1. Der klagende Insolvenzverwalter gründete sein auf die Anfechtungsgründe der §§ 30 Abs 1 Z 1 und 31 Abs 1 Z 2 2. Fall IO gestütztes Begehren ausdrücklich nur darauf, dass die Schuldnerin im anfechtungsrelevanten Zeitraum zahlungsunfähig war. Vorbringen zum Vorliegen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung erstattete er ebenso wenig wie ein Tatsachenvorbringen, das eine rechtliche Beurteilung dahin ermöglichen würde, dass die Beklagte diese Überschuldung kennen musste.1. Der klagende Insolvenzverwalter gründete sein auf die Anfechtungsgründe der Paragraphen 30, Absatz eins, Ziffer eins und 31 Absatz eins, Ziffer 2, 2. Fall IO gestütztes Begehren ausdrücklich nur darauf, dass die Schuldnerin im anfechtungsrelevanten Zeitraum zahlungsunfähig war. Vorbringen zum Vorliegen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung erstattete er ebenso wenig wie ein Tatsachenvorbringen, das eine rechtliche Beurteilung dahin ermöglichen würde, dass die Beklagte diese Überschuldung kennen musste.
2. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Vorbringen in der Berufung des Klägers, wonach auch die die Anfechtungsvoraussetzung nach §§ 30, 31 IO bildende insolvenzrechtliche Überschuldung gegeben sei, verstoße gegen das Neuerungsverbot, weshalb die vom Erstgericht zur Überschuldung getroffenen Feststellungen überschießend und damit unbeachtlich seien, als nicht korrekturbedürftig.2. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Vorbringen in der Berufung des Klägers, wonach auch die die Anfechtungsvoraussetzung nach Paragraphen 30, 31, IO bildende insolvenzrechtliche Überschuldung gegeben sei, verstoße gegen das Neuerungsverbot, weshalb die vom Erstgericht zur Überschuldung getroffenen Feststellungen überschießend und damit unbeachtlich seien, als nicht korrekturbedürftig.
3. Soweit der Kläger für den Fall, dass sein erstgerichtliches Vorbringen als nicht ausreichend angesehen werde, in der Unterlassung der Erörterung seines Sach- und Rechtsvorbringens im Hinblick auf das Vorliegen einer den Anfechtungstatbestand bildenden insolvenzrechtlichen Überschuldung einen Verstoß gegen § 182a ZPO erblickt, übersieht er, dass ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der in der Berufung – wie hier – nicht beanstandet worden ist, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0043111). Es bedarf daher keines Eingehens darauf, ob ein erst nach Ablauf der Frist des § 43 Abs 2 IO erstattetes Vorbringen des Klägers zur insolvenzrechtlichen Überschuldung überhaupt zu beachten gewesen wäre.3. Soweit der Kläger für den Fall, dass sein erstgerichtliches Vorbringen als nicht ausreichend angesehen werde, in der Unterlassung der Erörterung seines Sach- und Rechtsvorbringens im Hinblick auf das Vorliegen einer den Anfechtungstatbestand bildenden insolvenzrechtlichen Überschuldung einen Verstoß gegen Paragraph 182 a, ZPO erblickt, übersieht er, dass ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der in der Berufung – wie hier – nicht beanstandet worden ist, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0043111). Es bedarf daher keines Eingehens darauf, ob ein erst nach Ablauf der Frist des Paragraph 43, Absatz 2, IO erstattetes Vorbringen des Klägers zur insolvenzrechtlichen Überschuldung überhaupt zu beachten gewesen wäre.