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Entscheidung 17 Os 17/12x×

Entscheidung 17 Os 17/12x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

17Os17/12x

Entscheidungsdatum

02.10.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2012 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scheickl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Maria L***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. März 2012, GZ 53 Hv 109/11b-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maria L***** (richtig:) des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie in Wien als Diplomrechtspflegerin des Handelsgerichts Wien, sohin als Beamtin, mit dem Vorsatz Heinrich L*****, Dr. Richard B*****, Dr. Robert M***** und Dr. Alfred S***** in ihrem konkreten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen diese Personen ein schutzwürdiges Interesse haben (Paragraph eins, DSG), zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen dadurch wissentlich missbraucht, dass sie ohne dienstliches Erfordernis zu privaten Zwecken im elektronischen Abfragesystem der Justiz (VJ) Daten zum Sachwalterschaftsverfahren AZ 1 P 105/09b (vormals AZ 2 P 5/09d) des Bezirksgerichts L***** hinsichtlich des Betroffenen Heinrich L***** ermittelte und zwar mit dem Bedienerkennzeichen L***** im Zeitraum

1) von 13. März 2009 bis 27. August 2010 in 82 Zugriffen durch Eingabe der Aktenzahl 1 P 105/09b des Bezirksgerichts L***** und

2) von 21. Jänner 2009 bis 27. August 2010 in 61 Zugriffen durch die Namensabfragen „l***** heinrich“, „l***** heinri“, „l***** heinr“, „l***** hein“, „l***** h“, „l*****“ sowie „heinrich l*****“.

Der Vater der Angeklagten Mag. Johann L***** und sein Bruder Heinrich L***** waren, so das Erstgericht (US 2 f), „bis kurz vor Beginn der Tathandlungen Miteigentümer einer Liegenschaft, die sie in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwalteten. Aufgrund des schlechten gesundheitlichen Zustandes des Heinrich L***** wurde durch Mag. Johann L***** im Jänner 2009 ein Sachwalterschaftsverfahren beim Bezirksgericht L***** (1 P 105/09b vormals 2 P 5/09d) angeregt. Kurz darauf verkaufte Heinrich L***** seinen Liegenschaftsanteil, wobei die Angeklagte und deren Eltern davon überzeugt waren, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht geschäftsfähig gewesen und finanziell übervorteilt worden sei“.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Angeklagten aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Indem die Rüge die Verletzung schutzwürdiger Interessen des Heinrich L***** und damit den Schädigungsvorsatz in Abrede stellt (Ziffer 9, Litera a,), übergeht sie einerseits (prozessordnungswidrig; vergleiche RIS-Justiz RS0099810) die - dem weiteren Einwand zuwider eindeutigen (Ziffer 5, erster Fall) - tatrichterlichen Konstatierungen, wonach sich die Angeklagte unter wissentlichem Fehlgebrauch ihrer Befugnis Kenntnis von nicht allgemein zugänglichen (US 4), personenbezogenen Daten, wie vom Gesundheitszustand des Heinrich L***** vergleiche Paragraph 4, Ziffer 2, DSG) - ohne dessen Einwilligung oder die seines Sachwalters (US 3) - mit dem Vorsatz verschaffte, Heinrich L***** dadurch in seinem Recht auf Datenschutz zu verletzen, wobei sich ihr Vorsatz auch auf dessen schutzwürdige Interessen bezog (US 4).

Andererseits nimmt sie mit ihrem - ohne Aktenbezug vergleiche RIS-Justiz RS0124172) und mit eigenständigen Beweiswerterwägungen erstatteten -, Vorbringen offenbar unzureichender Begründung dieser Feststellungen (Ziffer 5, vierter Fall) nicht (wie es zur gesetzmäßigen Darstellung erforderlich wäre; RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe der Tatrichter Maß, die diese Konstatierungen mängelfrei auf das Zugeständnis der Angeklagten, zu wissen, „dass diese Daten zu schützen seien, weshalb das Institut der Akteneinsicht nach bestimmten Modalitäten bestehe“, die allgemeine Lebenserfahrung und die im Justizbereich im Zusammenhang mit Registerabfragen getroffenen Sicherheitsvorkehrungen gegründet haben (US 9).

Soweit sich die Rüge gegen vorsätzliches Erlangen von Geburtsdaten der Sachwalter und des Sachverständigen wendet, übersieht sie, dass das Erstgericht davon nicht ausgegangen ist vergleiche US 3), was die Rüge hinsichtlich Heinrich L***** auch einräumt.

Die (im Übrigen nicht entscheidungswesentliche; vergleiche RIS-Justiz RS0088761) Motivation für den Befugnismissbrauch, dass die Angeklagte „ihren vermeintlich übervorteilten Onkel schützen wollte und weil das Sachwalterverfahren nicht ihren Erwartungen nach fortschritt“ (US 3), steht der Annahme von Schädigungsvorsatz - der sich nach den Feststellungen sehr wohl auch auf die durch Namensabfragen ermittelten Personen bezog (US 4) - nicht entgegen.

Ob der Vorsatz der Angeklagten darauf gerichtet war, durch die jeweilige Abfrage neben diesen Personen und Heinrich L***** auch den Sachverständigen und die Sachwalter in ihrem durch Paragraph eins, DSG garantierten Grundrecht auf Datenschutz zu schädigen, betrifft keine entscheidende Tatsache. Davon abgesehen bleibt unklar, weshalb die keineswegs allgemein verfügbare Tatsache vergleiche RIS-Justiz RS0110043 [T3], RS0037263 [T9]), dass eine bestimmte Person in einem bestimmten Sachwalterschaftsverfahren vom Gericht mit der Erstattung eines Gutachtens konkret beauftragt oder als Sachwalter konkret betraut wird vergleiche auch US 3), dem Schutzbereich des Paragraph eins, DSG wegen „öffentlich-rechtlichem Funktionsbezug“ entzogen sein soll.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Dabei ist es an den (in Betreff als begründet angesehener Mehrzahl von Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt) verfehlten Schuldspruch vergleiche RIS-Justiz RS0121981), der sich in concreto nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat vergleiche US 11) und daher von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) nicht aufzugreifen war (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 ff), angesichts der hier getroffenen Klarstellung nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E102087

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0170OS00017.12X.1002.000

Im RIS seit

25.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20121002_OGH0002_0170OS00017_12X0000_000