Entscheidung 17 Os 24/16g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.10.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2016 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen Faton M***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 9. Mai 2016, GZ 11 Hv 9/16b-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2016 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen Faton M***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 9. Mai 2016, GZ 11 Hv 9/16b-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Faton M***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Faton M***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 9. August 2015 in G***** mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich an ihrem Recht auf einen den gesetzlichen Zwecken entsprechenden Strafvollzug sowie auf Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung nach § 20 Abs 1 und 2 StVG zu schädigen, den Justizwachbeamten Markus N***** (wissentlich) zu bestimmen versucht, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu missbrauchen, indem er ihn fragte, ob er die Meldung über ein in einem Haftraum aufgefundenes Mobiltelefon, welches Faton M***** zugeordnet werden konnte, im Hinblick auf den Auffindungsort wahrheitswidrig verfassen könne, um Konsequenzen für einen geplanten Langzeitbesuch zu verhindern.Danach hat er am 9. August 2015 in G***** mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich an ihrem Recht auf einen den gesetzlichen Zwecken entsprechenden Strafvollzug sowie auf Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung nach Paragraph 20, Absatz eins und 2 StVG zu schädigen, den Justizwachbeamten Markus N***** (wissentlich) zu bestimmen versucht, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu missbrauchen, indem er ihn fragte, ob er die Meldung über ein in einem Haftraum aufgefundenes Mobiltelefon, welches Faton M***** zugeordnet werden konnte, im Hinblick auf den Auffindungsort wahrheitswidrig verfassen könne, um Konsequenzen für einen geplanten Langzeitbesuch zu verhindern.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Das Schädigungsvorsatz bestreitende Vorbringen verfehlt die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit des Urteilssachverhalts (US 3 iVm US 5; RIS-Justiz RS0099810), die Behauptung, es komme auf Schädigungsabsicht an, die methodengerechte Ableitung aus dem Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB (RIS-Justiz RS0116565), der solches nicht verlangt.Das Schädigungsvorsatz bestreitende Vorbringen verfehlt die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit des Urteilssachverhalts (US 3 in Verbindung mit US 5; RIS-Justiz RS0099810), die Behauptung, es komme auf Schädigungsabsicht an, die methodengerechte Ableitung aus dem Tatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB (RIS-Justiz RS0116565), der solches nicht verlangt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0170OS00024.16G.1003.000
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
JJT_20161003_OGH0002_0170OS00024_16G0000_000