Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Die von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) unter Berufung auf eine Kommentarstelle (Bertel in WK2 StGB § 302 Rz 80) vertretene Ansicht, „die PAD-Abfragen und die Einsicht in den Papierakt“ seien „nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung begangen“ worden, legt nicht dar, weshalb ein Polizeibeamter, der durch Abfrage (ausschließlich) für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben eingerichteter elektronischer Datenbanken und durch Einsichtnahme in einen kriminalpolizeilichen Ermittlungsakt gezielt personenbezogene Daten ermittelt, nicht eine ihm (abstrakt [vgl RIS-Justiz RS0096134]) zukommende Befugnis zum (hoheitlichen) Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 Abs 2 DSG; vgl etwa §§ 74 Abs 2, 91 Abs 2 StPO) in Anspruch nehmen, mithin ein Amtsgeschäft in Vollziehung der Gesetze vornehmen, soll (vgl RIS-Justiz RS0095301).Die von der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) unter Berufung auf eine Kommentarstelle (Bertel in WK2 StGB Paragraph 302, Rz 80) vertretene Ansicht, „die PAD-Abfragen und die Einsicht in den Papierakt“ seien „nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung begangen“ worden, legt nicht dar, weshalb ein Polizeibeamter, der durch Abfrage (ausschließlich) für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben eingerichteter elektronischer Datenbanken und durch Einsichtnahme in einen kriminalpolizeilichen Ermittlungsakt gezielt personenbezogene Daten ermittelt, nicht eine ihm (abstrakt [vgl RIS-Justiz RS0096134]) zukommende Befugnis zum (hoheitlichen) Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz (Paragraph eins, Absatz 2, DSG; vergleiche etwa Paragraphen 74, Absatz 2, 91, Absatz 2, StPO) in Anspruch nehmen, mithin ein Amtsgeschäft in Vollziehung der Gesetze vornehmen, soll vergleiche RIS-Justiz RS0095301).
Die Diversionsrüge (Z 10a) geht nicht von der Gesamtheit der Urteilsannahmen aus (RIS-Justiz RS0119091), setzt sie sich doch mit den – zutreffenden (vgl RIS-Justiz RS0126734) – Erwägungen des Erstgerichts, „dass die nicht einmal bedingte Unrechtseinsicht oder die partielle Übernahme der Verantwortung des Angeklagten“ (der schon das objektive Tatgeschehen in Abrede stellte) einem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück entgegenstand (US 10), nicht auseinander. Angesichts des Erfordernisses kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801) bedarf das weitere zu diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen keiner Erwiderung.Die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) geht nicht von der Gesamtheit der Urteilsannahmen aus (RIS-Justiz RS0119091), setzt sie sich doch mit den – zutreffenden vergleiche RIS-Justiz RS0126734) – Erwägungen des Erstgerichts, „dass die nicht einmal bedingte Unrechtseinsicht oder die partielle Übernahme der Verantwortung des Angeklagten“ (der schon das objektive Tatgeschehen in Abrede stellte) einem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück entgegenstand (US 10), nicht auseinander. Angesichts des Erfordernisses kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801) bedarf das weitere zu diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen keiner Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.