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Entscheidung 17 Ob 14/23t×

Entscheidung 17 Ob 14/23t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

17Ob14/23t

Entscheidungsdatum

11.07.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofrätinnen Mag. Malesich und Dr. Kodek sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. E* und 2. H*, wegen Verfahrenshilfe (hier: wegen Ablehnung), über den Rekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8. Mai 2023, GZ 16 Nc 7/23k-2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Dem Rekurs vom 26. Mai 2023 wird nicht Folge gegeben.

römisch zwei. Der „Nachtrag zum Rekurs“ vom 30. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Die Antragsteller sind Beklagte in einem Einzelanfechtungsprozess (in der Folge: Ausgangsverfahren). Nach Vorliegen der erstinstanzlichen Entscheidung beantragten sie die Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Wiederaufnahmsklage.

[2]                  Das Landesgericht St. Pölten wies die Verfahrenshilfeanträge wegen Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit ab. Ein Rekurs des Zweitantragstellers blieb erfolglos (13 R 13/23m des Oberlandesgerichts Wien).

[3]                  Einen Rekurs der Erstantragstellerin gegen diese Entscheidung wies das Landesgericht St. Pölten als verspätet zurück, das Rekursverfahren behängt zu 13 R 70/23v des Oberlandesgerichts Wien.

[4] Einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag der Erstantragstellerin wies das Landesgericht St. Pölten wegen entschiedener Sache zurück und sprach unter Hinweis auf Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO aus, dass jeder weitere, die Kriterien dieser Gesetzesstelle erfüllende Schriftsatz ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werde. Das Rekursverfahren behängt zu 13 R 91/23g des Oberlandesgerichts Wien.

[5]           Im März 2023 lehnte die Erstantragstellerin die an der Beschlussfassung zu 13 R 13/23m beteiligten Richter:innen wegen „Vorbefasstheit“ als befangen ab.

[6]           Die abgelehnten Richter:innen erklärten, nicht befangen zu sein.

[7] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies der zuständige Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien den Ablehnungsantrag zurück und sprach unter Hinweis auf Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO aus, dass jeder weitere, die Kriterien dieser Gesetzesstelle erfüllende Schriftsatz ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werde. Einen konkret fassbaren Ablehnungsgrund nenne die Erstantragstellerin nicht, ihre Ausführungen entbehrten einer aktenmäßigen Grundlage. Überdies sei der substanzlose Ablehnungsantrag im Hinblick auf die gerichtsbekannte Vorgehensweise der Erstantragstellerin in anderen Verfahren, nach Fällung nicht dem eigenen Rechtsstandpunkt entsprechender Entscheidungen mit Ablehnungsanträgen vorzugehen, als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, sodass nach Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO vorzugehen sei.

[8]                  Dagegen richtet sich der nicht anwaltlich gefertigte Rekurs der Erstantragstellerin (vom 26. Mai 2023) mit dem erkennbaren Antrag, dem Ablehnungsantrag stattzugeben. Am 30. Juni 2023 brachte die Erstantragstellerin einen „Nachtrag zum Rekurs“ ein.

Rechtliche Beurteilung

[9] römisch eins. Der Rekurs (vom 26. Mai 2023) ist zulässig (Paragraph 24, Absatz 2, JN; RS0044203), aber nicht berechtigt.

[10]                1. Der Rekurs bedarf aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen dem Ablehnungsverfahren und der Verfahrenshilfe keiner Anwaltsunterfertigung (RS0036113).

[11]       2. Die Erstantragstellerin setzt sich mit der Begründung des Ablehnungssenats nicht näher auseinander, sondern wiederholt im Kern ihre bereits im Ablehnungsantrag aufgestellten, durch die Aktenlage nicht gedeckten Behauptungen. Die inhaltlichen Ausführungen zum Ausgangsverfahren sind nicht geeignet, auch nur den Anschein einer Befangenheit der abgelehnten Richter:innen zu begründen.

[12]       3. Insgesamt war dem Rekurs (vom 26. Mai 2023) damit nicht Folge zu geben.

römisch zwei. Der „Nachtrag zum Rekurs“ vom 30. Juni 2023 war wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels zurückzuweisen vergleiche RS0041666).

Textnummer

E139230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0170OB00014.23T.0711.000

Im RIS seit

21.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Dokumentnummer

JJT_20230711_OGH0002_0170OB00014_23T0000_000