Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und „9b“ StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und „9b“ StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Der Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall), das Erstgericht habe die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 7) ausschließlich auf die Aussage des Beschwerdeführers gestützt, nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370), die in diesem Zusammenhang auch auf das äußere Tatgeschehen sowie auf seine Ausbildung und Berufserfahrung verweisen (US 9). Mit dem weiteren Vorbringen zieht der Beschwerdeführer bloß eigenständige Schlussfolgerungen aus seiner – von den Tatrichtern ohnehin ausführlich erörterten – Verantwortung und bekämpft damit deren Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall), das Erstgericht habe die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 7) ausschließlich auf die Aussage des Beschwerdeführers gestützt, nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370), die in diesem Zusammenhang auch auf das äußere Tatgeschehen sowie auf seine Ausbildung und Berufserfahrung verweisen (US 9). Mit dem weiteren Vorbringen zieht der Beschwerdeführer bloß eigenständige Schlussfolgerungen aus seiner – von den Tatrichtern ohnehin ausführlich erörterten – Verantwortung und bekämpft damit deren Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Z 5a), die mit derartigen beweiswürdigenden Erwägungen keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite weckt.Gleiches gilt für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die mit derartigen beweiswürdigenden Erwägungen keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite weckt.
Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit b) wiederholt zunächst den – unzutreffenden – Einwand bloßer „Scheinbegründung“ dieser Konstatierungen, die sie in weiterer Folge mit der Behauptung eines Irrtums des Beschwerdeführers über einen anlässlich der ersten Überprüfung des Lkws am 20. September 2012 unterlaufenen Fehler beim Ermitteln der Gerätekonstante, den er (ohne Schädigungsvorsatz) bloß habe beheben wollen, neuerlich unzulässig bekämpft. Solcherart entwickelt sie den Einwand eines Rechtsfehlers nicht auf Basis des Urteilssachverhalts (RIS-Justiz RS0099810).Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera b,) wiederholt zunächst den – unzutreffenden – Einwand bloßer „Scheinbegründung“ dieser Konstatierungen, die sie in weiterer Folge mit der Behauptung eines Irrtums des Beschwerdeführers über einen anlässlich der ersten Überprüfung des Lkws am 20. September 2012 unterlaufenen Fehler beim Ermitteln der Gerätekonstante, den er (ohne Schädigungsvorsatz) bloß habe beheben wollen, neuerlich unzulässig bekämpft. Solcherart entwickelt sie den Einwand eines Rechtsfehlers nicht auf Basis des Urteilssachverhalts (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.