Entscheidung 17 Nc 1/22p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.10.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätin Mag. Malesich und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. S* W*, LL.M., Rechtsanwalt in Graz, als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des R* R*, gegen die beklagte Partei B* R*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen Anfechtung, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Bezirksgericht Feldbach als Erstgericht zu AZ 1 C 459/21p zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Schuldnerin ist dem Erstgericht zu übermitteln (RIS-Justiz RS0125196; jüngst 8 Nc 6/22g). [1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach Paragraph 31, JN ist in Anbetracht der in Paragraph 31, Absatz 3, JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag der Schuldnerin ist dem Erstgericht zu übermitteln (RIS-Justiz RS0125196; jüngst 8 Nc 6/22g).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0170NC00001.22P.1019.000
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2022
Dokumentnummer
JJT_20221019_OGH0002_0170NC00001_22P0000_000