Entscheidung 17 Ob 14/25w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.10.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. M*, vertreten durch Dr. Michael Vallender, BA, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei DI Mag. Michael Neuhauser, Esslinggasse 7, 1010 Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G* GmbH *, wegen Feststellung einer Insolvenzforderung, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der am 14. Oktober 2025 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat die vom Verfahrenshelfer des Klägers eingebrachte außerordentliche Revision mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 zurückgewiesen.
[2] Der vom Kläger persönlich verfasste, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung einer (weiteren) außerordentlichen Revision und Nichtigerklärung der vom Verfahrenshelfer eingebrachten außerordentlichen Revision gerichtete Antrag war zurückzuweisen, weil keine vom Kläger versäumte Prozesshandlung vorliegt, sein Rechtsmittelrecht bereits konsumiert ist und keine gesetzliche Grundlage für die Nichtigerklärung der bereits eingebrachten Revision (über die außerdem bereits entschieden wurde) besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0170OB00014.25W.1023.000
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Dokumentnummer
JJT_20251023_OGH0002_0170OB00014_25W0000_000