Begründung:
[1] Die Antragsteller sind Beklagte in einem Einzelanfechtungsprozess (in der Folge: Ausgangsverfahren). Nach Vorliegen der erstinstanzlichen Entscheidung beantragten sie die Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Wiederaufnahmsklage.
[2] Das Landesgericht St. Pölten wies die Verfahrenshilfeanträge wegen Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit ab. Ein Rekurs des Zweitantragstellers blieb erfolglos (13 R 13/23m des Oberlandesgerichts Wien).
[3] Einen Rekurs der Erstantragstellerin gegen diese Entscheidung wies das Landesgericht St. Pölten als verspätet zurück, das Rekursverfahren behängt zu 13 R 70/23v des Oberlandesgerichts Wien.
[4] Einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag der Erstantragstellerin wies das Landesgericht St. Pölten wegen entschiedener Sache zurück und sprach unter Hinweis auf § 86a Abs 2 ZPO aus, dass jeder weitere, die Kriterien dieser Gesetzesstelle erfüllende Schriftsatz ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werde. Das Rekursverfahren behängt zu 13 R 91/23g des Oberlandesgerichts Wien. [4] Einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag der Erstantragstellerin wies das Landesgericht St. Pölten wegen entschiedener Sache zurück und sprach unter Hinweis auf Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO aus, dass jeder weitere, die Kriterien dieser Gesetzesstelle erfüllende Schriftsatz ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werde. Das Rekursverfahren behängt zu 13 R 91/23g des Oberlandesgerichts Wien.
[5] Im März 2023 lehnte die Erstantragstellerin die an der Beschlussfassung zu 13 R 13/23m beteiligten Richter:innen wegen „Vorbefasstheit“ als befangen ab.
[6] Die abgelehnten Richter:innen erklärten, nicht befangen zu sein.
[7] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies der zuständige Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien den Ablehnungsantrag zurück und sprach unter Hinweis auf § 86a Abs 2 ZPO aus, dass jeder weitere, die Kriterien dieser Gesetzesstelle erfüllende Schriftsatz ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werde. Einen konkret fassbaren Ablehnungsgrund nenne die Erstantragstellerin nicht, ihre Ausführungen entbehrten einer aktenmäßigen Grundlage. Überdies sei der substanzlose Ablehnungsantrag im Hinblick auf die gerichtsbekannte Vorgehensweise der Erstantragstellerin in anderen Verfahren, nach Fällung nicht dem eigenen Rechtsstandpunkt entsprechender Entscheidungen mit Ablehnungsanträgen vorzugehen, als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, sodass nach § 86a Abs 2 ZPO vorzugehen sei. [7] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies der zuständige Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien den Ablehnungsantrag zurück und sprach unter Hinweis auf Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO aus, dass jeder weitere, die Kriterien dieser Gesetzesstelle erfüllende Schriftsatz ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werde. Einen konkret fassbaren Ablehnungsgrund nenne die Erstantragstellerin nicht, ihre Ausführungen entbehrten einer aktenmäßigen Grundlage. Überdies sei der substanzlose Ablehnungsantrag im Hinblick auf die gerichtsbekannte Vorgehensweise der Erstantragstellerin in anderen Verfahren, nach Fällung nicht dem eigenen Rechtsstandpunkt entsprechender Entscheidungen mit Ablehnungsanträgen vorzugehen, als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, sodass nach Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO vorzugehen sei.
[8] Dagegen richtet sich der nicht anwaltlich gefertigte Rekurs der Erstantragstellerin (vom 26. Mai 2023) mit dem erkennbaren Antrag, dem Ablehnungsantrag stattzugeben. Am 30. Juni 2023 brachte die Erstantragstellerin einen „Nachtrag zum Rekurs“ ein.