Rechtstracker.at
Entscheidung 17 Ob 10/24f×

Entscheidung 17 Ob 10/24f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Anfechtungsrecht

Geschäftszahl

17Ob10/24f

Entscheidungsdatum

03.02.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Philipp Casper, Rechtsanwalt, Kalchberggasse 1, 8010 Graz, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der S* GmbH *, vertreten durch die Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. S*, und 2. Ing. J*, beide vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 3.688.611,17 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. August 2024, GZ 2 R 85/24y-85, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Das Revisionsverfahren ist in Ansehung der erstbeklagten Partei aufgrund der mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 11. Oktober 2024 zu AZ * erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der erstbeklagten Partei unterbrochen und wird nur über Antrag fortgesetzt.

römisch zwei. Die gemeinsame Anzeige der klagenden Partei und der zweitbeklagten Partei über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.

römisch drei. Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen gaben dem auf Zahlung von 3.688.611,17 EUR sA gerichteten Zahlungsbegehren übereinstimmend zur Gänze statt. Der klagende Insolvenzverwalter nahm die Erstbeklagte (unter anderem) aus dem Titel des Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß Paragraph 82, GmbHG und den Zweitbeklagten als Geschäftsführer der Erstbeklagten (unter anderem) gemäß Paragraph 25, GmbHG als Solidarschuldner in Anspruch.

[2]           Gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhoben die Beklagten am 27. 9. 2024 außerordentliche Revision.

[3]           Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 11. 10. 2024 wurde zu AZ * über das Vermögen der Erstbeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet.

[4]           Am 27. 1. 2025 langte beim Obersten Gerichtshof die gemeinsame Anzeige des Klägers und des Zweitbeklagten über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens ein.

Rechtliche Beurteilung

[5]           Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen.

[6] römisch eins. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in Paragraph 6, Absatz 3, IO bezeichneten Streitigkeiten, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei bilden (Paragraph 14, ZPO). Da eine Solidarverpflichtung, sei es aus einem Vertragsverhältnis oder aus dem Gesetz, im – hier vorliegenden – Regelfall keine einheitliche Streitpartei schafft (RS0035606), bleibt das Verfahren gegen den Zweitbeklagten vom Unterbrechungsgrund unberührt.

[7] Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Wenn der Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier – ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO ex lege eingetretenen Unterbrechung nicht entschieden werden. Der Akt ist daher in Ansehung des Verfahrens gegen die Erstbeklagte vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen vergleiche RS0036752).

[8] römisch zwei. Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Gemäß Paragraph 168, ZPO hat das Ruhen des Verfahrens im Wesentlichen die Rechtswirkung einer Unterbrechung des Verfahrens. Wurde das Rechtsmittel vor Vereinbarung des Ruhens überreicht, hat die schriftliche Ruhensanzeige zur Folge, dass über das Rechtsmittel während des Ruhens nicht zu entscheiden ist (RS0041994 [insb T2]).

[9]           Der Akt ist daher auch in Ansehung des Verfahrens gegen den Zweitbeklagten – und damit zur Gänze – unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E143706

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0170OB00010.24F.0203.000

Im RIS seit

12.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20250203_OGH0002_0170OB00010_24F0000_000