Mit ihrer aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde strebt die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen Vergehen der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB in Bezug auf fünf von diesem Freispruch erfasste Taten (Punkte 1/a, c, e, h und i) an. Dies jedoch zu Unrecht.Mit ihrer aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde strebt die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen Vergehen der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach Paragraph 311, StGB in Bezug auf fünf von diesem Freispruch erfasste Taten (Punkte 1/a, c, e, h und i) an. Dies jedoch zu Unrecht.
Das Erstgericht ging bei seinem Freispruch im Wesentlichen von folgendem Urteilssachverhalt aus (US 6 ff):
Alfred M***** habe in den hier gegenständlichen Exekutionsverfahren zwar Vollzugsversuche an den in den Exekutionsanträgen genannten Orten durchgeführt, Anzahl und Zeitpunkte dieser Amtshandlungen jedoch teils gar nicht, teils erst später aufgrund seiner Erinnerung dokumentiert. Er habe in keinem der fünf, von der Nichtigkeitsbeschwerde thematisierten Fälle die Wohnung des jeweils Verpflichteten (zur Gänze) durchsucht (vgl § 26 Abs 1 EO). Gleichwohl habe er in seinen Berichten an das Gericht und den betreibenden Gläubiger (§ 252d EO) vermerkt, es habe „keine pfändbaren Gegenstände“ gegeben. Dies habe er in dem – aus anderen Exekutionsverfahren erworbenen und teils auf (frühere) persönliche Einschätzung der „finanziellen und tatsächlichen Lebensverhältnisse“ der Verpflichteten gestützten – „Wissen“ getan, dass an jenen Orten tatsächlich keine pfändbaren Gegenstände vorhanden seien. Er habe die Berichte daher in der Überzeugung von der Richtigkeit ihres Inhalts verfasst.Alfred M***** habe in den hier gegenständlichen Exekutionsverfahren zwar Vollzugsversuche an den in den Exekutionsanträgen genannten Orten durchgeführt, Anzahl und Zeitpunkte dieser Amtshandlungen jedoch teils gar nicht, teils erst später aufgrund seiner Erinnerung dokumentiert. Er habe in keinem der fünf, von der Nichtigkeitsbeschwerde thematisierten Fälle die Wohnung des jeweils Verpflichteten (zur Gänze) durchsucht vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, EO). Gleichwohl habe er in seinen Berichten an das Gericht und den betreibenden Gläubiger (Paragraph 252 d, EO) vermerkt, es habe „keine pfändbaren Gegenstände“ gegeben. Dies habe er in dem – aus anderen Exekutionsverfahren erworbenen und teils auf (frühere) persönliche Einschätzung der „finanziellen und tatsächlichen Lebensverhältnisse“ der Verpflichteten gestützten – „Wissen“ getan, dass an jenen Orten tatsächlich keine pfändbaren Gegenstände vorhanden seien. Er habe die Berichte daher in der Überzeugung von der Richtigkeit ihres Inhalts verfasst.
Die Mängelrüge erblickt einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) in dieser Feststellung fehlenden Vorsatzes des Angeklagten in Bezug auf Unrichtigkeit des in diesen Berichten dokumentierten Ergebnisses („keine pfändbaren Gegenstände“) und den Konstatierungen, nach welchen er sich davon bei den Vollzugsversuchen nicht „mit eigenen Augen“ – mittels Durchsuchung der gesamten Wohnung der Verpflichteten – vergewissert habe. Der Beschwerdeansicht zuwider schließen einander diese beiden Aussagen nach Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung (RIS-Justiz RS0117402) nicht zwingend aus.Die Mängelrüge erblickt einen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) in dieser Feststellung fehlenden Vorsatzes des Angeklagten in Bezug auf Unrichtigkeit des in diesen Berichten dokumentierten Ergebnisses („keine pfändbaren Gegenstände“) und den Konstatierungen, nach welchen er sich davon bei den Vollzugsversuchen nicht „mit eigenen Augen“ – mittels Durchsuchung der gesamten Wohnung der Verpflichteten – vergewissert habe. Der Beschwerdeansicht zuwider schließen einander diese beiden Aussagen nach Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung (RIS-Justiz RS0117402) nicht zwingend aus.
Gestützt auf einzeln bezeichnete Verfahrensergebnisse begehrt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) „Ersatzfeststellungen“, insbesondere zu einem Vorsatz des Beschwerdeführers auf Unrichtigkeit der Beurkundung „eines ordnungsgemäß durchgeführten Exekutionsvollzuges“ und Gebrauch der Urkunden zum Beweis dieser (unrichtigen) Tatsache. Damit macht die Beschwerdeführerin aber der Sache nach keinen Feststellungsmangel (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600) geltend, sondern bekämpft die – von ihr übergangenen (vgl RIS-Justiz RS0099730) – Konstatierungen, der Angeklagte sei von der Richtigkeit des „gesamten Inhalts des Vollzugsberichtes“ überzeugt gewesen (US 12 f und 23), nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Für die (zusätzliche) Annahme eines Vorsatzes auf unrichtige Dokumentation (von Einzelheiten) der Durchführung der Amtshandlung, welche übrigens weder nach den vom Erstgericht getroffenen noch von der Beschwerdeführerin begehrten Feststellungen (objektiv) in den inkriminierten Berichten enthalten ist, bleibt daneben kein Raum.Gestützt auf einzeln bezeichnete Verfahrensergebnisse begehrt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) „Ersatzfeststellungen“, insbesondere zu einem Vorsatz des Beschwerdeführers auf Unrichtigkeit der Beurkundung „eines ordnungsgemäß durchgeführten Exekutionsvollzuges“ und Gebrauch der Urkunden zum Beweis dieser (unrichtigen) Tatsache. Damit macht die Beschwerdeführerin aber der Sache nach keinen Feststellungsmangel vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600) geltend, sondern bekämpft die – von ihr übergangenen vergleiche RIS-Justiz RS0099730) – Konstatierungen, der Angeklagte sei von der Richtigkeit des „gesamten Inhalts des Vollzugsberichtes“ überzeugt gewesen (US 12 f und 23), nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Für die (zusätzliche) Annahme eines Vorsatzes auf unrichtige Dokumentation (von Einzelheiten) der Durchführung der Amtshandlung, welche übrigens weder nach den vom Erstgericht getroffenen noch von der Beschwerdeführerin begehrten Feststellungen (objektiv) in den inkriminierten Berichten enthalten ist, bleibt daneben kein Raum.
Mit Blick auf die erfolglos bekämpften – einem Schuldspruch entgegenstehenden – Feststellungen zur subjektiven Tatseite war auf das zu Punkt 1/h des Freispruchs im Zusammenhang mit dem objektiven Tatgeschehen erstattete Vorbringen nicht einzugehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).