Die von der Angeklagten aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die von der Angeklagten aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Indem die Rüge die Verletzung schutzwürdiger Interessen des Heinrich L***** und damit den Schädigungsvorsatz in Abrede stellt (Z 9 lit a), übergeht sie einerseits (prozessordnungswidrig; vgl RIS-Justiz RS0099810) die - dem weiteren Einwand zuwider eindeutigen (Z 5 erster Fall) - tatrichterlichen Konstatierungen, wonach sich die Angeklagte unter wissentlichem Fehlgebrauch ihrer Befugnis Kenntnis von nicht allgemein zugänglichen (US 4), personenbezogenen Daten, wie vom Gesundheitszustand des Heinrich L***** (vgl § 4 Z 2 DSG) - ohne dessen Einwilligung oder die seines Sachwalters (US 3) - mit dem Vorsatz verschaffte, Heinrich L***** dadurch in seinem Recht auf Datenschutz zu verletzen, wobei sich ihr Vorsatz auch auf dessen schutzwürdige Interessen bezog (US 4).Indem die Rüge die Verletzung schutzwürdiger Interessen des Heinrich L***** und damit den Schädigungsvorsatz in Abrede stellt (Ziffer 9, Litera a,), übergeht sie einerseits (prozessordnungswidrig; vergleiche RIS-Justiz RS0099810) die - dem weiteren Einwand zuwider eindeutigen (Ziffer 5, erster Fall) - tatrichterlichen Konstatierungen, wonach sich die Angeklagte unter wissentlichem Fehlgebrauch ihrer Befugnis Kenntnis von nicht allgemein zugänglichen (US 4), personenbezogenen Daten, wie vom Gesundheitszustand des Heinrich L***** vergleiche Paragraph 4, Ziffer 2, DSG) - ohne dessen Einwilligung oder die seines Sachwalters (US 3) - mit dem Vorsatz verschaffte, Heinrich L***** dadurch in seinem Recht auf Datenschutz zu verletzen, wobei sich ihr Vorsatz auch auf dessen schutzwürdige Interessen bezog (US 4).
Andererseits nimmt sie mit ihrem - ohne Aktenbezug (vgl RIS-Justiz RS0124172) und mit eigenständigen Beweiswerterwägungen erstatteten -
Vorbringen offenbar unzureichender Begründung dieser Feststellungen (Z 5 vierter Fall) nicht (wie es zur gesetzmäßigen Darstellung erforderlich wäre; RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe der Tatrichter Maß, die diese Konstatierungen mängelfrei auf das Zugeständnis der Angeklagten, zu wissen, „dass diese Daten zu schützen seien, weshalb das Institut der Akteneinsicht nach bestimmten Modalitäten bestehe“, die allgemeine Lebenserfahrung und die im Justizbereich im Zusammenhang mit Registerabfragen getroffenen Sicherheitsvorkehrungen gegründet haben (US 9).Andererseits nimmt sie mit ihrem - ohne Aktenbezug vergleiche RIS-Justiz RS0124172) und mit eigenständigen Beweiswerterwägungen erstatteten -, Vorbringen offenbar unzureichender Begründung dieser Feststellungen (Ziffer 5, vierter Fall) nicht (wie es zur gesetzmäßigen Darstellung erforderlich wäre; RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe der Tatrichter Maß, die diese Konstatierungen mängelfrei auf das Zugeständnis der Angeklagten, zu wissen, „dass diese Daten zu schützen seien, weshalb das Institut der Akteneinsicht nach bestimmten Modalitäten bestehe“, die allgemeine Lebenserfahrung und die im Justizbereich im Zusammenhang mit Registerabfragen getroffenen Sicherheitsvorkehrungen gegründet haben (US 9).
Soweit sich die Rüge gegen vorsätzliches Erlangen von Geburtsdaten der Sachwalter und des Sachverständigen wendet, übersieht sie, dass das Erstgericht davon nicht ausgegangen ist (vgl US 3), was die Rüge hinsichtlich Heinrich L***** auch einräumt.Soweit sich die Rüge gegen vorsätzliches Erlangen von Geburtsdaten der Sachwalter und des Sachverständigen wendet, übersieht sie, dass das Erstgericht davon nicht ausgegangen ist vergleiche US 3), was die Rüge hinsichtlich Heinrich L***** auch einräumt.
Die (im Übrigen nicht entscheidungswesentliche; vgl RIS-Justiz RS0088761) Motivation für den Befugnismissbrauch, dass die Angeklagte „ihren vermeintlich übervorteilten Onkel schützen wollte und weil das Sachwalterverfahren nicht ihren Erwartungen nach fortschritt“ (US 3), steht der Annahme von Schädigungsvorsatz - der sich nach den Feststellungen sehr wohl auch auf die durch Namensabfragen ermittelten Personen bezog (US 4) - nicht entgegen.Die (im Übrigen nicht entscheidungswesentliche; vergleiche RIS-Justiz RS0088761) Motivation für den Befugnismissbrauch, dass die Angeklagte „ihren vermeintlich übervorteilten Onkel schützen wollte und weil das Sachwalterverfahren nicht ihren Erwartungen nach fortschritt“ (US 3), steht der Annahme von Schädigungsvorsatz - der sich nach den Feststellungen sehr wohl auch auf die durch Namensabfragen ermittelten Personen bezog (US 4) - nicht entgegen.
Ob der Vorsatz der Angeklagten darauf gerichtet war, durch die jeweilige Abfrage neben diesen Personen und Heinrich L***** auch den Sachverständigen und die Sachwalter in ihrem durch § 1 DSG garantierten Grundrecht auf Datenschutz zu schädigen, betrifft keine entscheidende Tatsache. Davon abgesehen bleibt unklar, weshalb die keineswegs allgemein verfügbare Tatsache (vgl RIS-Justiz RS0110043 [T3], RS0037263 [T9]), dass eine bestimmte Person in einem bestimmten Sachwalterschaftsverfahren vom Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens konkret beauftragt oder als Sachwalter konkret betraut wird (vgl auch US 3), dem Schutzbereich des § 1 DSG wegen „öffentlich-rechtlichem Funktionsbezug“ entzogen sein soll.Ob der Vorsatz der Angeklagten darauf gerichtet war, durch die jeweilige Abfrage neben diesen Personen und Heinrich L***** auch den Sachverständigen und die Sachwalter in ihrem durch Paragraph eins, DSG garantierten Grundrecht auf Datenschutz zu schädigen, betrifft keine entscheidende Tatsache. Davon abgesehen bleibt unklar, weshalb die keineswegs allgemein verfügbare Tatsache vergleiche RIS-Justiz RS0110043 [T3], RS0037263 [T9]), dass eine bestimmte Person in einem bestimmten Sachwalterschaftsverfahren vom Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens konkret beauftragt oder als Sachwalter konkret betraut wird vergleiche auch US 3), dem Schutzbereich des Paragraph eins, DSG wegen „öffentlich-rechtlichem Funktionsbezug“ entzogen sein soll.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Dabei ist es an den (in Betreff als begründet angesehener Mehrzahl von Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt) verfehlten Schuldspruch (vgl RIS-Justiz RS0121981), der sich in concreto nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat (vgl US 11) und daher von Amts wegen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) nicht aufzugreifen war (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 ff), angesichts der hier getroffenen Klarstellung nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Dabei ist es an den (in Betreff als begründet angesehener Mehrzahl von Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt) verfehlten Schuldspruch vergleiche RIS-Justiz RS0121981), der sich in concreto nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat vergleiche US 11) und daher von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) nicht aufzugreifen war (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 ff), angesichts der hier getroffenen Klarstellung nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.