Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht zur Überzeugung gelangte, daß die Tat nicht schon vor dem Eindringen des Angeklagten in das Haus begangen worden war, hat es - dem darauf bezogenen Beschwerdeeinwand zuwider - in den Entscheidungsgründen (US 9/10) ebenso dargetan wie jene Argumente, mit denen es die Annahme der Täterschaft eines Unbekannten nach dem Verlassen des Tatorts durch den Angeklagten ablehnte (US 10-12). Nähere Erörterungen über die Möglichkeit einer "Vor-Täterschaft" oder einer Stringenz der für die Annahme einer "Nach-Täterschaft" maßgebend gewesenen Überlegungen waren dabei durchaus entbehrlich.
Nicht stichhältig hinwieder ist der Vorwurf, das Erstgericht habe die dem Beschwerdeführer angelastete "Tathandlung" mit dessen Vorleben verknüpft. Bezieht sich doch die damit relevierte Passage der Entscheidungsgründe (US 12) - ganz abgesehen davon, daß gegen eine Bedachtnahme auf einschlägige Vorverurteilungen eines Angeklagten bei der Würdigung von Beweismitteln, die gegen ihn ins Treffen geführt werden, auch im Sinn der zitierten Lehrmeinung (Bertel Grundriß2 Rz 855) nichts einzuwenden ist - unmißverständlich gar nicht auf das Tatverhalten des Beschwerdeführers als solches, sondern vielmehr auf jenen Teil seiner Verantwortung, mit dem er seinem Verhalten nach der Tat, welches im Urteil als eines von mehreren Indizien für seine Täterschaft verwertet wird, eine andere, für ihn günstigere Deutung zu unterstellen versucht.
Insoweit aber konnte das Schöffengericht darin, daß er noch vor der Anzeigeerstattung durch die Geschädigte seinen Arbeitgeber mit dem Bemerken, er werde von der Polizei gesucht und er habe im Rausch "etliche Blödsinne" gemacht, um einen unbezahlten Urlaub bat und daß er Hermine P***** gegenüber zugab, einen "Lumpenzug" gemacht zu haben, sehr wohl im Einklang mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung - unter Ablehnung seiner nunmehrigen Behauptung, er habe dabei lediglich die ihm beim Einsteigen in das Haus unterlaufene Beschädigung eines Blumentopfes im Auge gehabt - ein Argument für seine Täterschaft in bezug auf den Diebstahl sowie auf die Urkundenunterdrückung erblicken (US 12).
Formelle Begründungsfehler des Urteils im Sinn des zuerst angeführten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) vermag der Angeklagte demnach nicht aufzuzeigen.Formelle Begründungsfehler des Urteils im Sinn des zuerst angeführten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5,) vermag der Angeklagte demnach nicht aufzuzeigen.
Gleichermaßen versagt auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), mit der er die Konstatierung hervorhebt, daß er nur deshalb in das Haus einstieg, weil er dort nächtigen wollte (US 6), und mit der er daraus sowie aus seinem festgestellten Verhalten am Tatort vor und nach der Tat (US 6/7, 8) in Verbindung mit dem Versuch, für seine zuvor erörterten Äußerungen gegenüber seinem Arbeitgeber und gegenüber der Geschädigten eine ihn entlastende Erklärung zu bieten, die Wahrscheinlichkeit der Täterschaft eines Unbekannten glaubhaft zu machen trachtet: Nach sorgfältiger Prüfung all dieser Einwände hegt der Oberste Gerichtshof gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegten entscheidenden Feststellung von dessen Täterschaft im Licht der gesamten Aktenlage keine erheblichen Bedenken.Gleichermaßen versagt auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), mit der er die Konstatierung hervorhebt, daß er nur deshalb in das Haus einstieg, weil er dort nächtigen wollte (US 6), und mit der er daraus sowie aus seinem festgestellten Verhalten am Tatort vor und nach der Tat (US 6/7, 8) in Verbindung mit dem Versuch, für seine zuvor erörterten Äußerungen gegenüber seinem Arbeitgeber und gegenüber der Geschädigten eine ihn entlastende Erklärung zu bieten, die Wahrscheinlichkeit der Täterschaft eines Unbekannten glaubhaft zu machen trachtet: Nach sorgfältiger Prüfung all dieser Einwände hegt der Oberste Gerichtshof gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegten entscheidenden Feststellung von dessen Täterschaft im Licht der gesamten Aktenlage keine erheblichen Bedenken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus deren Anlaß war jedoch von Amts wegen wahrzunehmen (§ 290 Abs. 1 StPO), daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers insofern mit einer von ihm nicht geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeit (Z 10) behaftet ist, als ihm das Erstgericht auch die Diebstahlsqualifikation nach § 129 Z 1 StGB anlastete, ohne daß er, dem für Deliktsqualifikationen geltenden Erfordernis vorsätzlichen Handelns (§ 7 Abs. 1 StGB) entsprechend, bereits mit Diebstahlsvorsatz in das Gebäude eingestiegen wäre (vgl JBl 1980, 604 ua). Diese rechtsirrige Subsumtion war daher wie im Spruch zu korrigieren.Aus deren Anlaß war jedoch von Amts wegen wahrzunehmen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers insofern mit einer von ihm nicht geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeit (Ziffer 10,) behaftet ist, als ihm das Erstgericht auch die Diebstahlsqualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB anlastete, ohne daß er, dem für Deliktsqualifikationen geltenden Erfordernis vorsätzlichen Handelns (Paragraph 7, Absatz eins, StGB) entsprechend, bereits mit Diebstahlsvorsatz in das Gebäude eingestiegen wäre vergleiche JBl 1980, 604 ua). Diese rechtsirrige Subsumtion war daher wie im Spruch zu korrigieren.
Bei der demzufolge gebotenen Strafneubemessung wurden die zweifache Qualifikation des Diebstahls, das Zusammentreffen dieses Verbrechens mit einem Vergehen sowie die zahlreichen, zum Teil schweren und den Voraussetzungen des § 39 StGB entsprechenden (einschlägigen) Vorstrafen des Angeklagten als erschwerend, seine Enthemmung durch Alkohol indessen nach Lage des Falles (§ 35 StGB) als mildernd gewertet. Darin hingegen, daß er sich seit seiner letzten Entlassung aus mehrjähriger Strafhaft etwa drei Jahre lang wohlverhalten hat, kann ein (besonderer) Milderungsgrund (noch) nicht erblickt werden.Bei der demzufolge gebotenen Strafneubemessung wurden die zweifache Qualifikation des Diebstahls, das Zusammentreffen dieses Verbrechens mit einem Vergehen sowie die zahlreichen, zum Teil schweren und den Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB entsprechenden (einschlägigen) Vorstrafen des Angeklagten als erschwerend, seine Enthemmung durch Alkohol indessen nach Lage des Falles (Paragraph 35, StGB) als mildernd gewertet. Darin hingegen, daß er sich seit seiner letzten Entlassung aus mehrjähriger Strafhaft etwa drei Jahre lang wohlverhalten hat, kann ein (besonderer) Milderungsgrund (noch) nicht erblickt werden.
Unter Bedacht auf diese Strafzumessungsgründe erschien nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) die Verhängung einer - angesichts des Wegfalls einer Verbrechensqualifikation im Vergleich zu der in erster Instanz ausgemessenen Strafdauer von dreißig Monaten entsprechend reduzierten - Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren als angemessen.Unter Bedacht auf diese Strafzumessungsgründe erschien nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB) die Verhängung einer - angesichts des Wegfalls einer Verbrechensqualifikation im Vergleich zu der in erster Instanz ausgemessenen Strafdauer von dreißig Monaten entsprechend reduzierten - Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren als angemessen.
Die Gewährung bedingter Strafnachsicht kam dabei, auch in Ansehung eines Teiles der Strafe, im Hinblick auf das schwer belastete Vorleben des Angeklagten aus Gründen der Spezial- und Generalprävention nicht in Betracht (§§ 43, 43 a StGB).Die Gewährung bedingter Strafnachsicht kam dabei, auch in Ansehung eines Teiles der Strafe, im Hinblick auf das schwer belastete Vorleben des Angeklagten aus Gründen der Spezial- und Generalprävention nicht in Betracht (Paragraphen 43, 43, a StGB).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.