[5] Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen.
[6] I. Gemäß § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten Streitigkeiten, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei bilden (§ 14 ZPO). Da eine Solidarverpflichtung, sei es aus einem Vertragsverhältnis oder aus dem Gesetz, im – hier vorliegenden – Regelfall keine einheitliche Streitpartei schafft (RS0035606), bleibt das Verfahren gegen den Zweitbeklagten vom Unterbrechungsgrund unberührt. [6] römisch eins. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in Paragraph 6, Absatz 3, IO bezeichneten Streitigkeiten, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei bilden (Paragraph 14, ZPO). Da eine Solidarverpflichtung, sei es aus einem Vertragsverhältnis oder aus dem Gesetz, im – hier vorliegenden – Regelfall keine einheitliche Streitpartei schafft (RS0035606), bleibt das Verfahren gegen den Zweitbeklagten vom Unterbrechungsgrund unberührt.
[7] Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Wenn der Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier – ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eingetretenen Unterbrechung nicht entschieden werden. Der Akt ist daher in Ansehung des Verfahrens gegen die Erstbeklagte vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (vgl RS0036752). [7] Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Wenn der Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier – ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO ex lege eingetretenen Unterbrechung nicht entschieden werden. Der Akt ist daher in Ansehung des Verfahrens gegen die Erstbeklagte vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen vergleiche RS0036752).
[8] II. Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Gemäß § 168 ZPO hat das Ruhen des Verfahrens im Wesentlichen die Rechtswirkung einer Unterbrechung des Verfahrens. Wurde das Rechtsmittel vor Vereinbarung des Ruhens überreicht, hat die schriftliche Ruhensanzeige zur Folge, dass über das Rechtsmittel während des Ruhens nicht zu entscheiden ist (RS0041994 [insb T2]). [8] römisch zwei. Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Gemäß Paragraph 168, ZPO hat das Ruhen des Verfahrens im Wesentlichen die Rechtswirkung einer Unterbrechung des Verfahrens. Wurde das Rechtsmittel vor Vereinbarung des Ruhens überreicht, hat die schriftliche Ruhensanzeige zur Folge, dass über das Rechtsmittel während des Ruhens nicht zu entscheiden ist (RS0041994 [insb T2]).
[9] Der Akt ist daher auch in Ansehung des Verfahrens gegen den Zweitbeklagten – und damit zur Gänze – unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen.