Der Senat hat sich in der Entscheidung 17 Ob 18/08h vom 26. 8. 2008 ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein während der Wirksamkeit des österreichischen Vorbehalts zu Art 167 Abs 2 lit a EPÜ angemeldetes Stoffschutzpatent ungeachtet der Art 27 Abs 1, Art 70 Abs 2 Satz 1 Fall 1 TRIPS-Abk nach § 10 Abs 2 PatV-EG für nichtig erklärt werden kann. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass das Wort „geschützt" in Art 70 Abs 2 TRIPS-Abk nicht nur in einem formellen, sondern auch (zusätzlich) in einem materiellen Sinn verstanden werden muss, es demnach nicht nur auf die Registrierung, sondern auch auf die Rechtsbeständigkeit eines Patents iS eines Fehlens von Nichtigkeitsgründen ankommt. Die jüngere Norm des Art 27 Abs 1 iVm Art 70 Abs 2 Satz 1 Fall 1 TRIPS-Abk hat deshalb nichts an der Anwendbarkeit des österreichischen Stoffschutzvorbehalts nach Art 167 Abs 2 lit a EPÜ aF geändert.Der Senat hat sich in der Entscheidung 17 Ob 18/08h vom 26. 8. 2008 ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein während der Wirksamkeit des österreichischen Vorbehalts zu Artikel 167, Absatz 2, Litera a, EPÜ angemeldetes Stoffschutzpatent ungeachtet der Artikel 27, Absatz eins,, Artikel 70, Absatz 2, Satz 1 Fall 1 TRIPS-Abk nach Paragraph 10, Absatz 2, PatV-EG für nichtig erklärt werden kann. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass das Wort „geschützt" in Artikel 70, Absatz 2, TRIPS-Abk nicht nur in einem formellen, sondern auch (zusätzlich) in einem materiellen Sinn verstanden werden muss, es demnach nicht nur auf die Registrierung, sondern auch auf die Rechtsbeständigkeit eines Patents iS eines Fehlens von Nichtigkeitsgründen ankommt. Die jüngere Norm des Artikel 27, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 70, Absatz 2, Satz 1 Fall 1 TRIPS-Abk hat deshalb nichts an der Anwendbarkeit des österreichischen Stoffschutzvorbehalts nach Artikel 167, Absatz 2, Litera a, EPÜ aF geändert.
Da die Rechtsfrage, von der die Entscheidung im Anlassfall abhängt, bereits vom Obersten Gerichtshof mit eingehender Begründung entschieden worden ist, fehlt es an den Voraussetzungen des § 528 ZPO (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 29 mN aus der Rsp). Der Revisionsrekurs war deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagten konnten in ihrer Revisionsrekursbeantwortung deshalb nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hinweisen, weil im Zeitpunkt der Abfassung die Entscheidung 17 Ob 18/08h noch nicht veröffentlicht war; ihr Schriftsatz diente demnach der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Da die Rechtsfrage, von der die Entscheidung im Anlassfall abhängt, bereits vom Obersten Gerichtshof mit eingehender Begründung entschieden worden ist, fehlt es an den Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO vergleiche Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 29 mN aus der Rsp). Der Revisionsrekurs war deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagten konnten in ihrer Revisionsrekursbeantwortung deshalb nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hinweisen, weil im Zeitpunkt der Abfassung die Entscheidung 17 Ob 18/08h noch nicht veröffentlicht war; ihr Schriftsatz diente demnach der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.