Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a und 9 (lit) a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 (lit) a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus vom Erstgericht ohnehin erörterten Prämissen (die Verantwortung des Beschwerdeführers und die Aussage des Zeugen Benjamin K***** [vgl US 3]) andere Schlussfolgerungen zum Inhalt der inkriminierten Aufforderung an den Justizwachebeamten zieht als das Erstgericht, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0099674).Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus vom Erstgericht ohnehin erörterten Prämissen (die Verantwortung des Beschwerdeführers und die Aussage des Zeugen Benjamin K***** [vgl US 3]) andere Schlussfolgerungen zum Inhalt der inkriminierten Aufforderung an den Justizwachebeamten zieht als das Erstgericht, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0099674).
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen zur Wissentlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf den von diesem angestrebten (zumindest) vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis des Justizwachebeamten vermisst (vgl RIS-Justiz RS0108964 [T7]), orientiert sie sich nicht an der Gesamtheit des Urteilssachverhalts (vgl US 3). Auf Befugnismissbrauch gerichtete Absicht des Bestimmenden ist im Übrigen nicht gefordert.Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen zur Wissentlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf den von diesem angestrebten (zumindest) vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis des Justizwachebeamten vermisst vergleiche RIS-Justiz RS0108964 [T7]), orientiert sie sich nicht an der Gesamtheit des Urteilssachverhalts vergleiche US 3). Auf Befugnismissbrauch gerichtete Absicht des Bestimmenden ist im Übrigen nicht gefordert.
Das untauglichen Versuch im Sinn des § 15 Abs 3 StGB reklamierende weitere Vorbringen unterlässt den gebotenen Hinweis auf Verfahrensergebnisse, welche die rechtliche Annahme dieses Ausnahmesatzes tragende Feststellungen indiziert hätten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 602).Das untauglichen Versuch im Sinn des Paragraph 15, Absatz 3, StGB reklamierende weitere Vorbringen unterlässt den gebotenen Hinweis auf Verfahrensergebnisse, welche die rechtliche Annahme dieses Ausnahmesatzes tragende Feststellungen indiziert hätten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 602).
Schließlich bekämpft der in Richtung eines Irrtums über das normative Tatbestandsmerkmal des Befugnisfehlgebrauchs argumentierende Einwand bloß die Feststellungen zur Wissentlichkeit des Beschwerdeführers nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.