Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Feststellungen zur Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs stützte das Erstgericht im Wesentlichen auf die große Anzahl schwerer Mängel an verschiedenen Stellen des Fahrzeugs, das (Verkehrstauglichkeit verneinende) Ergebnis des bloß eine Woche nach dem inkriminierten Gutachten durchgeführten ARBÖ-Sicherheitstests und die Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der Großteil der von ihm konstatierten Mängel sei auch zur Tatzeit bereits vorgelegen, im Zusammenhalt mit dem vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung erweckten Eindruck, „umfassende Kenntnisse und Erfahrungen auf seinem Arbeitsgebiet zu haben“ (US 9 f und 12). Von der Mängelrüge monierte Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) ist darin nicht zu erblicken.Die Feststellungen zur Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs stützte das Erstgericht im Wesentlichen auf die große Anzahl schwerer Mängel an verschiedenen Stellen des Fahrzeugs, das (Verkehrstauglichkeit verneinende) Ergebnis des bloß eine Woche nach dem inkriminierten Gutachten durchgeführten ARBÖ-Sicherheitstests und die Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der Großteil der von ihm konstatierten Mängel sei auch zur Tatzeit bereits vorgelegen, im Zusammenhalt mit dem vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung erweckten Eindruck, „umfassende Kenntnisse und Erfahrungen auf seinem Arbeitsgebiet zu haben“ (US 9 f und 12). Von der Mängelrüge monierte Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) ist darin nicht zu erblicken.
Der auf eine isoliert der Beweiswürdigung entnommene Passage, der ARBÖ-Sicherheitstest und das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten hätten „in vielen Punkten nicht den ident formulierten Befund“ enthalten (US 10), gestützte Einwand (Z 5 vierter Fall) übergeht die gleich anschließenden – logisch und empirisch einwandfreien (vgl RIS-Justiz RS0118317) – Erwägungen der Tatrichter, die angesprochenen Überprüfungen seien im entscheidenden Punkt zum selben Ergebnis, nämlich fehlende Verkehrstauglichkeit auf Grund mehrerer schwerer Mängel, gekommen.Der auf eine isoliert der Beweiswürdigung entnommene Passage, der ARBÖ-Sicherheitstest und das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten hätten „in vielen Punkten nicht den ident formulierten Befund“ enthalten (US 10), gestützte Einwand (Ziffer 5, vierter Fall) übergeht die gleich anschließenden – logisch und empirisch einwandfreien vergleiche RIS-Justiz RS0118317) – Erwägungen der Tatrichter, die angesprochenen Überprüfungen seien im entscheidenden Punkt zum selben Ergebnis, nämlich fehlende Verkehrstauglichkeit auf Grund mehrerer schwerer Mängel, gekommen.
Indem die Tatsachenrüge (auf Z 5a) zunächst auf das Vorbringen der Mängelrüge verweist, übergeht sie, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind (RIS-Justiz RS0115902).Indem die Tatsachenrüge (auf Ziffer 5 a,) zunächst auf das Vorbringen der Mängelrüge verweist, übergeht sie, dass die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind (RIS-Justiz RS0115902).
Mit eigenständigen Schlussfolgerungen aus den vom Erstgericht ohnehin erörterten Prämissen (der Verantwortung des Beschwerdeführers, dem Gutachten des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen und dem Ergebnis des ARBÖ-Sicherheitstests) weckt die weitere Tatsachenrüge keine erheblichen Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0099674).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) beschränkt sich im Ergebnis darauf, die Feststellungen zur Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) beschränkt sich im Ergebnis darauf, die Feststellungen zur Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.