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Entscheidung 17 Ob 3/20w×

Entscheidung 17 Ob 3/20w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

17Ob3/20w

Entscheidungsdatum

28.05.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätinnen Mag. Malesich und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. S***** K*****, Rechtsanwalt, *****, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der e***** GmbH (AZ 7 S 45/15z des Landesgerichts Innsbruck), vertreten durch Kasseroler & Partner Rechtsanwälte KG in Innsbruck, der Nebenintervenientin C***** H*****, vertreten durch Dr. Stephan Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R***** eGen, *****, vertreten durch Hauska & Matzunski Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen 159.859,49 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Februar 2020, GZ 2 R 174/19h-40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der klagende Insolvenzverwalter gründete sein auf die Anfechtungsgründe der Paragraphen 30, Absatz eins, Ziffer eins und 31 Absatz eins, Ziffer 2, 2. Fall IO gestütztes Begehren ausdrücklich nur darauf, dass die Schuldnerin im anfechtungsrelevanten Zeitraum zahlungsunfähig war. Vorbringen zum Vorliegen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung erstattete er ebenso wenig wie ein Tatsachenvorbringen, das eine rechtliche Beurteilung dahin ermöglichen würde, dass die Beklagte diese Überschuldung kennen musste.

2. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Vorbringen in der Berufung des Klägers, wonach auch die die Anfechtungsvoraussetzung nach Paragraphen 30, 31, IO bildende insolvenzrechtliche Überschuldung gegeben sei, verstoße gegen das Neuerungsverbot, weshalb die vom Erstgericht zur Überschuldung getroffenen Feststellungen überschießend und damit unbeachtlich seien, als nicht korrekturbedürftig.

3. Soweit der Kläger für den Fall, dass sein erstgerichtliches Vorbringen als nicht ausreichend angesehen werde, in der Unterlassung der Erörterung seines Sach- und Rechtsvorbringens im Hinblick auf das Vorliegen einer den Anfechtungstatbestand bildenden insolvenzrechtlichen Überschuldung einen Verstoß gegen Paragraph 182 a, ZPO erblickt, übersieht er, dass ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der in der Berufung – wie hier – nicht beanstandet worden ist, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0043111). Es bedarf daher keines Eingehens darauf, ob ein erst nach Ablauf der Frist des Paragraph 43, Absatz 2, IO erstattetes Vorbringen des Klägers zur insolvenzrechtlichen Überschuldung überhaupt zu beachten gewesen wäre.

Textnummer

E128693

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0170OB00003.20W.0528.000

Im RIS seit

30.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2020

Dokumentnummer

JJT_20200528_OGH0002_0170OB00003_20W0000_000