Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz S***** (1.) des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und (2.) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz S***** (1.) des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB und (2.) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Graz (zu 1.) am 30.Mai 1990 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Magdalena H***** durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zur Ausfolgung von Speisen, Getränken und Münzen, also zu Handlungen verleitet, welche die Genannte um 182 S am Vermögen schädigten, sowie (zu 2.) am 31.Mai 1990 fremde bewegliche Sachen, und zwar 1.700 und 700 S Bargeld sowie ein Sparschwein mit 300 S Bargeld, der Magdalena H***** durch Einsteigen in ihr Gasthaus mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Der auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Zum Faktum 1. konnte das Erstgericht aus jener Bekundung der Zeugin H*****, wonach ihr der Beschwerdeführer beim Ausborgen von zwanzig 5-S-Münzen zur Verwendung bei einem Spielautomaten zusicherte, er werde "später die Zeche und das Wechselgeld bezahlen" (S 83), im Zusammenhang mit ihrer weiteren Darstellung, derzufolge er - nachdem er "einige Wochen ein guter Gast" gewesen war - an diesem Abend ihr Lokal unter dem Anschein, die Toilette aufzusuchen, heimlich und ohne zu zahlen verließ (S 83 f.), durchaus im Einklang mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung die Überzeugung gewinnen, daß er damit das Ersuchen zum Ausdruck brachte, sie möge ihm das Spielgeld und die Zeche gemeinsam in Rechnung stellen (US 2), und daß er solcherart ebenso wie bei der Bestellung der Speisen und Getränke konkludent vortäuschte, er sei willens und in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen (wie unter solchen Umständen allgemein üblich) noch vor dem Verlassen des Lokals nachzukommen (US 3 vso).
Von einer nur offenbar unzureichenden Begründung dieser Feststellung (Z 5) im Hinblick darauf, daß dementgegen aus den beschriebenen Gegebenheiten zwingend abzuleiten gewesen wäre, die Gastwirtin habe dem Angeklagten die Zeche und das Spielgeld auf unbestimmte Zeit kreditiert, kann mithin keine Rede sein. Die zuletzt relevierte Beschwerdebehauptung ist auch keineswegs geeignet, gegen die Richtigkeit der bekämpften Konstatierung unter dem Aspekt einer intersubjektiv nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung erhebliche Bedenken (Z 5 a) zu erwecken.Von einer nur offenbar unzureichenden Begründung dieser Feststellung (Ziffer 5,) im Hinblick darauf, daß dementgegen aus den beschriebenen Gegebenheiten zwingend abzuleiten gewesen wäre, die Gastwirtin habe dem Angeklagten die Zeche und das Spielgeld auf unbestimmte Zeit kreditiert, kann mithin keine Rede sein. Die zuletzt relevierte Beschwerdebehauptung ist auch keineswegs geeignet, gegen die Richtigkeit der bekämpften Konstatierung unter dem Aspekt einer intersubjektiv nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a) zu erwecken.