in untrennbarer Wechselbeziehung stehende Frage, ob es tatsächlich der PKW des Beschwerdeführers war, den der Täter nach dem In-Brand-Stecken des Tat-Fahrzeugs zur Fortsetzung seiner Flucht benützte: die eine Wahrscheinlichkeit, daß dem Zeugen G***** beim Wiedererkennen des Angeklagten als Täter doch ein Irrtum unterlaufen sein könnte, ist nämlich unzweifelhaft umso größer, je geringer die andere ist, daß es sich bei dem in Rede stehenden Flucht-Auto tatsächlich (wie von der Staatsanwaltschaft angenommen) um dessen eigenen PKW gehandelt hat. Denn für eine Tatversion, derzufolge der Beschwerdeführer nach dem (ihm von der Anklagebehörde vorgeworfenen) In-Brand-Stecken des Tat-Fahrzeugs seine Flucht mit einem fremden Auto fortgesetzt oder derzufolge nach der Begehung des Raubüberfalls und dem Verlassen des Tatorts durch ihn mit dem VW Polo kurz danach etwa ein anderer (weiterer) Täter jenen PKW angezündet hätte und sodann dieser andere Täter mit einem fremden Fahrzeug von dort geflüchtet wäre, bieten die Verfahrensergebnisse nicht den geringsten Anhaltspunkt.
Beruhte doch ganz im Gegenteil die Ausforschung des Angeklagten als potentieller Täter des Raubüberfalls gerade auf der Annahme, daß es sein (a) roter (b) PKW (c) Audi 90 (d) mit dem Kennzeichen W 501.949 gewesen sei, mit dem er nach dem In-Brand-Stecken des Tat-Fahrzeugs seine Flucht fortgesetzt habe; mit Beziehung auf alle darnach aktuellen Beschreibungskriterien verlief freilich seine Ausforschung als vermutlicher Lenker des Flucht-Fahrzeugs weitgehend aleatorisch.
Die in Rede stehende Flucht-Phase war nämlich von drei Zeugen beobachtet worden, aus deren Angaben sich kein für sich allein brauchbarer Hinweis auf den PKW des Beschwerdeführers ergab.
Friedrich U***** bezeichnete das hier interessierende Fahrzeug lediglich als "roten PKW" (S 51, 83 f. in ON 5) der "Mittelklasse" (S 84 in ON 5), von dessen sechsstelligem
Kennzeichen er sich zunächst (S 51 in ON 5) mit W 401.... oder
W 501.... nur an die ersten drei Ziffern und später, wobei er
sich dessen sicher war (S 84 in ON 5), mit W 501.5.. immerhin an die ersten vier zu erinnern vermochte; jedenfalls habe er das von ihm vollständig abgelesene Kennzeichen kurz nach seiner Beobachtung und dann ein wenig später noch ein zweites Mal einem Anrainer zugerufen, der es (glaublich) notiert habe. In der Anzeige (S 101 f. in ON 5) werden die Angaben des Genannten sowie des - offensichtlich mit dem besagten Anrainer identen - Martin A***** außerdem vorerst, pauschalierend zusammengefaßt, in Berichtsform dahin wiedergegeben, daß beide Zeugen das Flucht-Auto als "roten Ford Escort" bezeichnet hätten, bei dessen Beschreibung im Kopf der Anzeige das Kennzeichen W 501.549 angeführt wird; im Hinblick auf die zuvor wiedergegebenen schriftlichen Bekundungen des Zeugen U***** können diese Angaben über die Marke und Type des beschriebenen Fahrzeugs sowie über dessen vollständiges Kennzeichen folgerichtig nur vom Zeugen A***** stammen: letzterer wurde dazu im gesamten Verfahren nicht mehr befragt.
Erich P***** schließlich, der unabhängig davon das Kennzeichen gleichfalls mit W 501.549 ablas, konnte zwar über die Marke und über die Type dieses roten Fahrzeugs keine Angaben machen, bekundete aber "mit Sicherheit", daß es eine Heckklappe gehabt habe, also kein PKW, sondern ein Kombi gewesen sei (S 105 in ON 5); von seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung - in der dann die Aussage des Zeugen U***** Hinweise auf ein mögliches Zutreffen seiner Wahrnehmung über die Ausstattung des Flucht-Autos mit einer Heckklappe bot (S 130, 133) - wurde, nachdem er seiner Vorladung nicht Folge geleistet hatte, vom Vorsitzenden unwidersprochen abgesehen (S 94, 134).
Die Beschreibung des Flucht-Autos durch die genannten Zeugen paßte daher ausschließlich in Ansehung der Farbe (rot) und in der (zudem ersichtlich gar nicht als Differenzierung zwischen PKW und Kombi gedachten) Bezeichnung der Fahrzeug-Art durch den Zeugen U***** auf den PKW des Angeklagten, sodaß sie insoweit keinesfalls dessen Ausforschung ermöglich hätte.
Die der Ausdehnung der weiteren Ermittlungen auf ähnliche Kennzeichen-Varianten - nachdem eine Überprüfung des Fahrzeugs mit dem (wie erwähnt durch zwei Zeugen unabhängig voneinander so abgelesenen) Kennzeichen W 501.549 das Ergebnis gebracht hatte, daß es sich dabei zwar tatsächlich um einen Ford Escort handelte, daß aber eine Identität jenes PKWs oder der darauf angebracht gewesenen Kennzeichen-Tafeln mit dem gesuchten Flucht-Fahrzeug nicht in Betracht kam (S 40 in ON 5), sodaß den betreffenden Zeugen beim Ablesen der Kennzeichen-Nummer offensichtlich das gleiche Versehen unterlaufen war - zugrunde gelegene Bedachtnahme auf die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Lesbarkeit von Kennzeichen durch das Anbringen der Befestigungsschrauben im Ziffern-Bereich (S 53 in ON 5) jedoch erwies sich in bezug auf das für den PKW des Beschwerdeführers ausgegebene Kennzeichen W 501.949 im weiteren Verlauf insofern als rein spekulativ, als sich letztlich herausstellte, daß diese Kennzeichen-Tafeln nicht solcherart verändert worden waren (S 161).
Dementsprechend hätte es ungeachtet dessen, daß die betreffenden Erhebungen - die auch auf den Angeklagten als Zulassungsbesitzer erstreckt wurden, obwohl das nunmehr überprüfte Kennzeichen nach dem Ergebnis der Zulassungsanfrage nicht für ein Fahrzeug mit einer Heckklappe, sondern für einen PKW, nicht für ein Fahrzeug der Type Ford Escort, sondern für einen Audi 80 oder 90, und nicht für ein rot, sondern für ein blau lackiertes Fahrzeug ausgegeben worden seien - zur Feststellung einer im Vorjahr stattgefundenen erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers wegen eines in Wien XI begangenen Einbruchsdiebstahls und einer teilweisen Übereinstimmung seiner Personsbeschreibung mit der Beschreibung des Täters durch G***** sowie in weiterer Folge zu seiner Identifizierung durch letzteren und zur zuvor erörterten Sicherstellung einer vermuteterweise vom Täter beim Raubüberfall getragenen Jacke in seiner Wohnung führten (S 53 f., 73, 87 bis 91 in ON 5), nach Lage des Falles einer sorgfältigen Prüfung dahin bedurft, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit wirklich sowohl bei einem (nicht durch Befestigungsschrauben beeinträchtigten) Ablesen des Kennzeichens vom (in Wahrheit allerdings tatsächlich roten) PKW des Angeklagten ein (den Bekundungen der Zeugen A***** und P***** entsprechender) Fehler unterlaufen als auch durch eine Zuordnung dieses Fahrzeugs zur Type Ford Escort sowie durch eine Beschreibung von dessen Heckpartie als mit einer Heckklappe ausgestattet einzelne Zeugen den nach dem zuvor Gesagten (für die Annahme der Identität eines PKWs Audi 90 mit dem Flucht-Auto) vorauszusetzenden weiteren Irrtümern unterlegen sein können.Dementsprechend hätte es ungeachtet dessen, daß die betreffenden Erhebungen - die auch auf den Angeklagten als Zulassungsbesitzer erstreckt wurden, obwohl das nunmehr überprüfte Kennzeichen nach dem Ergebnis der Zulassungsanfrage nicht für ein Fahrzeug mit einer Heckklappe, sondern für einen PKW, nicht für ein Fahrzeug der Type Ford Escort, sondern für einen Audi 80 oder 90, und nicht für ein rot, sondern für ein blau lackiertes Fahrzeug ausgegeben worden seien - zur Feststellung einer im Vorjahr stattgefundenen erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers wegen eines in Wien römisch elf begangenen Einbruchsdiebstahls und einer teilweisen Übereinstimmung seiner Personsbeschreibung mit der Beschreibung des Täters durch G***** sowie in weiterer Folge zu seiner Identifizierung durch letzteren und zur zuvor erörterten Sicherstellung einer vermuteterweise vom Täter beim Raubüberfall getragenen Jacke in seiner Wohnung führten (S 53 f., 73, 87 bis 91 in ON 5), nach Lage des Falles einer sorgfältigen Prüfung dahin bedurft, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit wirklich sowohl bei einem (nicht durch Befestigungsschrauben beeinträchtigten) Ablesen des Kennzeichens vom (in Wahrheit allerdings tatsächlich roten) PKW des Angeklagten ein (den Bekundungen der Zeugen A***** und P***** entsprechender) Fehler unterlaufen als auch durch eine Zuordnung dieses Fahrzeugs zur Type Ford Escort sowie durch eine Beschreibung von dessen Heckpartie als mit einer Heckklappe ausgestattet einzelne Zeugen den nach dem zuvor Gesagten (für die Annahme der Identität eines PKWs Audi 90 mit dem Flucht-Auto) vorauszusetzenden weiteren Irrtümern unterlegen sein können.
Denn nur für den Fall einer entsprechend hohen, realen Wahrscheinlichkeit derartiger Fehlleistungen könnte der immerhin bestehenden Ähnlichkeit des für den PKW des Beschwerdeführers ausgegebenen Kennzeichens mit dem von den Zeugen vermeintlich abgelesenen in Verbindung mit der auf sein Fahrzeug passenden Farbbezeichnung mit Fug ein gewisses Indiz für das Vorliegen dieser Identität erblickt werden, wogegen das Fehlen einer Überzeugung (§ 258 Abs. 2 StPO) vom hier aktuellen Bestehen der Möglichkeit solcher Versehen auch bloß in einem einzigen von den erörterten mehreren Beschreibungsdetails die Annahme der in Rede stehenden Identität (als Prämisse für den Nachweis der Täterschaft des Angeklagten) umgekehrt sogar ausschließen würde.Denn nur für den Fall einer entsprechend hohen, realen Wahrscheinlichkeit derartiger Fehlleistungen könnte der immerhin bestehenden Ähnlichkeit des für den PKW des Beschwerdeführers ausgegebenen Kennzeichens mit dem von den Zeugen vermeintlich abgelesenen in Verbindung mit der auf sein Fahrzeug passenden Farbbezeichnung mit Fug ein gewisses Indiz für das Vorliegen dieser Identität erblickt werden, wogegen das Fehlen einer Überzeugung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) vom hier aktuellen Bestehen der Möglichkeit solcher Versehen auch bloß in einem einzigen von den erörterten mehreren Beschreibungsdetails die Annahme der in Rede stehenden Identität (als Prämisse für den Nachweis der Täterschaft des Angeklagten) umgekehrt sogar ausschließen würde.
Zum Zweck einer möglichst zielführenden Überprüfung der in Betracht kommenden Ursachen und des Umfangs der den Zeugen unterlaufenen Wahrnehmungsfehler hätte sich aber der Schwurgerichtshof nicht mit der Aussage des Zeugen U***** allein, dem bei der Polizei lediglich "ein" Foto von "einem" roten Audi 90 vorgewiesen worden war (S 84 in ON 5), ohne daß sich dieses oder die vom PKW des Beschwerdeführers aufgenommenen Polaroid-Aufnahmen (S 73 in ON 5) beim Akt befänden, und mit den Erklärungsversuchen einer der zahlreichen mit den Erhebungen befaßt gewesenen Polizeibeamten (S 128 bis 133; 154 bis 162) begnügen dürfen, sondern jedenfalls auch die Zeugen A***** und P***** in der Hauptverhandlung persönlich vernehmen müssen.
Die aus dem Unterbleiben einer dahingehenden Beweisaufnahme resultierenden Zweifel daran, ob der PKW des Angeklagten tatsächlich mit dem vom Täter benützten Flucht-Fahrzeug ident war, fallen umsomehr ins Gewicht, als der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs bei Vorhalten im Verlauf der Vernehmung des Beschwerdeführers zweimal kraß aktenwidrig davon ausging, jenes Fahrzeug sei "von Zeugen" oder doch von "einem Zeugen" als "PKW des Angeklagten" erkannt worden (S 103), und als die sachlich in keiner Weise gerechtfertigte Ausscheidung des Verfahrens zum Anklagevorwurf wegen des vorausgegangenen Diebstahls des Tat-Fahrzeugs durchaus geeignet war, die Laienrichter im Erkennen des hier notwendigerweise anzunehmenden Zusammenhangs zwischen dem In-Brand-Stecken jenes PKWs und der folgenden Benützung eines Flucht-Autos durch den Sachbeschädiger einerseits sowie dessen Täterschaft beim Raubüberfall anderseits, also insbesondere im Erkennen der Bedeutung des Eigentums am Fluchtfahrzeug für den Täterschaftsnachweis beim Raub, zu behindern.
In bezug auf die Täterschaft des Beschwerdeführers werden sie zudem nicht nur durch die einleitend erörterte Nichterwähnung der die sichergestellte Jacke betreffenden Verfahrensergebnisse in der Niederschrift der Geschwornen verstärkt, sondern auch noch dadurch umso bedeutsamer, als die Frage, ob der bisher nicht durch Gewalttätigkeit in Erscheinung getretene Angeklagte vordem schon jemals im Besitz einer Waffe - vor allem einer Schrotflinte oder einer Pumpgun, wie sie hier als Tatwaffe verwendet wurde - befand, soweit ersichtlich ungeprüft blieb und in Ansehung der dem Täter als wahrscheinlich unterstellten Ortskenntnisse am Tatort (vgl S 48, 114, 135 f.) den Beschwerdeführer ursprünglich belastende Angaben (S 55, 99; 57 in ON 5) letztlich nicht aufrecht erhalten wurden (S 111, 135 bis 137).In bezug auf die Täterschaft des Beschwerdeführers werden sie zudem nicht nur durch die einleitend erörterte Nichterwähnung der die sichergestellte Jacke betreffenden Verfahrensergebnisse in der Niederschrift der Geschwornen verstärkt, sondern auch noch dadurch umso bedeutsamer, als die Frage, ob der bisher nicht durch Gewalttätigkeit in Erscheinung getretene Angeklagte vordem schon jemals im Besitz einer Waffe - vor allem einer Schrotflinte oder einer Pumpgun, wie sie hier als Tatwaffe verwendet wurde - befand, soweit ersichtlich ungeprüft blieb und in Ansehung der dem Täter als wahrscheinlich unterstellten Ortskenntnisse am Tatort vergleiche S 48, 114, 135 f.) den Beschwerdeführer ursprünglich belastende Angaben (S 55, 99; 57 in ON 5) letztlich nicht aufrecht erhalten wurden (S 111, 135 bis 137).
Die bei dieser Sachlage mangels ausreichender Überprüfung der Tragfähigkeit der an sich durchaus beweiskräftigen Identifizierung des Angeklagten als Täter durch das Tatopfer aus intersubjektiver Sicht begründeten erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsache seiner Täterschaft (Z 10 a) nötigen zur Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz, sodaß in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu erkennen war (§§ 285 e, 344 StPO), ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedarf.Die bei dieser Sachlage mangels ausreichender Überprüfung der Tragfähigkeit der an sich durchaus beweiskräftigen Identifizierung des Angeklagten als Täter durch das Tatopfer aus intersubjektiver Sicht begründeten erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsache seiner Täterschaft (Ziffer 10, a) nötigen zur Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz, sodaß in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wie im Spruch zu erkennen war (Paragraphen 285, e, 344 StPO), ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedarf.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Im zweiten Verfahrensgang wird außerdem eine durch realistische Verwechslungsmöglichkeiten beim Ablesen der Kennzeichen-Nummer des Flucht-Fahrzeugs sachlich indizierte (und aktenkundig zu konkretisierende) Erweiterung des Kreises der auf ihre mögliche Verwendung durch den Täter des Raubüberfalls zur Fortsetzung seiner Flucht zu überprüfenden Kraftfahrzeuge zu veranlassen (vgl S 161 f.) sowie (nach Wiedereinbeziehung des ausgeschiedenen Verfahrens) entsprechend den in der Hauptverhandlung zu erzielenden Beweisergebnissen auch eine für den Fall der Nichterweislichkeit des Diebstahls des VW Polo durch den Angeklagten aktuelle Eventualfragestellung wegen des In-Brand-Steckens dieses Fahrzeugs in Betracht zu ziehen sein.Im zweiten Verfahrensgang wird außerdem eine durch realistische Verwechslungsmöglichkeiten beim Ablesen der Kennzeichen-Nummer des Flucht-Fahrzeugs sachlich indizierte (und aktenkundig zu konkretisierende) Erweiterung des Kreises der auf ihre mögliche Verwendung durch den Täter des Raubüberfalls zur Fortsetzung seiner Flucht zu überprüfenden Kraftfahrzeuge zu veranlassen vergleiche S 161 f.) sowie (nach Wiedereinbeziehung des ausgeschiedenen Verfahrens) entsprechend den in der Hauptverhandlung zu erzielenden Beweisergebnissen auch eine für den Fall der Nichterweislichkeit des Diebstahls des VW Polo durch den Angeklagten aktuelle Eventualfragestellung wegen des In-Brand-Steckens dieses Fahrzeugs in Betracht zu ziehen sein.