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Entscheidung 17 Ob 20/19v×

Entscheidung 17 Ob 20/19v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

17Ob20/19v

Entscheidungsdatum

12.03.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Musger, Mag. Malesich, Dr. Kodek und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** D*****, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in Nebersdorf, gegen die beklagte Partei J***** M*****, vertreten durch Mag. Alfons Umschaden, Rechtsanwalt in Wien, wegen 15.620 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischen- und Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Juni 2019, GZ 14 R 31/19k-36, mit welchem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Dezember 2018, GZ 59 Cg 19/16x-31 teilweise abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 860,58 EUR (darin enthalten 143,43 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger nimmt den beklagten Unternehmer wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf einer Baustelle in Anspruch. Nach Aufhebung des über das Vermögen des Beklagten eröffneten Insolvenzverfahrens bejahte das Berufungsgericht dessen Haftung dem Grunde nach, nahm jedoch ein „Auslösungsmitverschulden“ des Klägers von einem Viertel und – (nur) im Hinblick auf Schmerzengeldansprüche – ein Mitverschulden von einem weiteren Viertel wegen Nichttragens eines Schutzhelms an. Es ließ die Revision zu, weil Rechtsprechung „zum Mitverschulden eines verunfallten Bauarbeiters infolge Verletzung seiner Helmpflicht“ fehle.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Beklagten ist ungeachtet dieses den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Zulassungsfrage führt die Revision lediglich aus, dass der „Vergleich mit der Helmpflicht nach Paragraph 106, Absatz 2 und 7 KFG nur bedingt herangezogen werden“ könne, da sich „Arbeiter auf einer Baustelle ungleich größeren und vielfältigeren Gefahren als im Straßenverkehr“ aussetzten. Der Schmerzengeldanspruch sei daher zur Gänze zu verneinen. Damit greift die Revision die möglicherweise erhebliche Rechtsfrage, ob sich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Schutzhelms auf einer Baustelle tatsächlich nur auf das Schmerzengeld auswirkt, nicht auf. Soweit sich die Revision gegen das vom Berufungsgericht angenommene Ausmaß des Mitverschuldens wendet, macht sie eine Frage des Einzelfalls geltend. Eine zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

2. Gleiches gilt für die von der Revision ebenfalls bekämpfte Beurteilung des Mitverschuldens in Bezug auf die Auslösung des Unfalls. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die objektiv gefährliche Lagerung von Gipskartonplatten im konkreten Fall schwerer wiegt als die Unachtsamkeit des Klägers bei der Bewegung im Bereich der Gefahrenquelle, ist nicht zu beanstanden.

3. Die Revision ist daher mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision verwiesen. Ihm gebührt daher Kostenersatz.

Textnummer

E128053

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0170OB00020.19V.0312.000

Im RIS seit

14.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Dokumentnummer

JJT_20200312_OGH0002_0170OB00020_19V0000_000